Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 07.12.2000

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 23.11.2000 - 3 U 13/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10421
OLG Hamburg, 23.11.2000 - 3 U 13/00 (https://dejure.org/2000,10421)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2000 - 3 U 13/00 (https://dejure.org/2000,10421)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. November 2000 - 3 U 13/00 (https://dejure.org/2000,10421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    Irreführung durch Werbung mit der Größe eines Onlinedienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2001, 107
  • afp 2001, 234
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 6 U 12/00

    Spitzenstellungswerbung eines Onlinedienstes im Inland: "Weltweit die Nr. 1"

    Immerhin mag bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck hervorgerufen werden, dass ein mit einer weltweiten Spitzenstellung beworbenes Unternehmen auch über eine internationale Bedeutung verfügen und auf den wichtigsten Märkten der Welt vertreten sein müsse (vgl. hierzu OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 73; OLG Hamburg v. 23.11.2000 - 3 U 13/00, OLGReport Hamburg 2001, 211).

    Die Klägerin, die sich im Jahr 2000 als zweitgrößten Internet-Service-Provider weltweit und im Jahr 1999 als zweitgrößten Onlinedienst der Welt (vgl. OLG Hamburg v. 23.11.2000 - 3 U 13/00, OLGReport Hamburg 2001, 211) bezeichnet hatte, liegt mit derzeit ca. 11 Mio. Kunden weit hinter AOL.

  • OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 12/02

    Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbeaussage

    Der Senat hatte die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 23. November 2000 zurückgewiesen ( Anlage K 3, Az. 3 U 13/00 ).

    Der Senat hat sich bereits im Verfügungsverfahren in seinem Urteil vom 23. November 2000 ( 3 U 13/00, AfP 2001, 234; Kommunikation & Recht 2001, 107 f. ) zur umstrittenen Werbe aussage "T-Online ist der zweitgrößte Onlinedienst der Welt überhaupt" geäußert, ferner in seinem Urteil vom 4. Oktober 2001 ( Az. 3 U 29/00 - Anlage K 81 - ) zur Werbeaussage "T-Online ist Europas größter Onlinedienst".

  • OLG Hamburg, 04.10.2001 - 3 U 29/00

    Irreführung; Online; Unlauterer Wettbewerb; Spitzenstellung; Provider; Internet

    c) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23.11.2000 (3 U 13/00, AfP 2001, 234; Kommunikation & Recht 2001, 107 f.) zur Werbeaussage "T-Online ist der zweitgrößte Onlinedienst der Welt" geäußert.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,14185
OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00 (https://dejure.org/2000,14185)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2000 - 3 U 79/00 (https://dejure.org/2000,14185)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 3 U 79/00 (https://dejure.org/2000,14185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    UWG § 1
    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des kostenlosen Versandes einer Golfzeitschrift an ausgewählte "Golfhaushalte"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • afp 2001, 234
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.07.1981 - I ZR 84/79

    Bäckerfachzeitschrift

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00
    Vielmehr bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die die Maßnahme als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGHZ 19, 393 - Freiburger Wochenbericht; 51, 236 - Stuttgarter Wochenblatt I; 81, 291 - Bäckereifachzeitschrift).

    Die Wettbewerbswidrigkeit ist abhängig von der individuellen Gestaltung, vom Umfang, der Intensität und der Wirkung der angegriffenen Maßnahme (BGHZ 81, 291, 294 - Bäckereifachzeitschrift).

    Bei der Beurteilung der Auswirkung im Pressebereich auf die Wettbewerbs- und Marktlage ist anhand der Gesamtumstände insbesondere zu prüfen, ob die unentgeltliche Leistung geeignet ist, eine üblicherweise entgeltliche Leistung der Mitbewerber zu ersetzen, und ob sie einen Nachahmungseffekt zeitigt (BGH, GRUR 1991, 616, 617 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGHZ 81, 291 - Bäckereifachzeitschrift).

    Für andere Fachzeitschriften (BGHZ 81, 291 - Bäckereifachzeitschrift) oder Anzeigenblätter auch mit redaktionellem Teil (BGH, GRUR 1985, 881 - Bliestal-Spiegel) hat der BGH dagegen eine Gefahr für den Bestand der Presseerzeugnisse der Wettbewerber nicht feststellen können.

    Dennoch ist im konkreten Einzelfall festzustellen, ob der redliche Verkehr (aller in diesem Teilbereich beteiligten Leser, Verleger und Inserenten) das System der Finanzierung durch Gratisverteilung der Fachzeitschriften dieser Sparte als marktgerecht ansieht und billigt und von ihm keine Gefahr einer Marktverwilderung ausgeht, die zu einer Bestandsgefährdung des Wettbewerbs auf diesem Bereich und zu einem Absinken der redaktionellen Leistung führt (BGHZ 81, 291 -Bäckereifachzeitschrift).

    Sind aber die Wettbewerber bereits für eine gewisse Zeit nebeneinander tätig, ohne dass erhebliche Störungen des Wettbewerbs eingetreten sind oder konkret befürchtet werden müssen, spricht dies eher gegen eine solche Beeinträchtigung (BGHZ 81, 291, 297 f. - Bäckereifachzeitschrift).

  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 98/82

    Bliestal-Spiegel

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00
    Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn eine sonst entgeltlich vertriebene Zeitschrift über einen längeren Zeitraum zu Werbezwecken kostenlos abgegeben wird(vgl. die Entscheidung des Senats vom 27.9.1984, AfP 1985, 49 ff. - ...) Über den zulässigen Zeitraum hinausgehende Gratisverteilungen können nicht nur zu einer Marktverstopfung führen, sondern auch zu einer Gefährdung des Bestands der Presse dergestalt, dass diese nicht mehr in der Lage ist, ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsaufgabe im Interesse der Allgemeinheit sachgerecht zu erfüllen (BGHZ 19, 393 - Freiburger Wochenbericht; 51, 236 - Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, GRUR 1985, 881 - Bliestal-Spiegel; GRUR 1992, 191 - Amtsanzeiger).

    Für andere Fachzeitschriften (BGHZ 81, 291 - Bäckereifachzeitschrift) oder Anzeigenblätter auch mit redaktionellem Teil (BGH, GRUR 1985, 881 - Bliestal-Spiegel) hat der BGH dagegen eine Gefahr für den Bestand der Presseerzeugnisse der Wettbewerber nicht feststellen können.

    Die dafür sprechenden konkreten Tatsachen hat derjenige vorzutragen, der die jeweilige Maßnahme als wettbewerbswidrig angreift (BGH, GRUR 1985, 881 - Bliestal-Spiegel), vorliegend also die Klägerin.

  • BGH, 14.03.1991 - I ZR 55/89

    Motorboot-Fachzeitschrift - Marktbehinderung

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00
    Das kann dann der Fall sein, wenn die unentgeltliche Leistung den Empfänger in unsachlicher Weise zu wettbewerblich erheblichen Entschließungen veranlasst und ihn derart an die kostenlose Leistung gewöhnt, dass er davon absieht, das Leistungsangebot anderer Mitbewerber auf Güte und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (BGHZ 43, 278, 285 - Kleenex; BGH, GRUR 1991, 616, 617 - Motorboot-Fachzeitschrift).

    Bei der Beurteilung der Auswirkung im Pressebereich auf die Wettbewerbs- und Marktlage ist anhand der Gesamtumstände insbesondere zu prüfen, ob die unentgeltliche Leistung geeignet ist, eine üblicherweise entgeltliche Leistung der Mitbewerber zu ersetzen, und ob sie einen Nachahmungseffekt zeitigt (BGH, GRUR 1991, 616, 617 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGHZ 81, 291 - Bäckereifachzeitschrift).

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 113/66

    Unentgeltliche Abgabe von Anzeigenblättern

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00
    Vielmehr bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die die Maßnahme als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGHZ 19, 393 - Freiburger Wochenbericht; 51, 236 - Stuttgarter Wochenblatt I; 81, 291 - Bäckereifachzeitschrift).

    Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn eine sonst entgeltlich vertriebene Zeitschrift über einen längeren Zeitraum zu Werbezwecken kostenlos abgegeben wird(vgl. die Entscheidung des Senats vom 27.9.1984, AfP 1985, 49 ff. - ...) Über den zulässigen Zeitraum hinausgehende Gratisverteilungen können nicht nur zu einer Marktverstopfung führen, sondern auch zu einer Gefährdung des Bestands der Presse dergestalt, dass diese nicht mehr in der Lage ist, ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsaufgabe im Interesse der Allgemeinheit sachgerecht zu erfüllen (BGHZ 19, 393 - Freiburger Wochenbericht; 51, 236 - Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, GRUR 1985, 881 - Bliestal-Spiegel; GRUR 1992, 191 - Amtsanzeiger).

  • BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63

    Kleenex

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00
    Das kann dann der Fall sein, wenn die unentgeltliche Leistung den Empfänger in unsachlicher Weise zu wettbewerblich erheblichen Entschließungen veranlasst und ihn derart an die kostenlose Leistung gewöhnt, dass er davon absieht, das Leistungsangebot anderer Mitbewerber auf Güte und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (BGHZ 43, 278, 285 - Kleenex; BGH, GRUR 1991, 616, 617 - Motorboot-Fachzeitschrift).
  • OLG Hamburg, 27.09.1984 - 3 U 80/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00
    Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn eine sonst entgeltlich vertriebene Zeitschrift über einen längeren Zeitraum zu Werbezwecken kostenlos abgegeben wird(vgl. die Entscheidung des Senats vom 27.9.1984, AfP 1985, 49 ff. - ...) Über den zulässigen Zeitraum hinausgehende Gratisverteilungen können nicht nur zu einer Marktverstopfung führen, sondern auch zu einer Gefährdung des Bestands der Presse dergestalt, dass diese nicht mehr in der Lage ist, ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsaufgabe im Interesse der Allgemeinheit sachgerecht zu erfüllen (BGHZ 19, 393 - Freiburger Wochenbericht; 51, 236 - Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, GRUR 1985, 881 - Bliestal-Spiegel; GRUR 1992, 191 - Amtsanzeiger).
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 18/90

    Amtsanzeiger - Wettbewerbsbehinderung

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.12.2000 - 3 U 79/00
    Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn eine sonst entgeltlich vertriebene Zeitschrift über einen längeren Zeitraum zu Werbezwecken kostenlos abgegeben wird(vgl. die Entscheidung des Senats vom 27.9.1984, AfP 1985, 49 ff. - ...) Über den zulässigen Zeitraum hinausgehende Gratisverteilungen können nicht nur zu einer Marktverstopfung führen, sondern auch zu einer Gefährdung des Bestands der Presse dergestalt, dass diese nicht mehr in der Lage ist, ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsaufgabe im Interesse der Allgemeinheit sachgerecht zu erfüllen (BGHZ 19, 393 - Freiburger Wochenbericht; 51, 236 - Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, GRUR 1985, 881 - Bliestal-Spiegel; GRUR 1992, 191 - Amtsanzeiger).
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