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BVerfG, 22.06.1987 - 1 BvR 772/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit des § 13 HöfeO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85
- BVerfG, 22.06.1987 - 1 BvR 772/86
Papierfundstellen
- AgrarR 1987, 222
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Köln, 17.06.2013 - 23 U 12/09
Feststellung der Hofeigenschaft
Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung, die weichende Erben schlechter stellt als nach allgemeinem Erbrecht, nicht schlechthin unzulässig, sofern sie sich allgemein im Rahmen der legitimen Zielsetzung des Höferechts hält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.1987, 1 BvR 772/86, AgrarR 1987, 222, juris Rn1).Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; der Gesetzgeber handelt auch dann nicht evident sachwidrig, wenn eine von ihm geschaffene Regelung einem Wegfall der höferechtlichen Zielsetzung (Erhaltung leistungsfähiger Höfe) nicht in einer Weise Rechnung trägt, die in jedem Einzelfall den Belangen weichender Erben optimal Rechnung trägt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff., juris Rn59 ff.; bestätigt im Nichtannahmebeschluss des BVerfG, aaO., AgrarR 1987, 222).
- BVerfG, 21.03.2006 - 1 BvR 2495/05
Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Nachabfindungsanspruchs nach der HöfeO
Dem entspricht auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur 20-Jahres-Frist des § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 1987 - 1 BvR 772/86 - AgrarR 1987, S. 222).Die zeitliche Befristung der Nachabfindungsansprüche ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 67, 329 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 1987, a.a.O.).
- BGH, 17.10.2011 - BLw 7/11
Notwendigkeit der Darlegung einer Abweichung von einem in der …
- OLG Braunschweig, 22.04.2008 - 2 W 166/07
Höferecht: Vorübergehende Aufhebung der Hofeigenschaft zur Vermeidung der …
Diese Wirkung tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Hofeigentümer hinsichtlich der Hofübergabe vertraglich oder durch formlose Hoferbenbestimmung gemäß §§ 6, 7 HöfeO gebunden ist (vgl. BGHZ 101, 57ff = NJW 1988, 710ff = AgrarR 1987, 222ff; BGH AgrarR 1987, 350f).Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 101, 57ff = NJW 1988, 710ff = AgrarR 1987, 222ff; BGH AgrarR 1987, 350f) richtet sich der Schutz des Hofprätendenten, demgegenüber sich der Hofeigentümer höferechtlich gebunden hat, bei Löschung des Hofvermerks nach der Art der eingegangenen Bindung, insbesondere bei zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Verträgen.
- OLG Düsseldorf, 10.10.1997 - 7 U 54/94
Löschung des Hofvermerks - Reichweite einer lebzeitigen Verfügung
Zwar hat die Mutter der Parteien als alleinige Hofeigentümerin nach dem Tode ihres Mannes in rechtlich zulässiger Weise die Löschung des Hofvermerks herbeigeführt (zur Zulässigkeit vgl. BGH AgrarR 1987, 222 -224). - BGH, 17.10.1996 - BLw 21/96
Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für einen im Grundbuch …
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei vom Senatsbeschluß vom 14. Mai 1987 (AgrarR 1987, 222) abgewichen, trifft dies nicht zu. - OLG Köln, 14.02.1991 - 23 WLw 13/90
Dauerwirkung der Hoferklärung
Hinzu kommt, daß nach der neueren Rspr. des BGH (vgl. AgrarR 1976, 350 f. = DNotZ 1976, 750 = M ittRhNotK 1976, 450; BGH AgrarR 1987, 222 f. = DNotZ 1988, 37) die Hoferklärung entgegen der seinerzeit vom OLG Köln (…a.a.O.) vertretenen Ansicht nicht nur letztwillige, sondern auch lebzeitige Wirkungen äußert (…vgl. dazu auch: LüdtkeHandjery, a.a.O., 231). - LG Aachen, 16.02.1987 - 3 T 45/87
Bewertung von Grundbesitz
3. Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6. In dem Beschluß AgrarR 1987, 222 , von dem allerdings - wie üblich - die Kostenentscheidung nicht mit abgedruckt wurde.