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   LG Hamburg, 23.05.2008 - 324 O 38/08   

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https://dejure.org/2008,27655
LG Hamburg, 23.05.2008 - 324 O 38/08 (https://dejure.org/2008,27655)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2008 - 324 O 38/08 (https://dejure.org/2008,27655)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. Mai 2008 - 324 O 38/08 (https://dejure.org/2008,27655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schutz einer politischen Partei vor Presseberichterstattung: Veröffentlichung des parteiinternen E-Mail-Verkehrs einer rechtsextremen politischen Partei; Berücksichtigung des Informantenschutzes und Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Informationserlangung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Spiegel darf parteiinterne E-Mails des NPD-Vorsitzenden veröffentlichen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Spiegel darf parteiinterne E-Mails des NPD-Vorsitzenden veröffentlichen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Spiegel darf parteiinterne E-Mails des NPD-Vorsitzenden veröffentlichen

Papierfundstellen

  • afp 2008, 640
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus LG Hamburg, 23.05.2008 - 324 O 38/08
    Beruft sich der Kläger auf einen Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre, so kann ihm der ihm hierfür obliegende Nachweis nicht deshalb erleichtert oder gar erlassen werden, weil der Beklagte nicht bereit ist, solches Vorbringen substantiiert zu bestreiten (§ 138 ZPO)." (BGHZ 73, 120 (128)).

    Zwar hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, dass e-Mails bei der NPD), ( Partei von einem "Hacker" von April 2007 bis Januar 2008 an die fiktive Anschrift NPD), ( Partei.m...@gmail.com weitergeleitet wurden. Sie hat jedoch bestritten, die Information von diesem "Hacker" erhalten zu haben. Weiter hat sie bestritten, dass die fraglichen Unterlagen und E-Mails von ihren Informanten in rechtswidriger Weise erlangt worden seien. Die Antragsgegnerin ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang wegen des Informantenschutzes auch nicht gehalten, insoweit substantiierter zu bestreiten (vgl. BGHZ 73, 120 (128)).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Der Beurteilung der Informationsbeschaffung kann keine der über die eigene Darstellung der Beklagten hinausgehenden Behauptungen des Klägers über die Informationsbeschaffung, insbesondere nicht dazu, wer der Informant "..." der Beklagtenseite war, zugrunde gelegt werden, weil der Kläger keine dieser Darstellungen i. S. einer - erforderlichen (BGHZ 156, 139, 142) - überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat, was notwendig gewesen wäre, weil er für die von ihm behauptete, rechtswidrige Art der Datenbeschaffung als Verletzter die Beweislast trägt (LG Hamburg AfP 2008, 640, Rn. 25 in juris; Soehring/Hoene, a.a.O., § 12 Tz 85 a. E.) und die Beklagten nicht gehalten waren - etwa im Sinne einer sekundären Darlegungslast oder eines substantiierteren Bestreitens -, nähere Angaben zu ihrem Informanten und zur Beschaffung und Übermittlung der aus dem "Leak" stammenden Informationen zu machen, weil dem der von der Rechtsordnung anzuerkennende und anerkannte, durch die Pressefreiheit gebotene Informantenschutz entgegen stünde (vgl. BGH NJW 2008, 2262 Rn. 24 und NJW 1979, 647, 649 = BGHZ 73, 120, 128; LG Hamburg, a.a.O., Rn. 26 in Juris).
  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Berichterstattung über

    Die Antragsgegnerin ist unter Berufung auf ein Urteil der Kammer vom 23.05.2008 (Az.: 324 O 38/08) der Auffassung, ihr obliege es aus Gründen des Quellenschutzes insoweit nicht, substantiierter zur Erlangung der streitgegenständlichen Informationen vorzutragen.

    Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Entscheidung der Kammer in der Sache 324 O 38/08 der Ansicht ist, dass nicht von einer rechtswidrigen Erlangung der in Rede stehenden Informationen auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen.

  • LG Hamburg, 13.12.2013 - 324 O 400/13

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts:

    Zwar beruft sich die Antragsgegnerin grundsätzlich unter Berufung auf ein Urteil der Kammer zutreffend darauf, dass eine rechtswidrige Erlangung von Aufnahmen von Antragstellerseite substantiiert vorzutragen ist (Urteil der Kammer mit Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 23.5. 2008, Az. 324 O 38/08 - Juris Abs. 25), wo die Kammer ausgeführt hat:.
  • LG Braunschweig, 05.10.2011 - 9 O 1956/11

    Zur Haftung für das Setzen von Links auf rechtswidrige Drittangebote

    Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen, bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines gesteigerten Informationsinteresses (dazu LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2008, Az. 324 O 38/08).
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