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   OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18   

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OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18 (https://dejure.org/2018,42909)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 15 U 53/18 (https://dejure.org/2018,42909)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 15 U 53/18 (https://dejure.org/2018,42909)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2019, 51
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06

    Unterlassungsanspruch: Verwendung eines Zitates aus einem Anwaltsschriftsatz in

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    (b) Es wird schon generell in Zweifel gezogen, ob für Anwaltsschreiben wegen Art. 12 Abs. 1 GG schärfere Abwägungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (verneinend Härting , Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 547 ff.); auch wird die anwaltliche Tätigkeit durch die Berichterstattung unter Verwendung von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen fraglos nicht unmittelbar behindert oder erschwert (so auch KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234).

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art "Selbstzensur" getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz , jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4).

    Insofern wird durch die Veröffentlichung von Teilen seines Schreibens weder der anwaltliche Ruf des Klägers beeinträchtigt noch seine Tätigkeit für Herrn P in ein schlechtes Licht gerückt (vgl. dazu KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234: dort war durch die Berichterstattung der (unzutreffende) Eindruck erweckt worden, der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben).

    (f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Auch die Berufsfreiheit des Klägers sei durch die Veröffentlichung nicht betroffen, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08) ergebe, in dem auch ein anwaltliches Schreiben streitgegenständlich gewesen und in welchem die Berufsfreiheit nicht in besonderer Weise thematisiert worden sei.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145 m.w.N.).

    Aus den betreffenden Formulierungen geht hervor, dass der Kläger dies mit Nachdruck und deutlichen Worten tut; dies stellt aber kein Verhalten bzw. Vorgehen dar, welches ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums nach sich ziehen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145).

    Auf Seiten der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, dass sie sich auf die Meinungsfreiheit als Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung in der Ausübung der Kommunikation mit anderen berufen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145) und sie darüber hinaus mit der Wiedergabe der inhaltlich und dem Kontext nach zutreffenden Zitate ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtert.

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, juris Rn. 27).

    (a) Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08) aufgrund der schlichten Nichterwähnung von Art. 12 Abs. 1 GG tatsächlich eine Aussage dahingehend treffen wollte, dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen war, zumal es dort nicht um ein Mandatsverhältnis des Berufsträgers ging, sondern ein Vorgehen im eigenen Interesse bzw. im Interesse eines Sozius.

  • KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06

    Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    (f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05
    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Das Kammergericht (Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 - 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt gerade zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • KG, 29.09.2009 - 9 W 135/09

    Internetveröffentlichung einer Aufstellung über von einer

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Insofern ist dann ohne praktische Relevanz, ob man wegen der Berufsnähe (auch) einen Eingriff in das Recht am "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" - das entgegen dem Wortlaut auch den freien Berufen zusteht (allg. Ansicht, vgl. Palandt/ Sprau , BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 134 m.w.N.) - prüfen könnte (vgl. KG, Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608 für Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen bei GbR als Antragstellerin unter Offenlassen der Frage eines Eingriffs ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht).

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art "Selbstzensur" getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz , jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4).

    Das Kammergericht (Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 - 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt gerade zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern.

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Eine solche Vertraulichkeit kann möglicherweise im Einzelfall auch anwaltlichen Schriftsätzen zukommen, wenn sie - etwa in einer Recherche über brisantes Material - in einer vertraulichen Umgebung gewechselt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 zu Tonbandaufnahmen und sonstigen Materialien im Zuge der Recherche) oder aber im Rahmen einer sog. Hintergrundinformation ausgetauscht werden, hinsichtlich derer die Beklagte dann unter Umständen einer Geheimhaltungspflicht unterworfen wäre.

    Denn ein einseitiger Geheimhaltungswille und ein enttäuschtes Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, sind deliktisch gerade nicht absolut geschützt (BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

  • OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07

    Zitate von Anwaltsschriftsätzen

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

  • LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17

    Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts hinsichtlich Zitierens aus seinem

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Wiedergabe von Äußerungen eines Dritten - sei es als Zitat oder in indirekter Rede - entscheidend, ob der Dritte, gemessen an Wortwahl, Gedankenführung, Kontext und Stoßrichtung der Äußerungen diese tatsächlich so abgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1981 - VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 797/78, juris Rn. 25 f.).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    (e) Ebenso wenig tangiert die Veröffentlichung das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.3.2004 - 2 BvR 1520/01, juris Rn. 101) Recht zur Verschwiegenheit des Anwalts.
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

  • BVerfG, 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Gysi

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 144/07

    Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen

  • LG Hamburg, 06.11.1987 - 74 O 526/87
  • OLG Saarbrücken, 13.06.2012 - 5 U 5/12

    Zur Wirksamkeit eines sog. E-Mail-"Disclaimers"; Schutz vor Veröffentlichung

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 386/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Anspruch eines

  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

  • BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • RG, 15.01.1912 - VI 128/11

    Fliegender Gerichtsstand 1912

  • RG, 10.04.1905 - VI 316/04

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Preßdelikten

  • LG Berlin, 24.08.2010 - 27 O 184/07

    Zitat aus anwaltlicher E-Mail

  • LG Hamburg, 28.01.2011 - 325 O 196/10

    Links auf Telemedicus und OpenJur

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • LG Hamburg, 08.12.2016 - 310 O 124/16

    Urheberrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die

  • RG, 17.06.1892 - 1671/92

    1. Ist das Gericht, wenn von mehreren Angeklagten nur einer den Einwand der

  • LG Köln, 30.06.2017 - 28 O 194/17
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 12/19

    Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2019, 51 ff., veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 15 U 91/19

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    Der Kläger hat - wobei nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorliegend deutsches Recht Anwendung findet - jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) bzw. - was bei einem Einzelunternehmer wie dem Kläger sachlich davon kaum zu trennen ist (vgl. auch bereits Senat v. v. 13.12.2018 - 15 U 53/18, BeckRS 2018, 33085 Rn. 27; 13.12.2018 - 15 U 42/18, BeckRS 2018, 33083 Rn. 24) - aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, während das vom Landgericht hier geprüfte Unternehmenspersönlichkeitsrecht i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG richtigerweise juristischen Personen und sonstigen Personengemeinschaften vorbehalten bleibt.
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Richtig ist zwar, dass das öffentliche Interesse an einer Wiedergabe von Passagen aus dem Anwaltsschriftsatz wegen der möglichen Belegfunktion möglicherweise noch größer sein kann, wenn ein Beitrag sich inhaltlich näher mit der Art und Weise auseinandersetzen würde, wie Prominente sich über ihre Anwälte gegen kritische Presseberichterstattungen im Vorfeld zur Wehr setzen (so deutlich auch KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234, 235; siehe auch KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821 und die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 15 U 53/18).
  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen über die

    Soweit die Beklagte vor allem in der Klageerwiderung (S. 3 ff. = Bl. 668 ff. d.A.) neben verfassungsrechtlichen Bedenken an der Annahme eines sog. fliegenden Gerichtsstands in Pressesachen - die der Senat schon im o.a. Verfahren zurückgewiesen hat (siehe auch Senat, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 15 U 53/18, BeckRS 2018, 33085 Rn. 18 - nachgehend: BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, NJW 2020, 770; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 15 U 42/18, BeckRS 2018, 33083 Rn. 15 - nachgehend BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 20/19, GRUR 2020, 319) - den örtlichen Bezug ausschließlich zum Landgerichtsbezirk O. sehen möchte und auch deswegen offenbar § 513 Abs. 2 ZPO eingeschränkt ausgelegt wissen will, dringt sie auch damit nicht durch.
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