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   BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95   

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BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95 (https://dejure.org/1995,52)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.1995 - 6 NB 1.95 (https://dejure.org/1995,52)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 (https://dejure.org/1995,52)
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Nutzungsplanverordnung (BVerwG)

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7 Abs. 2 LMedienG;

§ 132 VwGO, § 562 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Irrevisibilität;

Abwägungsgebot

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Landesrecht - Abwägung - Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde - Rundfunkprogramm - Grundversorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 61
  • afp 1995, 700
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form mit seinen weniger strengen Anforderungen hinsichtlich des Privatfunks nur dann mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewährleistet und dieser im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f. ]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]; 90, 60 [90, 92]).

    Sie bedeutet weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff. ]; 87, 181 [199 ]).

    Den klassischen Rundfunkauftrag kennzeichnet das Bundesverfassungsgericht durch die Elemente: Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung, über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, kulturelle Verantwortung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]; 90, 60 [90]).

    Den regionalen und lokalen Rundfunk wie auch Spartenprogramme rechnet das Bundesverfassungsgericht insofern nicht der (für die Zulässigkeit des dualen Systems) unerläßlichen Grundversorgung zu, als sie sich nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis richten und auch thematisch begrenzt sind, so daß sie für sich genommen umfassende Information und Meinungsbildung nicht ermöglichen; der Gesetzgeber hat aber insoweit grundsätzlich die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 74, 297 [ 345 f. ]; 87, 181 [ 204]).

    Das Normenkontrollgericht hat im übrigen der Sache nach ausgeschlossen, daß die - weitgefaßte - Zielgruppendifferenzierung zu einem Spartenprogramm mit begrenztem Teilnehmerkreis und thematischer Begrenzung außerhalb der Grundversorgung (vgl. BVerfGE 74, 297 [345 f. ]) geführt hat.

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Die Beschwerde macht pauschal geltend, daß das Normenkontrollgericht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Grundversorgung abweiche, "wie sie insbesondere in der 4. (vom 4.11.1986) und in der 6. Rundfunkentscheidung (vom 5.2.1991) sowie in den neuesten Entscheidungen zur Finanzierung (Beschluß vom 6. Oktober 1992, BVerfGE 87, 181 ff. und Urteil vom 22.2.1994, DVBl 1994, 465 ff.) entwickelt wurde".

    Es betont darüber hinaus, daß es nicht nur um das Angebot eines dem klassischen Rundfunkauftrags entsprechenden Programms für die gesamte Bevölkerung gehe, sondern daß dieses Programm auch im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten können, also konkurrenzfähig bleiben müsse (s. BVerfGE 90, 60 [92, 93]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form mit seinen weniger strengen Anforderungen hinsichtlich des Privatfunks nur dann mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewährleistet und dieser im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f. ]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]; 90, 60 [90, 92]).

    Den klassischen Rundfunkauftrag kennzeichnet das Bundesverfassungsgericht durch die Elemente: Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung, über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, kulturelle Verantwortung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]; 90, 60 [90]).

    Die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System ist danach geboten (s. BVerfGE 90, 60 [92 f. ]).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Das Bundesverfassungsgericht versteht den Begriff der Grundversorgung nicht als abschließend und umfassend (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff. ]; 74 [297, 325 f. ]; 83, 238 [ 297 f. ]), sondern als gegenständlich und zeitlich offen und dynamisch.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form mit seinen weniger strengen Anforderungen hinsichtlich des Privatfunks nur dann mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewährleistet und dieser im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f. ]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]; 90, 60 [90, 92]).

    Sie bedeutet weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff. ]; 87, 181 [199 ]).

    Den klassischen Rundfunkauftrag kennzeichnet das Bundesverfassungsgericht durch die Elemente: Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung, über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, kulturelle Verantwortung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]; 90, 60 [90]).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Die Beschwerde macht pauschal geltend, daß das Normenkontrollgericht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Grundversorgung abweiche, "wie sie insbesondere in der 4. (vom 4.11.1986) und in der 6. Rundfunkentscheidung (vom 5.2.1991) sowie in den neuesten Entscheidungen zur Finanzierung (Beschluß vom 6. Oktober 1992, BVerfGE 87, 181 ff. und Urteil vom 22.2.1994, DVBl 1994, 465 ff.) entwickelt wurde".

    Sie bedeutet weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff. ]; 87, 181 [199 ]).

    Den regionalen und lokalen Rundfunk wie auch Spartenprogramme rechnet das Bundesverfassungsgericht insofern nicht der (für die Zulässigkeit des dualen Systems) unerläßlichen Grundversorgung zu, als sie sich nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis richten und auch thematisch begrenzt sind, so daß sie für sich genommen umfassende Information und Meinungsbildung nicht ermöglichen; der Gesetzgeber hat aber insoweit grundsätzlich die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 74, 297 [ 345 f. ]; 87, 181 [ 204]).

    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verwirklicht das zu seiner Funktionserfüllung Erforderliche im Gegenteil auch dadurch, daß einzelne Programme gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen (vgl. BVerfGE 87, 181 [203]).

  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Auch die erforderliche und bei der Statuierung von Landesrecht durchaus gängige Beachtung bundesverfassungsrechtlicher Vorgaben macht den landesgesetzlichen Begriff der Grundversorgung nicht zu einem bundesrechtlichen (vgl. BVerfGE 61, 149, 202 f. - Staatshaftung - Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - insoweit in DVBl 1988, 1176 ff. nicht veröffentlicht und vom 2. Juli 1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160; Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204, 206 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtvorlage im Normenkontrollverfahren - und insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluß vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - DVBl 1988, 1176 [1178]; Beschluß vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 Nr. 171).

    Es hätte dann erwogen werden können, ob und in welcher Intensität ein rechtsstaatliches Abwägungsgebot bundesverfassungsrechtlich gesichert ist und damit als Prüfungsmaßstab gegenüber einem landesrechtlichen Abwägungsmodell gelten kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [301]; Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69 = NVwZ 1989, 247 [248 f. ]; Beschluß vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2 = DVBl 1988, 1176 [1178]).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Das Bundesverfassungsgericht hält es für erforderlich, daß sich die Entwicklungsgarantie nicht nur auf neue Dienste mittels neuer Techniken erstrecke, welche künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernähmen, sondern dasselbe auch für das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Anstalten gelte, das auch für neue Publikumsinteressen oder neue Formen und Inhalte offenbleiben müsse (vgl. BVerfGE 83, 238 [LS 1c, 299 ]).

    Es charakterisiert ihn als funktional, damit der Rundfunk im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses seine spezifischen Aufgaben erfüllen kann (so BVerfGE 83, 238 [299 ]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form mit seinen weniger strengen Anforderungen hinsichtlich des Privatfunks nur dann mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewährleistet und dieser im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f. ]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]; 90, 60 [90, 92]).

  • BVerwG, 24.03.1986 - 7 B 35.86

    Rundfunkgebührenbefreiung - Einkommensgrenze - Revision - Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Nimmt der Landesgesetzgeber in seine eigene Regelung einen für konkretisierende Gestaltungen durch den Landesgesetzgeber (noch) offenen Begriff des Bundesrechts auf, so wird dieser insoweit Landesrecht (vgl. Beschluß vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - NVwZ 1986, 739).

    Der vom Oberbundesanwalt angeführte Umstand, daß der Begriff der Grundversorgung über den Rundfunkstaatsvertrag für alle Länder Bedeutung habe, ändert ebenfalls nichts daran, daß es sich um Landesrecht handelt (s. zum vergleichbaren Fall des Rundfunkgebührenstaatsvertrags Beschlüsse vom 9. Januar 1990 - BVerwG 7 B 199.89 - unveröffentlicht und vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - NVwZ 1986, 739).

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 15.85

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Revisionszulassung; Auf

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Es hätte dann erwogen werden können, ob und in welcher Intensität ein rechtsstaatliches Abwägungsgebot bundesverfassungsrechtlich gesichert ist und damit als Prüfungsmaßstab gegenüber einem landesrechtlichen Abwägungsmodell gelten kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [301]; Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69 = NVwZ 1989, 247 [248 f. ]; Beschluß vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2 = DVBl 1988, 1176 [1178]).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Es hätte dann erwogen werden können, ob und in welcher Intensität ein rechtsstaatliches Abwägungsgebot bundesverfassungsrechtlich gesichert ist und damit als Prüfungsmaßstab gegenüber einem landesrechtlichen Abwägungsmodell gelten kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [301]; Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69 = NVwZ 1989, 247 [248 f. ]; Beschluß vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2 = DVBl 1988, 1176 [1178]).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
    Abweichendes ist auch dem Urteil des 4. Senats vom 18. Dezember 1987 (- BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 [350 ff. ] = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 5) nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 09.01.1990 - 7 B 199.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gebühren für Rundfunkgerät in

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 07.01.1992 - 6 B 32.91

    Schulschließung (Schulauflösung) - als planerische Schulorganisationsmaßnahme und

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerwG, 20.12.1957 - VII C 73.57

    Begriff der politischen Partei im Kommunalwahlrecht

  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerwG, 06.06.1989 - 7 NB 4.88

    Prozessvertretung - Übertragung - Normenkontrollantrag

  • BVerwG, 03.09.1990 - 4 N 1.88

    Normenkontrolle - Vorlage - Naturschutz - Reiten

  • BVerwG, 02.07.1990 - 5 B 37.90

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Berufsfachschülers auf

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Bei der Übernahme des Begriffs "Rechtsstaat" in das Landesverfassungsrecht verbleibt den Ländern keine Möglichkeit einer eigenen Konkretisierung und Ausgestaltung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104, S. 41 f.).
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

    Vielmehr muss die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen; die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit sowie die Entscheidungserheblichkeit in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 19. Juli 1995 BVerwG 6 NB 1.95 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 80 S. 85 f.).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, S. 61 ; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Beschluss vom 16. März 2004 - BVerwG 6 B 18.04 -).
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