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   OLG Köln, 12.01.2017 - I-15 U 198/15   

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https://dejure.org/2017,11723
OLG Köln, 12.01.2017 - I-15 U 198/15 (https://dejure.org/2017,11723)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.01.2017 - I-15 U 198/15 (https://dejure.org/2017,11723)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - I-15 U 198/15 (https://dejure.org/2017,11723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über das Verhalten bei einer Veranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verhalten einer Schauspielerin auf Deutschem Filmball nicht der Privatsphäre zuzurechnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2017, 161
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2017 - 15 U 198/15
    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763 m.w.N.).

    bb) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in den von der Beklagten veröffentlichten Artikeln werden Informationen über ihre privaten Angelegenheiten, nämlich über ihre Beziehung zu Herrn Q und ihr Verhalten in dieser Beziehung anlässlich der vorgenannten Veranstaltungen wiedergegeben, deren Bekanntwerden sie nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763).

    Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12 -, AfP 2014, 534).

    Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass über den sozialen Kontext einer Person berichtet wird (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763).

    Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 -, NJW 2010, 2432 m.w.N.).

    (2) Zugleich berichtet die Beklagte zum einen über wahre Tatsachen, die in der Regel hingenommen werden müssen, selbst wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763).

  • LG Köln, 28.10.2015 - 28 O 175/15

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Presseartikeln über das

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2017 - 15 U 198/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2015 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 175/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das am 28.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 175/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2017 - 15 U 198/15
    Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12 -, AfP 2014, 534).
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2017 - 15 U 198/15
    Ob die Klägerin die berechtigte Erwartung haben durfte, dass ihr Verhalten nicht Gegenstand einer Wortberichterstattung wird und damit in die (breite) Öffentlichkeit gelangt, mithin ob sie sich in ihrer (thematischen) Privatsphäre bewegt, bestimmt sich hingegen nicht nach ihrer subjektiven Vorstellung, sondern den tatsächlichen Umständen und der deswegen typischerweise bestehenden Erwartung (vgl. BGH, Urt. .v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 sowie Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2017 - 15 U 198/15
    Ob die Klägerin die berechtigte Erwartung haben durfte, dass ihr Verhalten nicht Gegenstand einer Wortberichterstattung wird und damit in die (breite) Öffentlichkeit gelangt, mithin ob sie sich in ihrer (thematischen) Privatsphäre bewegt, bestimmt sich hingegen nicht nach ihrer subjektiven Vorstellung, sondern den tatsächlichen Umständen und der deswegen typischerweise bestehenden Erwartung (vgl. BGH, Urt. .v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06 -, NJW 2008, 3138 sowie Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502).
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2017 - 15 U 198/15
    Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, NJW 2012, 763; Urt. v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 -, NJW 2010, 2432 m.w.N.).
  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 5/10

    Persönlichkeitsschutz in den Medien: Zulässigkeit der Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Köln, 12.01.2017 - 15 U 198/15
    Auch bei einer geschlossenen Veranstaltung, an der nur geladene Gäste teilnehmen, können die dort anwesenden Künstler aber nicht die Erwartung haben, dass sie nicht Gegenstand eine Berichterstattung werden, wenn planmäßig (auch) Journalisten anwesend sind; ohnehin ist es nicht ungewöhnlich, sondern - wie der Zeuge Q2 bestätigt hat - sogar gewollt, dass seitens der anwesenden Journalisten publikumswirksam über solche Veranstaltungen berichtet wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.10.2011 - VI ZR 5/10 -, NJW 2012, 762).
  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 156/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der

    Bei einem Kuss, der mitten am Tage an einer belebten U-Bahn-Haltestelle in einer deutschen Großstadt gewechselt wird, können die Beteiligten nicht ernsthaft die Erwartung haben, dass sie mit diesem Verhalten nicht Gegenstand einer entsprechenden Berichterstattung werden (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 12.1.2017 - 15 U 198/15, AfP 2017, 161; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2017 - 15 U 162/16).

    Mit einem Verhalten "als Paar" durch Küsse auf den Hals, wie es beispielsweise der Entscheidung des Senats vom 12.1.2017 (15 U 198/15, AfP 2017, 161) zugrunde lag, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 139/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch

    Denn das Vorliegen einer berechtigten Privatheitserwartung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa Senat v. 22.03.2018 - 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 Rn. 25; v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811) ohnehin nicht allein nach dem subjektiven Empfinden, sondern nach den tatsächlichen (objektiven) Umständen und der deswegen "typischerweise" bestehenden Erwartung (so auch BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 665; Senat v. 12.04.2018 - 15 U 131/17, n.v.; v. 12.01.2017 - 15 U 198/15, AfP 2017, 161, 163; v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v; v. 07.01.2014 - 15 U 86/13, NJW-RR 2014, 1069, 1070) - was im Einzelfall nicht immer einfach zu bemessen sein mag und wiederum stets der umfassenden Gesamtbetrachtung bedarf (vgl. die im Ergebnis zustimmende Meinung des Richters Cabral Barreto sowie des Richters Zupancic zu EGMR v. 24.06.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647, 2652).
  • LG Köln, 01.08.2018 - 28 O 282/17
    Das Verlassen der Privatsphäre erfordere auch kein Einverständnis oder subjektive Vorstellungen von einer öffentlichen Berichterstattung, sondern bestimme sich vielmehr nach den tatsächlichen Umständen und der deswegen typischerweise bestehenden Erwartung (OLG Köln, ZUM-RD 2017, 209, 212; BGH, ZUM-RD 2008, 457), weshalb dies auch bei einer geschlossenen Veranstaltung angenommen werden könne.

    Auch bei einer geschlossenen Veranstaltung, an der nur geladene Gäste teilnehmen, können die dort anwesenden Gäste nämlich nicht die Erwartung haben, dass sie nicht Gegenstand eine Berichterstattung werden, wenn planmäßig (auch) Journalisten anwesend sind und es sogar gewollt ist, dass publikumswirksam über solche Veranstaltungen berichtet wird (OLG Köln Urt. v. 12.1.2017 - 15 U 198/15, BeckRS 2017, 107142, m.w.N.).

  • OLG Köln, 22.03.2018 - 15 U 121/17

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Berichterstattung über den privaten

    Die berechtigte Erwartung bestimmt sich nicht allein nach seinem subjektiven Empfinden, sondern nach den tatsächlichen (objektiven) Umständen und der deswegen typischerweise bestehenden Erwartung (BGH v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 665; Senat v. 12.01.2017 - 15 U 198/15, AfP 2017, 161, 163; v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v.) - was im Einzelfall nicht einfach zu bemessen sein kann und wiederum der umfassenden Gesamtbetrachtung bedarf (vgl. insofern die im Ergebnis zustimmende Meinung des Richters Cabral Barreto sowie des Richters Zupancic zu EGMR v. 24.06.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647, 2652).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 12/21

    Angabe einer c/o-Anschrift als ladungsfähige Anschrift eines Antragstellers in

    Dafür sind vor allem "Vertrautheit zeigende Posen" maßgeblich; ein reines Nebeneinander-Platznehmen, Flirten, Unterhalten, auch körperliche Nähe oder häufiger Augenkontakt auf öffentlichen Veranstaltungen allein reichen im Grundsatz noch nicht und dies selbst dann nicht, wenn vorher bereits Gerüchte über die vermeintliche Liebesbeziehung oder gar (rechtswidrige) Kuss-Fotos kursiert haben (zuletzt Senat v. 27.08.2020 - 15 U 12/20, n.v. - Roter Teppich nach Kussfoto; siehe zudem Senat v. 19.12.2019 - 15 U 49/19, n.v.; v. 18.04.2019 - 15 U 156/18, BeckRS 2019, 10629 Rn. 41, 42; v. 12.01.2017 - 15 U 198/15, BeckRS 2017, 107142 Rn. 22 ff., 46).
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