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   KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09   

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KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09 (https://dejure.org/2010,4036)
KG, Entscheidung vom 19.03.2010 - 9 U 163/09 (https://dejure.org/2010,4036)
KG, Entscheidung vom 19. März 2010 - 9 U 163/09 (https://dejure.org/2010,4036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung von Bildaufnahmen einer gewalttätigen Eskalation in der Beziehung eines prominenten Paares in der Öffentlichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen der Presseberichterstattung über Konflikte in einer Paarbeziehung

  • streifler.de

    Bericht über Handgreiflichkeiten zwischen Prominenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen der Presseberichterstattung über Konflikte in einer Paarbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Sie küssen und sie schlagen sich" - Prominentes Paar, das seine Beziehung öffentlich inszeniert, kann Publikation von Fotos nicht verhindern

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Tatort-Schauspielerin muss Pressebericht über Streit mit Ex-Freund hinnehmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Presseartikel über heftigen Streit mit Ex-Freund muss bekannte Tatort-Darstellerin akzeptieren

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Tatort-Schauspielerin Simone Thomalla muss Pressebericht über öffentlich geführten, handgreiflichen Streit mit Ex-Lebensgefährten dulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 785
  • ZUM 2010, 972
  • afp 2010, 385
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    Zur Pressefreiheit zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, weil solche Bildaussagen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teilnehmen, dessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u. a. -, NJW 2008, 1793 ).

    Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, a. a. O. Tz. 58 f., 65).

    Diese Einstufung hat zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, a. a. O., S. 1796 Tz. 60, S. 1799 Tz. 99 f.; BGH, Urteil vom 1. Juli 2008, a. a. O., Tz. 27).

    Auch hierin liegt ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, a. a. O., Tz. 68).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    Die Antragstellerin weist in der Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - die dortige Beklagte nach der auch dem Verfügungsantrag zugrunde liegenden Formulierung "wie geschehen" verurteilt hat (Anlage BB 1, insoweit in NJW 2008, 3138 nicht veröffentlicht; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 26. November 2009 - 10 W 81/09 - Anlage BB 2).

    (1) Die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 f. KUG ist anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze eines abgestuften Schutzkonzepts zur gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) in jedem Einzelfall vorzunehmen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -, NJW 2007, 1977 Tz. 14; Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 Tz. 8; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 -, NJW 2009, 1499 Tz. 10).

    Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urteil vom 1. Juli 2008, a. a. O., Tz. 13).

    Diese Einstufung hat zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, a. a. O., S. 1796 Tz. 60, S. 1799 Tz. 99 f.; BGH, Urteil vom 1. Juli 2008, a. a. O., Tz. 27).

  • KG, 14.07.2006 - 9 U 228/05

    Unterlassungsanspruch: Fernsehberichterstattung über die Festnahme eines

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    Eine über den Informationsgehalt hinausgehende demütigende oder entwürdigende Darstellung, die der Betroffene nicht hinnehmen muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2006 - 9 U 228/05 - juris Tz. 16 ff.), ist hier nach dem Gesamtkontext der Berichterstattung nicht gegeben.

    Der Betroffene muss es nicht hinnehmen, in einem ihn zusätzlich demütigendem Zustand abgebildet und veröffentlicht zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2006 - 9 U 228/05 - juris Tz. 16 ff.).

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    (1) Die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 f. KUG ist anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze eines abgestuften Schutzkonzepts zur gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) in jedem Einzelfall vorzunehmen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -, NJW 2007, 1977 Tz. 14; Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 Tz. 8; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 -, NJW 2009, 1499 Tz. 10).

    Der Informationswert der Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 -, NJW 2009, 1499 Tz. 12 = BGHZ 180, 114).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 -, BVerfGE 34, 269 ; Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021).

    Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (BVerfG, a. a. O.; Urteil vom 15. Dezember 1999, a. a. O., S. 390 f.).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502 Tz. 13).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08

    Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eines Presseorgans im

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    Danach kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - NJW 2009, 2823 Tz. 7 m. w. N.).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    (1) Die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 f. KUG ist anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze eines abgestuften Schutzkonzepts zur gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) in jedem Einzelfall vorzunehmen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -, NJW 2007, 1977 Tz. 14; Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 Tz. 8; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 -, NJW 2009, 1499 Tz. 10).
  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass sich derjenige, der seinen privaten Bereich gegenüber der Öffentlichkeit - z. B. durch Exklusivinterviews - öffnet, nicht mehr auf den umfassenden Schutz seiner Privatsphäre berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u. a. -, NJW 2006, 3406 Tz. 31; Urteil vom 15. Dezember 2009, a. a. O., S. 385; zustimmend Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 5.64; Wanckel, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19, Rn. 25 f.).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
    Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 -, BVerfGE 34, 269 ; Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021).
  • LG Offenburg, 15.11.2022 - 2 O 20/21

    Fake-Preis - Verletzung von Persönlichkeits- und Bildnisrechten:

    aa) Die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 f. KUG ist anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze eines abgestuften Schutzkonzepts zur gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 261/07, BeckRS 2009, 10090 Rn. 9; BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 243/06, BeckRS 2008, 18079 Rn. 11 ff; KG, Urteil vom 19.03.2010 - 9 U 163/09, BeckRS 2010, 13665).
  • KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09

    Abbildung einer Person im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens:

    26 Nach der Rechtsprechung des Senates (AfP 2010, 385) können der Antragsgegnerin die sitzungspolizeilichen Verfügungen aus dem Strafverfahren gegen den Antragsteller zwar nicht pauschal entgegen gehalten werden, sondern ausschließlich mittelbare Wirkung im Rahmen der Abwägung zur Prüfung entgegenstehender berechtigter Interessen des Antragstellers im Sinne von § 23 Absatz 2 KUG entfalten.

    Zum anderen würde dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Senates keine ausschlaggebende Rolle spielen, weil die getroffenen Regelungen ungeachtet ihrer Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit rechtlich maßgeblich waren, worauf der Antragsteller berechtigterweise sein Vertrauen gründen durfte, dass in den Medien keine ihn identifizierenden Fotos erscheinen würden (Senat AfP 2010, 385).

  • LG Hamburg, 17.04.2014 - 332 O 268/13

    Rückabwicklung der Kaufverträge über Bücher und andere Medien nach Widerruf,

    Ob eine Erfüllung vor Fälligkeit nahelag, ist - worauf der BGH zutreffend hinweist - unerheblich (vgl. BGH NJW 2011, S. 785, Rn. 18).
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