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   BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14   

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BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14 (https://dejure.org/2020,18009)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14 (https://dejure.org/2020,18009)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 1 BvR 1240/14 (https://dejure.org/2020,18009)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungs- bzw Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz bzgl der Berichterstattung über lange zurückliegende Verfehlungen einer Person - Gegenstandswertfestsetzung

  • JurPC

    Berichterstattung über lange zurückliegende Verfehlungen einer Person

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungs- bzw Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz bzgl der Berichterstattung über lange zurückliegende Verfehlungen einer Person - Gegenstandswertfestsetzung

  • doev.de PDF

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2, 5 Abs. 1 GG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zulässige Erwähnung der lange zurückliegenden Verfehlung einer in der Öffentlichkeit stehenden Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Erwähnung einer lange zurückliegenden Verfehlung eines öffentlich bekannten Unternehmers in einem Pressebericht über den täuschungsbedingten Ausschluss vom Staatsexamen; Hinnahme der Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug i.R.d. Grundrechts auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungs- bzw Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz bzgl der Berichterstattung über lange zurückliegende Verfehlungen einer Person - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kein Recht auf Vergessen bei einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte eines prominenten Unternehmers

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bloßer Zeitablauf begründet kein Recht auf Vergessenwerden

  • wbs-law.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen - "Zeitlicher Abstand" alleine genügt nicht

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Pressebericht über lange zurückliegenden Fehltritt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichterstattung über Jahre zurückliegende Fehltritte einer öffentlich bekannten Person

  • lto.de (Pressebericht, 09.07.2020)

    Pressebericht über prominenten Unternehmer: Vergangen, aber nicht vergessen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden ist unter Umständen lediglich eine Chance auf Vergessenwerden

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Zum Recht auf Vergessenwerden

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2873
  • GRUR 2020, 1013
  • MMR 2020, 793
  • afp 2020, 307
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    Dies gilt namentlich für die Maßstäbe einer zulässigen Mitteilung wahrer Begebenheiten, für die Umstände und Kriterien, unter denen trotz Wahrheit einer Mitteilung eine neuerliche Berichterstattung ausgeschlossen ist und für den Einfluss des Faktors Zeit auf die rechtliche Zulässigkeit einer Presseberichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Recht auf Vergessen I).

    Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung ergeben sich Umfang und Grenzen des grundrechtlichen Schutzes aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 94).

    Allerdings gehört es gerade zu den Aufgaben der Presse, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ), was eine Verstärkung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Schutzes begründen kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 94, 111).

    Dabei geht es vorliegend um die Frage des Wiederaufgreifens von vergangenen Ereignissen durch eine aktuelle Presseberichterstattung, nicht um das langfristige öffentliche Vorhalten von personenbezogenen Informationen und Berichten, etwa in Online-Archiven, und deren spätere Auffindbarkeit mittels namensbezogener Suchanfragen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 98 ff.).

    (1) Zu den in Konstellationen einer neuerlichen Berichterstattung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört als Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 97, 391 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 82).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt kein Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten öffentlichen Wirkung entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 82, 107; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2020 - 1 BvR 1282/17 -, Rn. 9, 17).

    Aus diesem Grund ist etwa auch eine individualisierende Berichterstattung über Straftaten - jedenfalls ab dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung - grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 98).

    Betroffene können sich nicht von Rechts wegen aus der Gesamtheit ihres vergangenen sozialbezogenen Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit diejenigen Aspekte herausgreifen, von denen sie sich eine positive Außenwirkung versprechen und alles andere einseitig dem Blick der Öffentlichkeit entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 107).

    Allein, dass ein mitgeteilter Umstand nicht dem Bild entspricht, das man öffentlich vermitteln will und bisher vermittelt hat, beeinträchtigt die freie Persönlichkeitsentfaltung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 82, 107).

    (3) Jenseits dieser besonderen Fälle ist im Rahmen der Abwägung auch allgemein zu berücksichtigen, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 98 ff.).

    Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (vgl. zum Gesichtspunkt der Reaktualisierung BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 122 f.).

    Ein ganzes journalistisches Genre - nämlich Persönlichkeitsportraits oder Biographien in der Öffentlichkeit präsenter Personen - würde dadurch unzulässig oder zu einem Ort einseitig von den Betroffenen gesteuerter Selbstdarstellung, welche durch das Persönlichkeitsrecht gerade nicht gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 107).

    Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr vergangenes Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem "Vergessenwerdenwollen" getragen war (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 123).

    Für die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts erheblich ist schließlich die Breiten- und Öffentlichkeitswirkung der beanstandeten Berichterstattung, also etwa der Adressatenkreis der betreffenden Publikation, die Auflagenzahl und die Verfügbarkeit im Internet (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 114).

    (5) Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 35, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 111).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse ist, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 112 m.w.N.).

    Es geht jedoch im Zusammenhang mit der Berichterstattung nicht um einen Makel, der geeignet ist - wie etwa die Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens (vgl. dazu BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 146 ff.) - das Gesamtbild einer Person zu dominieren und ein selbstbestimmtes Privatleben des Betroffenen zu gefährden oder zu beeinträchtigen.

    Es besteht vielmehr als Ergebnis eines Abwägungsprozesses, für den die jeweilige Berichterstattung, das Interesse daran und die dadurch begründete Einbuße freier Lebensgestaltung für die betroffene Person maßgebliche Größen sind (vgl. zum relativen Charakter BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 107).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    Dies gilt namentlich für die Maßstäbe einer zulässigen Mitteilung wahrer Begebenheiten, für die Umstände und Kriterien, unter denen trotz Wahrheit einer Mitteilung eine neuerliche Berichterstattung ausgeschlossen ist und für den Einfluss des Faktors Zeit auf die rechtliche Zulässigkeit einer Presseberichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Recht auf Vergessen I).

    Aus diesem Grund ist etwa auch eine individualisierende Berichterstattung über Straftaten - jedenfalls ab dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung - grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 98).

    (5) Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 35, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 111).

    Es geht jedoch im Zusammenhang mit der Berichterstattung nicht um einen Makel, der geeignet ist - wie etwa die Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens (vgl. dazu BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 146 ff.) - das Gesamtbild einer Person zu dominieren und ein selbstbestimmtes Privatleben des Betroffenen zu gefährden oder zu beeinträchtigen.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    Handelt es sich um Gesetze, die die Presse- oder Meinungsfreiheit beschränken, ist allerdings bei der fachgerichtlichen Rechtsanwendung das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ; stRspr).

    Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Entscheidungen bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die besonderen Anforderungen an eine Beschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit gewahrt haben (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    (1) Zu den in Konstellationen einer neuerlichen Berichterstattung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört als Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 97, 391 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 82).

    Hierzu gehören etwa Details privater Beziehungen und persönliche Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    Handelt es sich um Gesetze, die die Presse- oder Meinungsfreiheit beschränken, ist allerdings bei der fachgerichtlichen Rechtsanwendung das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ; stRspr).

    Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Entscheidungen bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die besonderen Anforderungen an eine Beschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit gewahrt haben (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    Handelt es sich um Gesetze, die die Presse- oder Meinungsfreiheit beschränken, ist allerdings bei der fachgerichtlichen Rechtsanwendung das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ; stRspr).

    Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Entscheidungen bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die besonderen Anforderungen an eine Beschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit gewahrt haben (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    Allerdings gehört es gerade zu den Aufgaben der Presse, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ), was eine Verstärkung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Schutzes begründen kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 94, 111).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Presse- oder Meinungsfreiheit beschränken, ist allerdings bei der fachgerichtlichen Rechtsanwendung das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse ist, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 112 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14
    (5) Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 35, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 111).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • LG Hamburg, 23.03.2012 - 324 O 552/11

    Ulrich Marseille

  • OLG Hamburg, 30.10.2012 - 7 U 34/12

    Ulrich Marseille

  • BGH, 25.03.2014 - VI ZR 480/12
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BVerfG, 25.02.2020 - 1 BvR 1282/17

    Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 73/20

    A) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr

    Betroffene können sich nicht von Rechts wegen aus der Gesamtheit ihres sozialbezogenen Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit diejenigen Aspekte herausgreifen, von denen sie sich eine positive Außenwirkung versprechen und alles andere einseitig dem Blick der Öffentlichkeit entziehen (vgl. BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 16; NJW 2012, 1500 Rn. 37; jeweils mwN).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse ist, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 23 mwN).

    Dies kann sich zum Beispiel aus der außergewöhnlichen Art und Weise und der Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben oder daraus, dass eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen und zum "Gesicht" einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird (vgl. BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 18 mwN).

    Das Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 19 mwN).

    Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem "Vergessenwerdenwollen" getragen war (vgl. BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 20; NJW 2012, 1500 Rn. 37; jeweils mwN).

    Ebenso erheblich kann es sein, ob der mitgeteilte Umstand eher dem privaten Bereich zugeordnet ist oder ein Verhalten betrifft, das einen stärkeren Sozialbezug aufweist (BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 21 mwN).

    Für die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts erheblich ist schließlich die Breiten- und Öffentlichkeitswirkung der beanstandeten Berichterstattung, also etwa der Adressatenkreis der betreffenden Publikation, die Auflagenzahl und die Verfügbarkeit im Internet (BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 22.09.2020 - VI ZR 476/19

    Klage auf Unterlassung der namentlichen Identifizierung des Klägers in einer

    Steht - wie vorliegend - die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht im Streit, ist insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 121, 131; Senatsurteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 16 mwN), die Einbindung zurückliegender Ereignisse in eine Folge weiterer hiermit einen Zusammenhang bildender Vorkommnisse sowie das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 107, 109, 122 f.; BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 20; Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 14 mwN), die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 114, 124 f., 131; Senatsurteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 24 mwN), die Priorität, mit der die Information im Netz von Suchmaschinen kommuniziert wird (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 125) sowie das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen und das grundrechtlich geschützte Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 112 f., 121, 130; EGMR, NJW 2020, 295 Rn. 90; Senatsurteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881 Rn. 25 mwN) angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch BVerfG, NJW 2020, 1793 Rn. 11).
  • LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20

    Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über eine länger zurückliegende

    Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Verurteilung nimmt das öffentliche Interesse aber wieder ab, sofern nicht andere besondere Umstände hinzutreten (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 19.60).

    Entsprechend kann zum Schutz der Privatsphäre auch sonst das Berichterstattungsinteresse hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten und die Verbreitung lange zurückliegender, die Entfaltung der Persönlichkeit erheblich beeinträchtigender Ereignisse unzulässig machen (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19).

    Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19 m.w.N.).

    Andernfalls könnte man etwa über Fehltritte, Ansichten oder Äußerungen von Politikern und anderen öffentlich bekannten Personen, die diese als Heranwachsende oder in früheren Lebensphasen charakterisieren, regelmäßig nicht berichten, da oftmals seit dem betreffenden Ereignis mehrere Jahrzehnte vergangen sein werden, wenn diese erstmals in die Öffentlichkeit treten (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; BVerfG NJW 2020, 300 Rn. 107 - Recht auf Vergessen I).

    Jedoch kann auch der Tilgung einer Freiheitsstrafe keine absolute Sperrwirkung zukommen, so dass bei begründetem Anlass eine Berichterstattung erfolgen kann (BVerfG NJW 2000, 1859 - Lebach II; BVerfG NJW 2006, 1865; OLG Frankfurt a.M. NJW 1976, 1410; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 63; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19 f.).

    Ferner müssen es führende Politiker, die über Jahrzehnte im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen, hinnehmen, wenn auch Jahre später an ihre Verwicklung in politische oder finanzielle Skandale und deren Aufarbeitung in gerichtlichen Verfahren erinnert wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 19; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Rn. 66).

    Hier ist es auch gerade nicht so, dass der Kläger in den letzten Jahren aktiv in die Öffentlichkeit gedrungen wäre (dazu BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 20 m.w.N.).

    Auch in Anwendung der Grundsätze der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BVerfG zum Az. 1 BvR 1240/14 (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143) ist die hier streitgegenständliche Berichterstattung als rechtswidrig anzusehen.

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18

    A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten',

    Dabei wird unter anderem von Bedeutung sein, ob der dauerhafte Betrieb des bereits seiner Form nach (auch) dem Kläger "gewidmeten" und auf Herabsetzung seiner Person angelegten Blogs einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit entspricht oder ob der Blog vielmehr vorrangig darauf angelegt ist, den Kläger unabhängig von neuen tatsächlichen Entwicklungen von öffentlichem Interesse in einer diesen möglichst stark belastenden Form ständig mit einem lange zurückliegenden Verhalten zu konfrontieren und dadurch zu zermürben (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2873 Rn. 18).
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Die Herstellung eines gemeinsamen Tatsachenfundaments, von dem die Allgemeinheit ausgehen kann, ist elementare Voraussetzung demokratischen, aber auch privaten Entscheidens - sowohl bei einer politischen Wahl als auch bei wirtschaftlichen Entscheidungen (BVerfG 23. Juni 2020 - 1 BvR 1240/14 - Rn. 23) .
  • VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

    Die genaue Grenze einer verantwortungsvollen Berichterstattung mit Blick auf eine mögliche Prangerwirkung lässt sich nur im Einzelfall bestimmen (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 23.6.2020 - 1 BvR 1240/14 - juris Rn. 16 ff. m.w.N.; B.v. 10.6.2009 - a.a.O., Rn. 20-22).

    Dieses Interesse ist jedoch nicht sehr gewichtig, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht kein Recht vermittelt, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten öffentlichen Wirkung entspricht (BVerfG, B.v. 23.6.2020 - 1 BvR 1240/14 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2020 - 1 BvR 1240/14 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Es geht also mit der Überlassung einer anonymisierten Abschrift des Strafbefehls vom 19. Mai 2020 an den Beigeladenen gerade nicht darum, dass der Antragsteller im Sinne einer "Prangerwirkung" in die Öffentlichkeit gezogen wird (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2020 - 1 BvR 1240/14 - juris Rn. 18), zumal derzeit offen ist, ob die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl die Hypothesen des Beigeladenen für seinen Rechercheansatz bestätigen werden bzw. ob es zu einer entsprechenden Berichterstattung kommen wird, oder nicht.

    Dass vorliegend etwa eine unzumutbar anprangernde Berichterstattung gegenüber dem Antragsteller im Raum steht, wurde nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen bzw. ist für das Gericht vorliegend nicht erkennbar (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2020 - 1 BvR 1240/14 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Allerdings gehört es gerade zu den Aufgaben der Presse, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ), was eine Verstärkung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Schutzes begründen kann (vgl. BVerfGE 152, 152 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2020 - 1 BvR 1240/14 -, Rn. 12).
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 256/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Die Herstellung eines gemeinsamen Tatsachenfundaments, von dem die Allgemeinheit ausgehen kann, ist elementare Voraussetzung demokratischen, aber auch privaten Entscheidens - sowohl bei einer politischen Wahl als auch bei wirtschaftlichen Entscheidungen (BVerfG 23. Juni 2020 - 1 BvR 1240/14 - Rn. 23) .
  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

    Tatsächlich überwiege zumindest deswegen das Anonymitätsinteresse, zumal es eben nur darum gegangen sei, einzelne Personen unzulässig aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herauszugreifen, um sie so zum "Gesicht" einer personalisierten und individualisierbaren Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen zu machen (vgl. BVerfG v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, juris).

    Andererseits ist - selbst bei der Berichterstattung über unstreitig wahre Tatsachen -zu beachten, dass es gerade auch ein Abwägungskriterium sein kann, wenn eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle exemplarisch herausgegriffen und so zum "Gesicht" einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird (vgl. BVerfG v. 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 Rn. 18 - Täuschungsversuch im Examen; v. 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02, BVerfGK 8, 107, 116 = juris Rn. 30); bei einer Verdachtsberichterstattung muss dies erst recht gelten.

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 10/18

    Unterlassung der Veröffentlichung der Beiträge eines Bloggers im Internet wegen

    Dabei wird unter anderem von Bedeutung sein, ob der dauerhafte Betrieb des bereits seiner Form nach (auch) dem Kläger "gewidmeten" und auf Herabsetzung seiner Person angelegten Blogs einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit entspricht oder ob der Blog vielmehr vorrangig darauf angelegt ist, den Kläger unabhängig von neuen tatsächlichen Entwicklungen von öffentlichem Interesse in einer diesen möglichst stark belastenden Form ständig mit einem lange zurückliegenden Verhalten zu konfrontieren und dadurch zu zermürben (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2873 Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - 5 U 117/21

    Kieferchirurgie - Prüfpflichten eines Hostproviders bei Beanstandung einer

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 257/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 277/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 258/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 259/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • OLG Köln, 17.08.2020 - 15 U 119/20

    Unterlassungsansprüche wegen einer Presseberichterstattung Grundsätze der

  • OLG Hamburg, 07.09.2021 - 7 U 121/17

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit: Auffindbarkeit von

  • LG Hamburg, 18.11.2022 - 324 S 3/22
  • OLG München, 13.07.2021 - 18 U 5849/20

    Zulässigkeit der Berichterstattung über prominenten Erbfall - "Streit ums Erbe

  • OLG München, 13.07.2021 - 18 U 6043/20

    Zulässige Berichterstattung über Erbstreit

  • VG Schleswig, 10.11.2020 - 7 A 608/17

    Hochschulrecht

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