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   BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09   

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https://dejure.org/2009,77
BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 (https://dejure.org/2009,77)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 (https://dejure.org/2009,77)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 (https://dejure.org/2009,77)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 1, 2 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 durch die teilweise Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine individualisierende Medienberichterstattung bei Sexualstraftaten

  • aufrecht.de

    Berichterstattung über verurteilten Sexualstraftäter, Bundesverfassungsgericht

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bericht über Sexualstraftäter mit Namensnennung

  • Wolters Kluwer

    Eingriff der Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht - Öffentliches Bekanntmachen des strafrechtlichen Fehlverhaltens - ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • kanzlei.biz

    Individualisierende Berichterstattung erlaubt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat in den Medien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten verfassungsgemäß

  • beck-blog (Zusammenfassung)

    Verurteilter Sexualstraftäter muss individualisierende Medienberichterstattung in der Regel dulden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erklärt individualisierende Berichterstattung über Sexualstraftäter für zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Individualisierende Medienberichterstattung bei Sexualstraftaten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wegen Vergewaltigung verurteilt - Verfassungsbeschwerde eines Ex-Fußballprofis gegen Berichterstattung scheitert

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten verfassungsgemäß

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Individualisierende Medienberichterstattung bei Sexualstraftaten verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3357
  • MMR 2009, 683
  • DVBl 2009, 1122
  • ZUM 2010, 243
  • afp 2009, 365
 
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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245 ff.]; - 35, 202 [218 ff.]; - 80, 367 [373 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 109, 279 [313 ff.]; - 119, 1 [29 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Die Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters greift zwangsläufig in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202 [226]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge (vgl. BVerfGE 35, 202 [230 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Bei schweren Gewaltverbrechen ist daher ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202 [231]).

    Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 [231]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202 [231 f.]).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202 [232]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein (vgl. BVerfGE 35, 202 [232]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]).

    Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 35, 202 [232]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202 [233]).

    Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. BVerfGE 35, 202 [233 f.]).

    In der Regel stellt eine Fernsehberichterstattung einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202 [226 f.]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]).

    Die genaue Grenze einer verantwortungsvollen Berichterstattung mit Blick auf eine mögliche Prangerwirkung lässt sich nur im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfGE 35, 202 [233]).

    Der Wunsch, allein gelassen zu werden, gewinnt mit der zeitlichen Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (vgl. BVerfGE 35, 202 [233 f.]), steht aber der Befriedigung des vom Täter selbst erweckten Informationsinteresses durch tagesaktuelle Berichterstattung über die Tat und über die hierfür verhängte Sanktion nicht entgegen.

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 172/93

    Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht - Getilgte Vorstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Die Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters greift zwangsläufig in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202 [226]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge (vgl. BVerfGE 35, 202 [230 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 [231]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202 [232]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein (vgl. BVerfGE 35, 202 [232]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]).

    In der Regel stellt eine Fernsehberichterstattung einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202 [226 f.]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06

    Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Die Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des Straftäters greift zwangsläufig in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202 [226]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge (vgl. BVerfGE 35, 202 [230 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 [231]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202 [232]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 [1464]; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall indes durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

    Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 35, 202 [232]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245 ff.]; - 35, 202 [218 ff.]; - 80, 367 [373 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 109, 279 [313 ff.]; - 119, 1 [29 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 94, 1 [8]; - 97, 391 [403]; - 99, 185 [196]).

    Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 [403 f.]; - 99, 185 [196 f.]).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391 [404 f.]).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 [196]; - 114, 339 [348]).

    In der Rechtsprechung ist allerdings eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Leitlinien für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfGE 93, 266 [293]; - 99, 185 [196]).

    So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 94, 1 [8]; - 97, 391 [403]; - 99, 185 [196]).

    Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 [403 f.]; - 99, 185 [196 f.]).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245 ff.]; - 35, 202 [218 ff.]; - 80, 367 [373 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 109, 279 [313 ff.]; - 119, 1 [29 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; - 27, 344 [350]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245]; - 89, 69 [82 f.]; - 119, 1 [29 f.]), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]; - 80, 367 [373]; - 109, 279 [313 f.]).

    Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 [374]; - 109, 279 [314]).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245 ff.]; - 35, 202 [218 ff.]; - 80, 367 [373 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 109, 279 [313 ff.]; - 119, 1 [29 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; - 27, 344 [350]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245]; - 89, 69 [82 f.]; - 119, 1 [29 f.]), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]; - 80, 367 [373]; - 109, 279 [313 f.]).

    Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1 [29 f.]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245 ff.]; - 35, 202 [218 ff.]; - 80, 367 [373 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 109, 279 [313 ff.]; - 119, 1 [29 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; - 27, 344 [350]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245]; - 89, 69 [82 f.]; - 119, 1 [29 f.]), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]; - 80, 367 [373]; - 109, 279 [313 f.]).

    Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 [374]; - 109, 279 [314]).

  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98

    Lebach II

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245 ff.]; - 35, 202 [218 ff.]; - 80, 367 [373 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 109, 279 [313 ff.]; - 119, 1 [29 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mit ihrer Tat konfrontiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 [1860]).

    Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 [1860]).

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09
    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245 ff.]; - 35, 202 [218 ff.]; - 80, 367 [373 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 109, 279 [313 ff.]; - 119, 1 [29 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; - 27, 344 [350]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245]; - 89, 69 [82 f.]; - 119, 1 [29 f.]), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]; - 80, 367 [373]; - 109, 279 [313 f.]).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Diese Maßstäbe wurden wiederholt zur Geltung gebracht und ausgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 14. April 2016 - VI R 61/13 -, juris, Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 -, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2007 - 1 BvR 1913/07 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 21).
  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 25).

    Wie bereits dargelegt gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 373; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).

    Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).

    (4) Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    bb) Es bedarf aber wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61).
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