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   OLG Köln, 09.06.2015 - I-15 U 217/14   

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OLG Köln, 09.06.2015 - I-15 U 217/14 (https://dejure.org/2015,50816)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.06.2015 - I-15 U 217/14 (https://dejure.org/2015,50816)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - I-15 U 217/14 (https://dejure.org/2015,50816)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2016, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen zulässiger Äußerung und deren Beschränkung ist mithin bei der Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen ein anderes als es bei der Verbreitung eines Bildnisses ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 - 1 BvR 927/08, NJW 2012, 756; BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, NJW 2011, 744).

    Insbesondere gebührt, anders als im Bereich der Bildberichterstattung, dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Behauptung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, NJW 2011, 744 - Party-Prinzessin).

    Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Text eine Intensität von Detailinformationen aufweist, die derjenigen, die durch ein Bild vermittelt wird, gleich ist oder sie sogar überschreitet (BVerfG, Beschl. v. 5.4.2000 - 1 BvR 158/98, NJW 2000, 2194; BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, NJW 2011, 744 - Party-Prinzessin).

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Dass den Kläger dagegen die hier beanstandeten Äußerungen ihrem Inhalt nach in seinem Schutzinteresse erheblich beträfen, lässt sich weder dem Vortrag des Klägers entnehmen noch ist es sonst ersichtlich (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07, juris Rn. 19).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt zwar dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu und es ist entscheidend, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07; BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08).

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 927/08

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente -

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen zulässiger Äußerung und deren Beschränkung ist mithin bei der Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen ein anderes als es bei der Verbreitung eines Bildnisses ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 - 1 BvR 927/08, NJW 2012, 756; BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, NJW 2011, 744).

    Es schützt vor einer Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, und ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 - 1 BvR 927/08, NJW 2012, 756 m.w.N.).

  • OLG Köln, 06.08.2013 - 15 U 209/12

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben prominenter

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Dieser Informationswert ist daher auch anders zu gewichten als derjenige des Berichts in der vom Kläger angeführten Entscheidung des Senats vom 6.8.2013 (15 U 209/12), der lediglich die Einzelheiten eines Abendessens von Prominenten zum Thema hatte.
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Dabei werden die erstattungsfähigen Anwaltskosten nach der Höhe der berechtigten Forderung und somit nach einem (fiktiven) Einzelstreitwert berechnet (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7.11.2007 - VIII ZR 341/06, zfs 2008, 164).
  • BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Es handelt sich bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen durch Wortberichterstattung und begleitende Bilder zwar um eine einheitliche und damit nach dem zusammengerechneten Streitwert abzurechnende Angelegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657).
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt zwar dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu und es ist entscheidend, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07; BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08).
  • BVerfG, 05.04.2000 - 1 BvR 2479/97

    Weitere Kammerentscheidungen aus dem Bereich "Medienberichterstattung und

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Text eine Intensität von Detailinformationen aufweist, die derjenigen, die durch ein Bild vermittelt wird, gleich ist oder sie sogar überschreitet (BVerfG, Beschl. v. 5.4.2000 - 1 BvR 158/98, NJW 2000, 2194; BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08, NJW 2011, 744 - Party-Prinzessin).
  • OLG Köln, 07.01.2014 - 15 U 86/13

    Grenzen der Medienberichterstattung über prominente Personen

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von der im Schriftsatz des Klägers vom 22.5.2015 angeführten Entscheidung des Senats vom 7.1.2014 (15 U 86/13), die eine Wortberichterstattung über den Austausch von Zärtlichkeiten zwischen Prominenten in einem Club betraf.
  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14
    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08

    Carolines Tochter

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • OLG Frankfurt, 22.10.2013 - 15 U 145/12

    Zahlungspflicht bei EDV-gestützten Bestellungen von Flüssiggas

  • LG Frankfurt/Main, 09.02.2017 - 3 S 16/16

    Beweislast beim Recht auf Vergessenwerden

    §§ 22, 23 KUG sehen daher in Form eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses (vgl. BVerfG NJW 2012, 756; BGH NJW 2011, 744; OLG Köln AfP 2016, 160 Rn. 11; Diederichsen, AfP 2012, 217, 221) im Zweifel den Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten vor.
  • LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17

    Recht der Medienberichterstattung: Anspruch auf Unterlassung einer

    Die erstattungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sind nach dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung und somit nach einem (fiktiven) Einzelstreitwert zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007, VIII ZR 341/06, Juris Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 09.06.2015, I-15 U 217/14, Juris Rn. 31).
  • LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 554/17

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Ansprüche im Zusammenhang mit einer

    Die erstattungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sind nach dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung und somit nach einem (fiktiven) Einzelstreitwert zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007, VIII ZR 341/06, Juris Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 09.06.2015, I-15 U 217/14, Juris Rn. 31).
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