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   OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19   

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OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19 (https://dejure.org/2020,44489)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.09.2020 - 15 U 230/19 (https://dejure.org/2020,44489)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. September 2020 - 15 U 230/19 (https://dejure.org/2020,44489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • hoecker.eu (Kurzinformation und Auszüge)

    Dieselskandal: Bericht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2021, 58
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 249/18

    Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    a) Die den Beschuldigten identifizierende (Wort-)Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 19; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 17 m.w.N.); damit liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 20; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 18 m.w.N.).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 21; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 19).

    cc) Werden so selbst an eine nachweislich wahrheitsgemäße Berichterstattung über die tatsächliche Begehung einer Straftat von der Rechtsprechung besondere Anforderungen geknüpft (dazu BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 22 - 28; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 20 -29), gilt dies erst recht bei einer Berichterstattung über ein (sei es auch als solches unstreitig) laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

    Jedenfalls wenn - wie hier - zugleich das dem staatlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende tatsächliche Verdachtsmoment als solches - sei es am Rande - auch Gegenstand der Berichterstattung ist, müssen nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung gleichsam gewahrt sein (deutlich BGH v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532 Rn. 20, vgl. zudem BGH v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 und wohl auch BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37965 Rn. 33).

    (zu solchen Fällen BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 39 ff; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 30 ff.), muss die Presse bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung vor allem mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung zunächst ein sog. "Mindestbestand an Beweistatsachen" vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleiht (vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 50; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24).

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (zum Vorgenannten etwa BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 40, 42, 50; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 33; v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 39; v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96 Rn. 16; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 315/10, BeckRS 2013, 01336 Rn. 24; v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f., das "grundsätzliche" Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen betonend zuletzt BVerfG v. 07.07.2020 - 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 16).

    Ferner ist - wie der VI. Zivilsenat zuletzt nochmals betont hat (BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 41 v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 32) - bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit strafverfahrensbegleitender Berichterstattungen die bis zum Verfahrensabschluss zu Gunsten des Beschuldigten geltende Unschuldsvermutung in die Abwägung einzustellen.

    Es mag - weil die Beklagte unstreitig gar nichts unternommen hat - dann letztlich dahinstehen, ob eine eher allgemein gehaltene Rückrufbitte zu dem Vorwurf schon für eine Konfrontation ausgereicht hätte (kritisch LG Köln v. 10.01.2018 - 28 O 301/17, BeckRS 2018, 419 Rn. 28 ff.; vgl. auch Brost/Conrad/Rödder , AfP 2018, 287, 288; Srocke , AfP 2018, 291, 294); bei der hiesigen offenen Berichterstattung über eine Inhaftierung und eine nur eher vage Stoßrichtung des Tatvorwurfs wären jedenfalls keine unzumutbaren inhaltlichen Anforderungen an die Beklagte zu stellen gewesen und ggf. wäre - was im Einzelfall schwierig sein kann (BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 36) - sogar eine Kontaktaufnahme nur über den Sozius von Herrn F genügend gewesen.

    a) Prozessual ist es dabei zulässig, wenn eine Bildveröffentlichung nicht - was alternativ allerdings möglich wäre (Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199) - eigenständig angegriffen wird, sondern nur als eines von mehreren Identifizierungsmerkmalen im Rahmen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung (vgl. auch BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 38 ff.).

    Hinsichtlich der Vorgaben des sog. abgestuften Schutzkonzepts und der §§ 22, 23 KUG wird zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 30 - 33; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 39 - 44 m.w.N.) Bezug genommen.

    bb) Gemessen daran spricht zwar vorliegend alles dafür, dass der Kläger - der durchaus hochwertige Leitungsfunktionen ausübte und wie gezeigt kein in der Öffentlichkeit "unbeschriebenes Blatt" war - wegen der überragenden öffentlichen Interesses an der Aufarbeitung des Dieselkandals als möglicherweise bisher größtem deutschen Wirtschaftsskandal trotz der Unschuldsvermutung auch eine bebilderte Verdachtsberichterstattung jedenfalls theoretisch hätte hinnehmen müssen, zumal auch das dazu genutzte Lichtbild ihn nur kontextgerecht mit Anzug, Hemd und Krawatte vor einem Sportwagen einer Konzernmarke zeigt, keine über die mit seiner Identifizierung als möglicher Straftäter hinausgehende Beeinträchtigung erkennen lässt und auch sonst keinen eigenständigen Verletzungsgehalt hat, der bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre (BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 37; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 46).

    Eine Bedürfnisprüfung für eine Bebilderung des Artikels scheidet schon mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG aus (vgl. BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 46 m.w.N.).

    Sofern bei Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren die besondere Prangerwirkung einer Bildveröffentlichung in die Abwägung einzustellen ist (sogar nach rechtskräftiger Verurteilung BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 47 ff), ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Anonymität des Klägers im Zusammenhang mit dem Abgasskandal bereits zuvor teilweise aufgehoben war und gerade das Bestehen eines Haftgrundes dann auch eher für die Zulässigkeit auch einer Bildveröffentlichung sprechen dürfte (so auch Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 120).

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    Jedenfalls mit Blick auf die zwischenzeitliche Präzisierung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18) sei die identifizierende Berichterstattung ohnehin sogar generell unzulässig, weil über das fragliche Geschehen - Untersuchungshaft gegen ehemalige Leitungspersönlichkeit - gleichsam auch anonymisierend ohne Offenlegung der Identität des Betroffenen jedenfalls bis zu einer sauberen Konfrontation mit den Vorwürfen hätte berichtet werden können.

    a) Die den Beschuldigten identifizierende (Wort-)Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 19; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 17 m.w.N.); damit liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 20; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 18 m.w.N.).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 21; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 19).

    cc) Werden so selbst an eine nachweislich wahrheitsgemäße Berichterstattung über die tatsächliche Begehung einer Straftat von der Rechtsprechung besondere Anforderungen geknüpft (dazu BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 22 - 28; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 20 -29), gilt dies erst recht bei einer Berichterstattung über ein (sei es auch als solches unstreitig) laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

    (zu solchen Fällen BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 39 ff; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 30 ff.), muss die Presse bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung vor allem mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung zunächst ein sog. "Mindestbestand an Beweistatsachen" vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleiht (vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 50; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24).

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (zum Vorgenannten etwa BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 40, 42, 50; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 33; v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 39; v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96 Rn. 16; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 315/10, BeckRS 2013, 01336 Rn. 24; v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f., das "grundsätzliche" Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen betonend zuletzt BVerfG v. 07.07.2020 - 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 16).

    Ferner ist - wie der VI. Zivilsenat zuletzt nochmals betont hat (BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 41 v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 32) - bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit strafverfahrensbegleitender Berichterstattungen die bis zum Verfahrensabschluss zu Gunsten des Beschuldigten geltende Unschuldsvermutung in die Abwägung einzustellen.

    BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 41 hat dazu ausgeführt:.

    Berücksichtigt man dann noch, dass der Kläger über die Berichterstattung zur Aufdeckung des Diesel-Skandals in den USA in die Öffentlichkeit geraten war und dies die Eingriffstiefe der hiesigen Berichterstattung jedenfalls tendenziell mildert (zur Vorbekanntheit in der Öffentlichkeit als Abwägungskriterium BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 43), bestehen daher keine generellen Bedenken des Senats an der ihn identifizierenden Berichterstattung.

    Hinsichtlich der Vorgaben des sog. abgestuften Schutzkonzepts und der §§ 22, 23 KUG wird zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 30 - 33; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 39 - 44 m.w.N.) Bezug genommen.

    Geht es - wie hier - um eine laufendes Ermittlungsverfahren oder eine strafverfahrensbegleitende Berichterstattung ist bei einer bildlichen Darstellung insbesondere die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, wie BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 46 ausführt:.

    bb) Gemessen daran spricht zwar vorliegend alles dafür, dass der Kläger - der durchaus hochwertige Leitungsfunktionen ausübte und wie gezeigt kein in der Öffentlichkeit "unbeschriebenes Blatt" war - wegen der überragenden öffentlichen Interesses an der Aufarbeitung des Dieselkandals als möglicherweise bisher größtem deutschen Wirtschaftsskandal trotz der Unschuldsvermutung auch eine bebilderte Verdachtsberichterstattung jedenfalls theoretisch hätte hinnehmen müssen, zumal auch das dazu genutzte Lichtbild ihn nur kontextgerecht mit Anzug, Hemd und Krawatte vor einem Sportwagen einer Konzernmarke zeigt, keine über die mit seiner Identifizierung als möglicher Straftäter hinausgehende Beeinträchtigung erkennen lässt und auch sonst keinen eigenständigen Verletzungsgehalt hat, der bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre (BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 37; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 46).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    (zu solchen Fällen BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 39 ff; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 30 ff.), muss die Presse bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung vor allem mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung zunächst ein sog. "Mindestbestand an Beweistatsachen" vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleiht (vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 50; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24).

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (zum Vorgenannten etwa BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 40, 42, 50; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 33; v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 39; v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96 Rn. 16; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 315/10, BeckRS 2013, 01336 Rn. 24; v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f., das "grundsätzliche" Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen betonend zuletzt BVerfG v. 07.07.2020 - 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 16).

    Zwar sind die zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Vorwürfe dem Betroffenen konkret vorzuhalten (BGH v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 35), was bei einer derart offen gehaltenen Berichterstattung zwangsläufig eine entsprechend unbestimmte Anfrage zur Folge gehabt hätte.

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    a) Prozessual ist es dabei zulässig, wenn eine Bildveröffentlichung nicht - was alternativ allerdings möglich wäre (Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199) - eigenständig angegriffen wird, sondern nur als eines von mehreren Identifizierungsmerkmalen im Rahmen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung (vgl. auch BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 38 ff.).

    aa) Denn in Zusammenhang mit einer Verdachtsberichterstattung sind nach der Rechtsprechung des Senats inzident stets auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu prüfen (Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/10, BeckRS 2019, 2199 Rn. 17 ff.); ferner muss bei einer Verdachtsberichterstattung unter Verwendung (auch) eines Lichtbildes als Identifizierungsmerkmal zusätzlich ein sog. qualifiziertes öffentliches Interesse an der Person vorliegen.

    Denn mit den Ausführungen des Senats v. 21.02.2019 - 15 U 132/10, BeckRS 2019, 2199 Rn. 25 m.w.N. gilt.

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    Jedenfalls wenn - wie hier - zugleich das dem staatlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende tatsächliche Verdachtsmoment als solches - sei es am Rande - auch Gegenstand der Berichterstattung ist, müssen nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung gleichsam gewahrt sein (deutlich BGH v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532 Rn. 20, vgl. zudem BGH v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 und wohl auch BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37965 Rn. 33).

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (zum Vorgenannten etwa BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 40, 42, 50; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 33; v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 39; v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96 Rn. 16; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 26; v. 11.12.2012 - VI ZR 315/10, BeckRS 2013, 01336 Rn. 24; v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f., das "grundsätzliche" Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen betonend zuletzt BVerfG v. 07.07.2020 - 1 BvR 146/17, BeckRS 2020, 17545 Rn. 16).

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    Die Presse muss u.U. selbst in einer die Ordnung des Staates berührenden Angelegenheit auf eine Veröffentlichung "überhaupt verzichten", bis sie etwa den Mindestbestand an Beweistatsachen verlässlich zusammengetragen und den Öffentlichkeitswert der Meldung erreicht hat (so BGH v. 03.05.1977 - VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288, 1289).

    So wie die Presse gehalten sein kann, die Offenheit einer Beweisführung bzw. die Unsicherheit des Verdachts zu betonen und den "Mangel einer Bestätigung der Information der Leserschaft nicht vorenthalten" darf (BGH v. 03.05.1977 - VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288, 1289; vgl. auch Soehring/Hoene , in: diess., PresseR, 6. Aufl. 2019, Rn. 16.55 m.w.N.), ließe sich dies möglicherweise auch auf Fälle wie hier übertragen.

  • BVerfG, 18.03.2020 - 1 BvR 34/17

    Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Unterlassung einer

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind aber die Sorgfaltsanforderungen; dabei ist das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen abwägend zu berücksichtigen (vgl. zuletzt etwa BVerfG v. 18.03.2020 - 1 BvR 34/17, BeckRS 2020, 9600 Rn. 5).

    Ein solches Verschieben der Verantwortung geht aber - auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Erfordernis, deswegen die publizistischen Sorgfaltsanforderungen nicht zu überspannen (vgl. zuletzt etwa BVerfG v. 18.03.2020 - 1 BvR 34/17, BeckRS 2020, 9600 Rn. 5) - nach Ansicht des Senats gerade in Fällen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung über mögliche Straftaten doch zu weit.

  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    Dabei geht es nicht um eine - unzulässige (vgl. etwa BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 14; v. 07.06.2011 - VI ZR 108/10, NJW 2011, 3153 Rn. 20) - "Bedürfnisprüfung" in dem Sinne, dass das Gericht prüfen müsse, ob die Presse theoretisch auch ohne Bildveröffentlichung hätte über den Vorfall berichten können.

    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 14).

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    Jedenfalls wenn - wie hier - zugleich das dem staatlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende tatsächliche Verdachtsmoment als solches - sei es am Rande - auch Gegenstand der Berichterstattung ist, müssen nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung gleichsam gewahrt sein (deutlich BGH v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532 Rn. 20, vgl. zudem BGH v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 und wohl auch BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37965 Rn. 33).

    (zu solchen Fällen BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 39 ff; v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37905 Rn. 30 ff.), muss die Presse bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung vor allem mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung zunächst ein sog. "Mindestbestand an Beweistatsachen" vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleiht (vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 50; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 24).

  • OLG Hamburg, 11.05.1995 - 3 U 264/94
    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19
    Der Senat hat dies bisher in Fällen angenommen, in denen der Betroffene auf der Flucht oder sonst untergetaucht und somit definitiv mit normalen Mitteln unerreichbar ist (vgl. zuletzt etwa Senat v. 26.03.2020 - 15 U 95/19, n.v. zur Flucht eines ungleichen Liebespaares durch Europa) oder er bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den (identischen) Vorwürfen nehmen zu wollen (vgl. etwa Senat v. 15.11.2011 - 15 U 61/11, ZUM 2012, 337, 341 oder auch OLG Hamburg v. 11.05.1995 - 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597).

    Daher ist eine Konfrontation vor allem geboten, wenn die Presse für einen selbst recherchierten und sodann berichteten Verdacht nur die Aussage eines Dritten in der Hand hat, deren Gewicht jedoch nur nach einer Gegenäußerung des Betroffenen halbwegs solide zu bewerten ist (OLG Hamburg v. 11.05.1995 - 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597) - während eine Anhörung im Gegenzug - wie oben gezeigt - im Einzelfall sogar entbehrlich werden kann, wenn der Betroffene länger in einen politischen Skandal verwickelt ist, bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sein vordinglichstes Bemühen (weiterhin) nur sein wird, eine Beteiligung zu leugnen (OLG Hamburg a.a.O.).

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

  • KG, 02.07.2007 - 10 U 141/06

    Zu den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 61/11

    Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

  • LG Köln, 28.08.2019 - 28 O 505/18

    Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu Dieselskandal: Bericht wegen

  • OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70

    Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fahndungsfotos; Ordentlicher Rechtsweg

  • OLG Celle, 20.04.2000 - 13 U 160/99

    Presseberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren:

  • OLG Frankfurt, 02.07.1990 - 6 W 104/90

    Tatverdächtiger

  • BGH, 29.05.2018 - VI ZR 56/17

    Anspruch auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung bezogen auf ein

  • OLG Celle, 25.08.2010 - 31 Ss 30/10

    Verbotene Mitteilung von Gerichtsverhandlungen im Internet; Veröffentlichung

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • LG Köln, 10.01.2018 - 28 O 301/17

    Persönlichkeitsrecht: Zum Anspruch auf Unterlassung der in identifizierender Art

  • OLG Köln, 05.06.2012 - 15 U 15/12

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • OLG Stuttgart, 19.12.1958 - 1 Ss 732/58
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 315/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 146/17

    Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 22/12

    Schadensersatzklage gegen ein Paketdienstunternehmen wegen des Verlustes von

  • BGH, 25.05.1965 - VI ZR 19/64

    Passivlegitimation des Verlags bei Veröffentlichung eines ehrverletzenden

  • BGH, 15.12.1987 - VI ZR 35/87

    Schadensersatzanspruch eines katholischen Geistlichen wegen wahrheitswidriger

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • OLG Köln, 23.02.2015 - 15 U 219/14
  • LG Berlin, 17.12.1985 - 27 O 200/85
  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2017 - 3 O 355/16

    Form einer Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung

  • KG, 12.06.2009 - 9 W 122/09

    Grenzen der Presseberichterstattung über ein Mitglied der erfolgreichsten

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 3 Sa 214/07
  • OLG Bremen, 06.11.1963 - Ss 85/63
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in AfP 2021, 58 veröffentlichten Entscheidung unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Wortberichterstattung zu.
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    In solchen Fällen muss schließlich nicht - wie etwa im Hamburger Gerichtsbezirk bisweilen offenbar Usus - der Unterlassungstenor so tenoriert werden, dass man einen klarstellenden Zusatz "ohne hinzuzufügen, dass..." anfügt, sondern es kann - mit BGH a.a.O. - im Vertrauen auf die sachgerechte Ausübung des sog. Wahlrecht des Störers zur Unterlassung verurteilt werden (siehe bereits Senat v. 10.09.2020 - 15 U 230/19, GRUR-RS 2020, 39157 Rn. 12; de facto von BGH v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 bestätigt).
  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

    Wie der Senat zuletzt im Urteil v. 10.09.2020 - 15 U 230/19 (n.v.- Revisionsverfahren BGH - VI ZR 1241/20), ausgeführt hat, ist es nicht geboten und/oder auch nur zweckmäßig, bei unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattungen immer den "Verbotsgrund" ausdrücklich mit in den Unterlassungstenor aufzunehmen, denn zur Auslegung eines Titels kann - wie auch sonst - auf die Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden.

    Auch der (streitige) "Erpressungsversuch" durch Herrn L (Anlage ASt 6, AH I) war nicht nur für die Herstellung einer Ausgewogenheit in die Berichterstattung aufzunehmen und/oder - was oft Sinn der vorhergehenden Konfrontation sein kann (zu dadurch hervorgerufenen Nachrecherchepflichten auch Senat v. 10.09.2020 - 15 U 230/19, n.v.) zum Gegenstand weiterer Recherchen zu machen.

  • OLG Köln, 18.02.2021 - 15 U 44/20

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch identifizierende

    Auch unabhängig davon würde ein solches Bestreiten mit Nichtwissen aber auch nicht ausreichen, da sich die Beklagte vorliegend auf einen Ausnahmetatbestand dahingehend beruft, dass die Anhörung als Voraussetzung einer zulässigen Verdachtsberichterstattung entbehrlich sei, womit sie die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Senat, Urt. V. 10.09.2020 - 15 U 230/19, - juris).
  • OLG Köln, 14.01.2021 - 15 U 60/20

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 15 U 61/20 v. 14.01.2021

    Dies erscheint angesichts der geringen Anforderungen beispielsweise des § 102 StPO, bei dem schon ein einfacher Anfangsverdacht genügt (statt aller BeckOK-StPO/ Hegmann , Ed. 37, § 102 Rn. 1), dem Senat so pauschal jedoch ausdrücklich zu weitgehend, zumal es sich gerade im fraglichen Bereich bei den hier im Raum stehenden Vorwürfen um geradezu typische Ermittlungsmaßnahmen und den oft einzig denkbaren Ermittlungsansatz handeln dürfte (vgl. in Abgrenzung zu den strengeren Vorgaben des § 112 StPO bei Vorliegen eines Haftbefehls aber Senat v. 10.09.2020 - 15 U 230/19, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LG Schweinfurt, 16.12.2022 - 11 O 504/22

    Identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit strafrechtlichen

    Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - 15 U 230/19) die Revision im Hinblick auf eine als erforderlich erscheinende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen.

    Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist es nicht erforderlich, den der Unterlassung zugrunde liegenden "Verbotsgrund" in Form der unterlassenen vorherige Anhörung der Klägerin in den Klageantrag bzw. Tenor aufzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - 15 U 230/19 Rn. 12).

  • LG Schweinfurt, 16.12.2022 - 11 O 468/22

    Identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit strafrechtlichen

    Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - 15 U 230/19) die Revision im Hinblick auf eine als erforderlich erscheinende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen.

    Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist es nicht erforderlich, den der Unterlassung zugrunde liegenden "Verbotsgrund" in Form der unterlassenen vorherige Anhörung der Klägerin in den Klageantrag bzw. Tenor aufzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020- 15 U 230/19 Rn. 12).

  • OLG Köln, 14.01.2021 - 15 U 61/20

    Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Berichterstattung Antrag auf Ergänzung

    Dies erscheint angesichts der geringen Anforderungen beispielsweise des § 102 StPO, bei dem schon ein einfacher Anfangsverdacht genügt (statt aller BeckOK-StPO/ Hegmann , Ed. 37, § 102 Rn. 1) dem Senat so pauschal jedoch ausdrücklich zu weitgehend, zumal es sich gerade im fraglichen Bereich bei den hier im Raum stehenden Vorwürfen um geradezu typische Ermittlungsmaßnahmen und den oft einzig denkbaren Ermittlungsansatz handeln dürfte (vgl. in Abgrenzung zu den strengeren Vorgaben des § 112 StPO bei Vorliegen eines Haftbefehls aber Senat v. 10.09.2020 - 15 U 230/19, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2022 - 12 O 165/21
    Die Kammer verkennt nicht, dass die identifizierende (Verdachts-)Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren zwangsläufig das Recht des Beschuldigten auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes beeinträchtigt, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20, Rn. 14 - "Mitverschwörer" bei Abgasmanipulation, BGH, Urt. v. 31.05.2022, Az. VI ZR 95/21, Rn. 16 - Millionenbetrüger; OLG Köln, Urt. v. 10.09.2020, Az. I-15 U 230/19, Rn. 16, zitiert nach juris; indes zweifelnd BVerfG, Beschl. v. 09.03.2010, NJW-RR 2010, 1195, 1197, das hierin die schlichte Verbreitung einer Tatsache sieht).
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