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   OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08   

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https://dejure.org/2009,5168
OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08 (https://dejure.org/2009,5168)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2009 - 7 U 4/08 (https://dejure.org/2009,5168)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 7 U 4/08 (https://dejure.org/2009,5168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 823 BGB; Art. 1, 2 GG
    Königlicher Schadensersatz - wer viel spottet, muss den Schaden tragen

  • zeit.de (Pressemeldung)

    Prinzessin Madeleine - 400.000 Euro für eine Ente

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Medienstrafrecht: Klambt-Verlag muss 400.000 Euro Schadensersatz an Prinzessin Madeleine bezahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Medienstrafrecht: Klambt-Verlag muss 400.000 Euro Schadensersatz an Prinzessin Madeleine bezahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 624
  • GRUR-RR 2009, 438
  • afp 2009, 509
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    In den "Übergangsfällen", also dann, wenn die Verletzungshandlung vor dem 1. Januar 2002 lag und Kenntniserlangung bzw. grob fahrlässige Unkenntnis erst nach dem 31. Dezember 2001 vorlag, richtet sich die Verjährung nach neuem Recht (vgl. BGH NJW 2007, 1584).

    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB um den so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGH NJW 2007, 217; BGH NJW 2007, 1584; BGHZ 134, 343, 347f.).

  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 74/05

    Wirksamkeit der Einwilligung der Sorgeberechtigten bei relativ indizierten

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB um den so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGH NJW 2007, 217; BGH NJW 2007, 1584; BGHZ 134, 343, 347f.).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2009 (I ZR 8/07), deren Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen (vgl. Anl. K 455), gibt zu anderer Entscheidung keine Veranlassung.
  • LG Hamburg, 07.12.2007 - 324 O 806/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2007, Geschäftsnummer 324 O 806/05, abgeändert.
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr komme nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart habe, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    Es sei nicht ersichtlich, warum eine isolierte Abrechnung von Text- und Bildnisverbot gerechtfertigt sein solle, wenn das Bildnisverbot ausdrücklich an den Begleittext geknüpft werde, denn in diesem Fall decke sich die rechtliche Prüfung für die Bildnisabmahnung fast vollständig mit der rechtlichen Prüfung für die Textabmahnung, und die Bildnisabmahnung hänge auch in ihrem rechtlichen Schicksal von der Untersagungsfähigkeit des Textes ab.Unerheblich sei hingegen, ob die Klägerin die geltend gemachten Gebühren ihren Prozessvertretern bereits erstattet habe, denn ein ursprünglich (lediglich) bestehender Freistellungsanspruch wandele sich in einen Geldanspruch um, wenn der Verletzer - wie vorliegend - die Ersatzleistung endgültig und ernsthaft ablehnte (vgl. dazu: BGH, NJW 2004, 1868, 1868 f., NJW-RR 1990, 970, 971).Die Klägerin habe allerdings nach ständiger Kammerrechtsprechung für die Unterlassungsabmahnungen gemäß §§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO jeweils nur eine 7, 5/10-Geschäftsgebühr zugrunde legen dürfen.
  • BGH, 04.02.1997 - VI ZR 306/95

    Beginn der Verjährung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften; Anforderungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB um den so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGH NJW 2007, 217; BGH NJW 2007, 1584; BGHZ 134, 343, 347f.).
  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 16/89

    Zusicherung der Dauer eines bestehenden Mietverhältnisses; Zusicherung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    Es sei nicht ersichtlich, warum eine isolierte Abrechnung von Text- und Bildnisverbot gerechtfertigt sein solle, wenn das Bildnisverbot ausdrücklich an den Begleittext geknüpft werde, denn in diesem Fall decke sich die rechtliche Prüfung für die Bildnisabmahnung fast vollständig mit der rechtlichen Prüfung für die Textabmahnung, und die Bildnisabmahnung hänge auch in ihrem rechtlichen Schicksal von der Untersagungsfähigkeit des Textes ab.Unerheblich sei hingegen, ob die Klägerin die geltend gemachten Gebühren ihren Prozessvertretern bereits erstattet habe, denn ein ursprünglich (lediglich) bestehender Freistellungsanspruch wandele sich in einen Geldanspruch um, wenn der Verletzer - wie vorliegend - die Ersatzleistung endgültig und ernsthaft ablehnte (vgl. dazu: BGH, NJW 2004, 1868, 1868 f., NJW-RR 1990, 970, 971).Die Klägerin habe allerdings nach ständiger Kammerrechtsprechung für die Unterlassungsabmahnungen gemäß §§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO jeweils nur eine 7, 5/10-Geschäftsgebühr zugrunde legen dürfen.
  • OLG Hamburg, 02.05.2006 - 7 U 19/06

    Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung des Fotos

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr komme nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart habe, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10).
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
    Dieses Merkmal sei erfüllt, wenn sich der Verletzer auch durch Unterlassungsverpflichtungserklärungen oder gerichtliche Verbote nicht davon abhalten lasse, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen (weiter) zu verletzen (vgl. dazu: BGH, U. v. 12.12.1995, NJW 1996, 985, 986).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 38/03

    Frage als unwahre Tatsachenbehauptung

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

    Insofern wird im Schrifttum (mit Nuancen im Detail) eine - wie auch immer gelagerte - Privilegierung der redaktionellen Berichterstattung vor allem bei der unzulässigen Bildnisverwendung von Fotos aus der Privat- und Intimsphäre Prominenter angegriffen und etwa auch für solche Fälle im Zweifel eine "Abschöpfung" geldwerter Vorteile durch eine sog. Lizenzanalogie eingefordert (vgl. etwa mit erheblichen Unterschieden im Detail Götting , in: Götting/Schertz/Seitz, Hdb, des PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 40 Rn. 7-9; ders. , Festschrift Ullmann, 2006, S. 65, 70 ff., Etting , Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 122 ff.; dies. , K & R 2017, 157; Schertz/Reich , AfP 2010, 1, 3 ff., Siemens , AcP 201 (2001), 202, 214 ff. [dort eher unter dem Gesichtspunkt einer Gewinnabschöpfung]; Schlechtriem , FS Hefermehl 1976, 445, 461 ff.; zurückhaltender Seitz , AfP 2010, 127, ders. , in: Götting/Schertz/Seitz, a.a.O., § 47 Rn. 41; enger Prinz/Peters , MedienR, 1999, Rn. 902) Die herrschende Meinung lehnt - auch zur Meidung eines "chilling effects" für die Presse mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG und den verschuldensunabhängig ausgestalteten Bereicherungsanspruch - aber solche Lizenzanalogien bei "nur" unzulässiger Bildnisnutzung oder sonstigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Bereich redaktioneller Berichterstattung zu Recht ab und verweist auf die Schutzmöglichkeiten über das Rechtsinstitut der Geldentschädigung, das u.a. auch gegen "Zwangskommerzialisierung" schützen kann (vgl. für unauthorisierte Fotos von der Hochzeit eines Prominenten LG Hamburg v. 11.01.2008 - 324 O 124/07, ZUM-RD 2008, 486; OLG Hamburg v. 21.10.2008 - 7 U 11/08, ZUM 2009, 65, 67 f. und dies nicht beanstandend EGMR v. 16.06.2016 - 68273/10, 34194/11 juris Rn. 41 ff. mit krit. Anm. Etting , K & R 2017, 154 ff.; ähnlich LG Hamburg v. 28.05.2010 - 324 O 690/09, BeckRS 2010, 15378, OLG Hamburg v. 30.07.2009 - 7 U 4/08, AfP 2009, 509, 514 und aus dem Schrifttum Lauber-Rönsberg , GRUR-Prax 2015, 495, 497; Fricke , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4 Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 26, Soehring/Hoene, in; dies., PresseR, 6 Aufl. 2019, § 32 Rn. 23; Wanckel , in: Paschke, u.a., Hamburger Kommentar, 42 Abschn Rn. 43-47; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap 14 Rn. 7; diff.
  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

    Die herrschende Meinung lehnt - auch zur Meidung eines "chilling effects" für die Presse mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG und den verschuldensunabhängig ausgestalteten Bereicherungsanspruch - solche Lizenzanalogien bei unzulässiger Bildnisnutzung oder auch sonstigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Bereich redaktioneller Berichterstattung indes zu Recht ab und verweist auf die Schutzmöglichkeiten über das Rechtsinstitut der Geldentschädigung, das u.a. auch gegen "Zwangskommerzialisierung" schützen kann (vgl. für unauthorisierte Fotos von der Hochzeit eines Prominenten LG Hamburg v. 11.01.2008 - 324 O 124/07, ZUM-RD 2008, 486; OLG Hamburg v. 21.10.2008 - 7 U 11/08, ZUM 2009, 65, 67 f. und dies nicht beanstandend EGMR v. 16.06.2016 - 68273/10, 34194/11 juris Rn. 41 ff. mit krit, Anm. Etting , K & R 2017, 154 ff.; ähnlich LG Hamburg v. 28.05.2010 - 324 O 690/09, BeckRS 2010, 15378; OLG Hamburg v. 30.07.2009 - 7 U 4/08, AfP 2009, 509, 514 und aus dem Schrifttum Lauber-Rönsberg , GRUR-Prax 2015, 495, 497; Fricke , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 26; Soehring , in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 15, 15a, 16, 16b; Wanckel , in: Paschke, u.a., Hambuger Kommentar, 42. Abschn. Rn. 43 - 47; Korte , Praxis des PresseR, 2014, § 5 Rn. 141; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap 14 Rn. 7; diff.
  • OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 175/15

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den

    Anders als in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall einer (Gesamt-) Entschädigung wegen einer Vielzahl erfundener und mit Fotomontagen bebilderter Berichterstattungen über ein Mitglied des schwedischen Königshauses (vgl. Hans.OLG Hamburg, Urt. v. 30.07.2009 - 7 U 4/08 -, AfP 2009, 509) erfolgten die Berichterstattungen der Beklagten gerade nicht anlasslos, sondern bedienten ein erhebliches Berichterstattungsinteresse aufgrund eines tatsächlich stattfindenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens.
  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 2/14

    Kachelmann gegen Springer

    Sofern der Kläger die Entscheidung des OLG Hamburg (GRUR-RR 2009, 438) als Stütze seiner gegenteiligen Auffassung anführt, nimmt derselbe Senat des OLG Hamburg - wie in der zuvor zitierten Entscheidung - bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung zwar - zutreffend - eine Gesamtschau vor, verweist jedoch im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg, welches allein bei gleichartigen Bildberichterstattungen mit entsprechenden Überschriften eine Hartnäckigkeit i.S.d. der oben zitierten Rechtsprechung des BGH angenommen hat.

    Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtschau (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 438) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Beklagte insgesamt achtzehn Mal (hinsichtlich der Wortberichterstattung zwölf und hinsichtlich der Bildberichterstattung sechs Mal) schwerwiegend in seiner Privat- bzw. Intimsphäre verletzt wurde.

    Denn ob der Kläger etwaige andere Verletzer seines Persönlichkeitsrechts in gleicher Weise in Anspruch nimmt, ist unerheblich, da es dem Verletzten frei steht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er gegen verschiedene Verletzer vorgehen will (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 438).

  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 7/14

    Kachelmann gegen Springer

    Sofern der Kläger die Entscheidung des OLG Hamburg (GRUR-RR 2009, 438) als Stütze seiner gegenteiligen Auffassung anführt, nimmt derselbe Senat des OLG Hamburg - wie in der zuvor zitierten Entscheidung - bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung zwar - zutreffend - eine Gesamtschau vor, verweist jedoch im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg, welches allein bei gleichartigen Bildberichterstattungen mit entsprechenden Überschriften eine Hartnäckigkeit i.S.d. der oben zitierten Rechtsprechung des BGH angenommen hat.

    Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtschau (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 438) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Beklagte insgesamt zwanzig Mal (hinsichtlich der Wortberichterstattung dreizehn und hinsichtlich der Bildberichterstattung sieben Mal) schwerwiegend in seiner Privat- bzw. Intimsphäre verletzt wurde.

    Denn ob der Kläger etwaige andere Verletzer seines Persönlichkeitsrechts in gleicher Weise in Anspruch nimmt, ist unerheblich, da es dem Verletzten frei steht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er gegen verschiedene Verletzer vorgehen will (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 438).

  • OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den

    Anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall einer (Gesamt-)Entschädigung wegen einer Vielzahl erfundener und mit Fotomontagen bebilderter Berichterstattungen über ein Mitglied des schwedischen Königshauses (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 30.7.2009 - 7 U 4/08, AfP 2009, 509) erfolgten die Berichterstattungen der Beklagten gerade nicht anlasslos, sondern bedienten ein erhebliches Berichterstattungsinteresse aufgrund eines tatsächlich stattfindenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens.
  • VG Köln, 20.09.2012 - 26 K 7929/10

    Ehemaliger Geschäftsführer der Bundeskunsthalle hat keinen Anspruch auf

    vgl. hierzu OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2009, - 7 U 4/08 -, juris, Leitsatz 4 und Rdnr. 102f.
  • OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17

    Frauke Petry gegen "Faktenzoom"

    Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Stelle bei Wenzel (Gamer, Kap. 13 Rn. 45; insofern zustimmend: OLG Hamburg, Urt. v. 30.7.2009 - 7 U 4/08, AfP 2009, 509 für Berichtigung) spricht sich nicht generell dafür aus, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen, sondern problematisiert vielmehr nur die Fallgestaltung, dass sich das gerichtliche Verfahren aufgrund " umfangreicher und damit zeitraubender Beweiserhebungen " über die Unwahrheit (einer streitigen Tatsachenbehauptung) verzögert und führt dann aus: " Ist die Berichtigungsforderung an sich berechtigt und beruht die Verfahrensdauer nur darauf, dass sich der Beklagte seiner Berichtigungspflicht zu Unrecht widersetzt hat, darf ihm diese unberechtigte Weigerung nicht zum prozessualen Erfolg verhelfen ".
  • LG Essen, 22.06.2017 - 4 O 4/17
    Hierbei wird von der Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fallkonstellationen der Verletzung ideeller Interessen eine Geldentschädigung zugebilligt, so insbesondere, wenn die Intimsphäre durch Veröffentlichung von Nacktaufnahmen verletzt wird, Bildnisse in unzutreffendem und schwer ehrenrührigem Kontext oder zu Werbezwecken oder wiederholt und besonders hartnäckig einwilligungslos oder entgegen eines ausgesprochenen Verbots veröffentlicht werden (vgl. BGH GRUR 1985, 39; OLG Frankfurt GRUR 1987, 195; OLG Koblenz NJW 1997, 1375; BGH GRUR 1958, 408; BGH GRUR 1992, 557; OLG Hamburg AfP 2009, 509; OLG Hamm NJW 2004, 919).
  • LG Hamburg, 21.01.2011 - 324 O 274/10

    Rechtsstreit der Diözese Regensburg gegen Spiegel Verlag und Spiegel ONLINE GmbH

    Eine Abweichung von bis zu 20% von dem als billig zu erkennenden Betrag ist zu akzeptieren (vgl. HansOLG Urteil vom 30.07.2009, Az. 7 U 4/08, [...] Abs. 92 unter Verweis auf Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/M.-Rabe, RVG , 17. Aufl., § 14 Rn. 12).
  • LG Hamburg, 21.02.2014 - 316 O 376/12

    Kapitalanlagevermittlung: Voraussetzungen des Abschlusses eines

  • OLG Celle, 07.09.2011 - 14 U 60/11

    Auslegung des Begriffs der Entscheidung i.S.v. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.

  • LG Berlin, 30.03.2010 - 27 S 23/09

    Streitwert von 10.000 EUR für Veröffentlichung von Gerüchten mit heimlich

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