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   LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09   

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LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09 (https://dejure.org/2009,6982)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - 324 O 338/09 (https://dejure.org/2009,6982)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - 324 O 338/09 (https://dejure.org/2009,6982)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer den Kläger betreffenden Berichterstattung/Textpassagen, Anspruch auf eine Lizenzzahlung bzgl. der Berichterstattung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingriff in die Privatsphäre durch die unerkannte Ablichtung einer prominenten Person beim Zeitungslesen auf einer Jacht; Ausreichende Bestimmtheit eines Antrags auf Unterlassung einer "werblichen Vereinnahmung"; Eingriff in die Sozialsphäre durch die Beschreibung eines ...

  • kanzlei.biz

    Kein Entgelt für ein Promi-Foto

  • kanzlei.biz

    Kein Entgelt für ein Promi-Foto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Paparazzi-Fotos eines Prominenten auf dessen Yacht unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Promi muss Paparazzi-Bilder auf seiner Yacht nicht dulden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Promi muss Paparazzi-Bilder auf seiner Yacht nicht dulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2010, 193
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 02.05.2006 - 7 U 19/06

    Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung des Fotos

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Lizenz setzt voraus, dass der Verletzte nach der Verkehrssitte ein Entgelt hätte beanspruchen können, so dass der in Anspruch Genommene auf Kosten des Verletzten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat (HansOLG Urteil vom 2.5. 2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 9, 10; Wenzel- Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 14. Kapitel Rn 10 mwN).

    Entscheidend ist somit, ob aus der Bildveröffentlichung geldwerte Vorteile gezogen wurden, und ob dies nach der Verkehrsübung nicht hätte geschehen können, ohne den Abgebildeten an ihnen in Form eines Entgelts zu beteiligen (BGH NJW 1979, 2205 (2206); HansOLG Urteil vom 2.5.2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 10).

    Derartige Bilder verkörpern regelmäßig keinen Vermögenswert für die abgebildete Person (vgl. HansOLG Urteil vom 2.5. 2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 11, 12, ebenso LG Saarbrücken NJW-RR 2000, 1571 (1573)).

    Fehlt es an einem solchen Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht, welcher üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet zu werden pflegt, kommt aus diesem Grunde auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG nicht in Betracht (HansOLG Urteil vom 2.5. 2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 17).

  • BGH, 18.02.1993 - I ZR 219/91

    Faltenglätter - Bestimmtheit des Klageantrags; Irreführung/sonst

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    Wegen fehlender Bestimmtheit hat der Bundesgerichtshof etwa einen Klagantrag für unzulässig erachtet, der sich gegen Pressebeiträge richtete, "die inhaltlich Werbung sind" (vgl. BGH GRUR 1993, 565 (566) - Falten-Glätter).

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass mit einem "insbesondere-Zusatz" der konkrete Beitrag als Beispielsfall aufgeführt wird, ohne dass damit die Merkmale hinreichend bestimmt genannt würden, die das begehrte allgemeine Verbot unzulässiger getarnter Werbung tragen könnten (vgl. BGH GRUR 1993, 565 (566) - Falten-Glätter mwN, ebenso auch Hefermehl/Köhler/Bornkamp UWG Kommentar-Köhler 27. Aufl. 2009, § 12 UWG Rn 2.46).

  • LG Hamburg, 27.10.2006 - 324 O 381/06

    200.000 fiktive Lizenz für Joschka Fischer

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    Zur Klärung der Frage, ob eine redaktionelle Berichterstattung vorliegt, ist auf das Verständnis des Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.3. 1995, VI ZR 52/94, juris-Abs. 12; LG Hamburg Urteil vom 27.10.2006, 324 O 381/06, juris-Abs. 23).

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil der Kammer in der Sache 324 O 381/06 beruft, ergibt sich daraus nichts anderes.

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2009 (Aktenzeichen I ZR 8/07) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.

    So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht mehr erkennen lasse, wenn sich der die Bildveröffentlichung begleitende Bericht darauf beschränke, einen beliebigen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen (BGH, Urteil vom 11.3. 2009, I ZR 8/07, juris-Abs. 20).

  • LG Hamburg, 11.01.2008 - 324 O 126/07

    Geldentschädigungs- und Lizenzansprüche bei einer rechtswidrigen

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    Zu Lizenzansprüchen bei redaktioneller Berichterstattung hat die Kammer im Urteil vom 11.1.2008, Az. 324 O 126/07 (AfP 2008, 100 ( 103)) folgendes ausgeführt: "Anders als für Werbung ist für den Bereich redaktioneller Berichterstattung von der Regelvermutung auszugehen, dass nach der Verkehrssitte Honorarzahlungen an den Betroffenen gerade nicht vereinbart werden.
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    Entscheidend ist somit, ob aus der Bildveröffentlichung geldwerte Vorteile gezogen wurden, und ob dies nach der Verkehrsübung nicht hätte geschehen können, ohne den Abgebildeten an ihnen in Form eines Entgelts zu beteiligen (BGH NJW 1979, 2205 (2206); HansOLG Urteil vom 2.5.2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 10).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    Ebenso hat der Bundesgerichtshof den Unterlassungsantrag für das Verbot von Beiträgen, die sich in der "überwiegend pauschalen Anpreisung des Firmenangebots" erschöpfen, mangels Bestimmtheit für unzulässig erachtet, da die Frage, wann dies der Fall sei ebenso wie die Frage ob "inhaltlich Werbung" vorliege nur von Fall zu Fall entschieden werden könne (BGH GRUR 1998, 489 (492) - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    Zur Klärung der Frage, ob eine redaktionelle Berichterstattung vorliegt, ist auf das Verständnis des Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.3. 1995, VI ZR 52/94, juris-Abs. 12; LG Hamburg Urteil vom 27.10.2006, 324 O 381/06, juris-Abs. 23).
  • OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 11/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch redaktionelle Berichterstattung: Anspruch

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    (...) Redaktionelle Berichterstattung dürfte nach der Verkehrssitte vielmehr regelmäßig allenfalls dann lizenzfähig sein, wenn sie dem Leser gegenüber den Eindruck erweckt, erst durch eine mit dem Betroffenen vereinbarte (exklusive) Zusammenarbeit ermöglicht worden zu sein, wie es z. B. bei " Homestories " der Fall sein mag." (bestätigt durch HansOLG, Urteil vom 21.10.2008, 7 U 11/08, juris Abs. 28).
  • LG Saarbrücken, 19.05.2000 - 13 A S 112/99
    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
    Derartige Bilder verkörpern regelmäßig keinen Vermögenswert für die abgebildete Person (vgl. HansOLG Urteil vom 2.5. 2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 11, 12, ebenso LG Saarbrücken NJW-RR 2000, 1571 (1573)).
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (LG Hamburg, AfP 2010, 193).
  • OLG Hamburg, 10.08.2010 - 7 U 130/09

    Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild: Lizenzanspruch eines Prominenten

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 338/09, vom 4.12.2009 abgeändert.
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