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   OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 78/83   

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OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 78/83 (https://dejure.org/1983,4563)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.1983 - 15 U 78/83 (https://dejure.org/1983,4563)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. August 1983 - 15 U 78/83 (https://dejure.org/1983,4563)
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  • afp 1983, 472
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12

    Personenvereinigung - Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer

    Bei "einfachen" Beschäftigten, Mitgliedern oder Bediensteten kann hingegen eine unmittelbare Betroffenheit der Personenvereinigung (des Unternehmens, des Vereins etc.) gewöhnlich nur angenommen werden, wenn eine Tätigkeit für die Personenvereinigung Gegenstand der Kritik ist und diese durch die handelnden Personen repräsentiert wird (vgl. etwa OLG Köln AfP 1983, 472, 473).

    Eine andere Wertung wäre allenfalls dann denkbar, wenn mit der Äußerung "Die N-Chaoten..." der gesamte Anhang der Klägerin charakterisiert worden wäre (vgl. OLG Köln AfP 1983, 472, 473 für die pauschale Bezeichnung der Mitglieder - aber eben Mitglieder und nicht nur "Anhänger" - eines Vereins als "Gesindel").

  • LG Köln, 03.09.2008 - 28 O 366/08

    Anspruch auf Unterlassung von auf einer Internetseite geäußerten Behauptungen

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf abzustellen, ob die streitige Äußerung zu einer zugrundeliegenden Auseinandersetzung Sachnähe hat (OLG Köln AfP 1983, 472; Wenzel, 5. Aufl., Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 5 Rn. 101 m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.12.2002 - 15 U 95/02

    Medienrecht; Unerlaubte Schmähkritik

    Von Bedeutung ist insbesondere, ob der Äußerung Sachnähe zu einem ihr zugrunde liegenden Tatbestand zukommt (Soehring, Presserecht, Rn 20.9; vgl. ferner die Senatsentscheidung vom 02.08.1983, AfP 1983, 472).
  • LG Köln, 11.01.2012 - 28 O 627/11

    Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

    Die grob abfälligen, beißend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) (" lichtscheues Gesindel"; " Pack "), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, führen ungeachtet der grundsätzlichen Tendenz, den Bereich der Schmähkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abwägung (vgl. OLG Köln, AfP 1983, 472) zu der Bewertung, dass die für sich genommen neutralen Fotografien persönlichkeitsrechtsverletzende Qualität aufweisen.
  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 9 K 21.773

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters

    Die Bezeichnung mit einem groben Schimpfwort, mit der ersichtlich keine sachbezogene Kritik, Tadel oder Vorwurf ausgedrückt werden können und sollen, ist regelmäßig schon nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt (vgl. OLG Köln, U.v. 2.8.1983 - 15 U 78/83 - juris).
  • OLG München, 27.09.1990 - 29 U 2750/90
    Solche Äußerungen indizieren in der Regel die Schmähabsicht (Wasserburg a.a.O.; OLG Köln, AfP 1983, 472 ff).
  • LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 1160/07
    Maßgeblich ist die Frage, ob die streitige Äußerung zu einer zugrunde liegenden Auseinandersetzung Sachnähe hat (Wenzel, a.a.O., Rz. 101 unter Hinweis auf BGH NJW 2000, S. 3421; OLG Köln, AfP 1983, S. 472).
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   OLG Hamm, 08.09.1983 - 4 U 260/83   

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OLG Hamm, 08.09.1983 - 4 U 260/83 (https://dejure.org/1983,5056)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.1983 - 4 U 260/83 (https://dejure.org/1983,5056)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. September 1983 - 4 U 260/83 (https://dejure.org/1983,5056)
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Papierfundstellen

  • GRUR 1984, 64
  • afp 1983, 472
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