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   OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06   

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OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06 (https://dejure.org/2007,6569)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2007 - 5 U 108/06 (https://dejure.org/2007,6569)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 5 U 108/06 (https://dejure.org/2007,6569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer unangemessenen Herabsetzung und Geschäftsschädigung durch Versuch der Anpreisung einer Zeitung eines Presseunternehmens unter Bezugnahme auf eine Marke und einen Werttitel eines anderen Unternehmens in einem Werbespot; Vorliegen einer Herabsetzung i.S.d. ...

  • kanzlei.biz

    Rechtswidrigkeit von "taz"-Werbespots

  • Judicialis

    UWG § 6 Abs. 1; ; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 6 Abs. 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5
    Unangemessene Herabsetzung von Konkurrenzprodukt durch künstlerisch aufgemachten Produktvergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Herabwürdigung einer anderen Zeitung in einem Werbespot

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    "taz"-Werbespots verletzen "BILD"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "taz"-Werbespots verletzen "BILD"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2008, 387
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 89/99

    Preisgegenüberstellung im Schaufenster

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Dabei reicht nicht jede herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, aus, um den Vergleich unzulässig erscheinen lassen (BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen ((BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie ;BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Solange der Werbende mit ironischen Anklängen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber keine Abwertung des Mitbewerbers verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung oder Verunglimpfung (BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Dies hat auch für eine gleichzeitige Anwendung von § 4 Nr. 7 UWG bei einer herabsetzenden oder verunglimpfenden Verwendung von Marken zu gelten; der Vorschrift kommt im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG keine eigenständige Bedeutung zu (BGH WRP 05, 896, 899 - Lila-Postkarte).

    Zwar kann sie sich möglicherweise ebenfalls auf einen Grundrechtsschutz berufen, obwohl sie nicht Schöpferin des Filmwerks ist (BGH GRUR 05, 583, 584 - Lila Postkarte).

    Insbesondere dann, wenn mit dem Werk - wie hier - ausschließlich kommerzielle Interessen verfolgt werden, hat der Schutz der Kunstfreiheit im Regelfall keinen Vorrang vor der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BGH WRP 05, 896, 899 - Lila Postkarte).

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 69/98

    Zulassung eines Arzneimittels; Wettbewerbswidrigkeit eines von der zuständigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Dabei reicht nicht jede herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, aus, um den Vergleich unzulässig erscheinen lassen (BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Deshalb setzt eine Herabsetzung mehr voraus, als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen ((BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie ;BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Denn der Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (BVerfG GRUR 01, 1058 ff - Therapeutische Äquivalenz; BVerfGE 30, 336; BVerfGE 102, 347, 359).

    Darüber hinaus muss die angegriffene Äußerung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls so schwerwiegend sein, dass sie eine hinreichende Gefährdung des Leistungswettbewerbs bewirkt (BVerfG GRUR 01, 1058 ff - Therapeutische Äquivalenz).

  • BVerfG, 06.02.2002 - 1 BvR 952/90

    Erneute Aufhebung von Werbeverboten

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Es muss dargelegt werden, auf welche Weise und in welchem Maße die für sittenwidrig erachtete Werbung Gefährdungen für den an der Leistung orientierten Wettbewerb auslöst, obwohl die Marktteilnehmer üblicherweise einer Vielzahl von suggestiven Werbeeinflüssen ausgesetzt sind, ohne dass in diesen eine entsprechende Gefährdung gesehen wird (BVerfG WRP 02, 430, 433 - Tierfreundliche Mode).

    Dementsprechend ist es begründungsbedürftig, Werbung als sittenwidrig einzuordnen, wenn die Anbieter der Leistungen sich nicht nur auf die Angaben zu Preis und Qualität beziehen, sondern durch weitere Informationen zum Kauf motivieren wollen (BVerfG WRP 02, 430, 433 - Tierfreundliche Mode).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Im Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die gleichzeitige Anwendung der Vorschriften des UWG (Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG a.F.) oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum (BGH GRUR 05, 423, 427 - Staubsaugerfiltertüten; BGH WRP 02, 694, 696 - shell.de).

    Fahrlässig handelt bereits, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtliche Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH WRP 02, 694, 699 - shell.de; BGH WRP 02, 691, 694 - vossius.de; BGH WRP 99, 924, 927 - Werbebeilage; BGH GRUR 98, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; BGHZ 131, 308, 318 - Gefärbte Jeans; BGHZ 130, 205, 220 - Feuer, Eis & Dynamit).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 161/99

    Hormonersatztherapie

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Deshalb setzt eine Herabsetzung mehr voraus, als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

    Herabsetzend i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich deshalb nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen ((BGH WRP 02, 828, 831 - Hormonersatztherapie ;BGH GRUR 02, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; BGH GRUR 99, 501 - Vergleichen Sie).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Denn der Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (BVerfG GRUR 01, 1058 ff - Therapeutische Äquivalenz; BVerfGE 30, 336; BVerfGE 102, 347, 359).
  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Fahrlässig handelt bereits, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtliche Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH WRP 02, 694, 699 - shell.de; BGH WRP 02, 691, 694 - vossius.de; BGH WRP 99, 924, 927 - Werbebeilage; BGH GRUR 98, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; BGHZ 131, 308, 318 - Gefärbte Jeans; BGHZ 130, 205, 220 - Feuer, Eis & Dynamit).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 108/06
    Denn der Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (BVerfG GRUR 01, 1058 ff - Therapeutische Äquivalenz; BVerfGE 30, 336; BVerfGE 102, 347, 359).
  • BGH, 18.12.1997 - I ZR 79/95

    Verschulden bei Verbreitung einer auf Tonträger aufgenommenen Darbietung in der

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

  • BGH, 04.02.1999 - I ZR 71/97

    Werbebeilage - Irreführung/Beschaffenheit; Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

  • OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 75/02

    Tiefpreisgarantie

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • OLG Hamburg, 06.03.2003 - 5 U 227/01

    Keine herabsetzende Werbung, wenn alle Produkte einer Gattung schlecht gemacht

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg AfP 2008, 387 = ZUM-RD 2008, 350).
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