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   BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90   

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BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90 (https://dejure.org/1999,8501)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1999 - 1 BvR 694/90 (https://dejure.org/1999,8501)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 694/90 (https://dejure.org/1999,8501)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der Pressefreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats bei Festlegung der Arbeitszeit von Redakteuren eines Presseunternehmens - Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung der Verleger

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BetrVG 77 Abs. 3, 87 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2
    Keine Verfassungswidrigkeit betrieblicher Mitbestimmung bei der generellen Arbeitszeitfestlegung für Redakteure in Presseunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 430
  • afp 2000, 82
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90
    Vielmehr sei nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1979 (BVerfGE 52, 283) allein entscheidend, ob die Auslegung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu einer Beschränkung der Pressefreiheit führe.

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 52, 283).

    Der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegt daher nur die Frage, ob die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Geboten der insoweit als Prüfungsmaßstab allein in Betracht kommenden Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) im Einklang steht, auf die die Beschwerdeführerin sich als Verlegerin berufen kann (vgl. BVerfGE 52, 283 [295]).

    Dem Staat sind deshalb nicht nur unmittelbare Eingriffe, vor allem in Gestalt eigener Einflußnahme auf die Tendenz von Zeitungen, verwehrt; er darf auch nicht durch rechtliche Regelungen die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Postulat unvereinbar wären, der Freiheit der Presse Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]).

    Soweit für die Auslegung grundrechtsgestaltender Regelungen auch das Sozialstaatsprinzip heranzuziehen ist, darf dies nicht in eine Beschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit umschlagen (vgl. BVerfGE 52, 283 [296 ff.]).

    Mitbestimmungsrechte sind von Verfassungs wegen ausgeschlossen, soweit durch sie die von der Pressefreiheit geschützte Tendenzentscheidung eingeschränkt würde (vgl. BVerfGE 52, 283 [299]).

    An der Durchführung dieser verlegerischen Entscheidung darf der Arbeitgeber nicht durch die Ausübung eines betrieblichen Beteiligungsrechts gehindert werden (vgl. BVerfGE 52, 283 [300]).

    Sie schaffe die Gefahr einer "tendenzbezogenen Auseinandersetzung" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und in ihrer Folge einen Verlust oder eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit über die Tendenz einer Zeitung (vgl. BVerfGE 52, 283 [301 f.]).

  • BAG, 30.01.1990 - 1 ABR 101/88

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit von Redakteuren

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der G ... mbH, vertreten durch die Geschäftsführer - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner, Mozartstraße 4-10, Bonn - gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 1990 - 1 ABR 101/88 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat das Bundesarbeitsgericht unter Aufhebung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen (BAGE 64, 103 = AP Nr. 44 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 22/86

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung einer Versetzung eines Redakteurs in die

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90
    Gerade die Freiheit der Entscheidung über den jeweiligen Einsatz eines Redakteurs und die Zuweisung konkreter Aufgaben an ihn gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirklichung und Verfolgung der Tendenz (vgl. BAGE 56, 71 [77] = AP Nr. 10 zu § 101 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90
    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob dabei die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 42, 143 [148]).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90
    Denn diese Vorschrift beschränkt die Pressefreiheit nicht, vielmehr schirmt sie sie gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch betriebliche Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 [95]).
  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99

    Keine Erstreckung des Tendenzschutzes von Tendenzunternehmen auf

    Regelungen über die Mitbestimmung bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit und der Lage der Schichten (Sollandruckzeiten) dürfen sich beispielsweise nicht auf die inhaltliche und formale Gestaltung bestimmter Themen auswirken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 82 ; NJW 2000, S. 1711 ).
  • LAG Köln, 24.06.2008 - 9 TaBV 74/07

    Mitbestimmung; Berufsbildungsmaßnahme; Tendenzträger; Anzeigenredakteur

    Die Norm enthält eine grundrechtsausgestaltende Regelung, so dass es bei ihrer Anwendung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf das Gewicht der durch das Mitbestimmungsrecht geschützten Interessen der Arbeitnehmer ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 694/90 - Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 118 Rdn. 24).
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