Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.04.2002

Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99   

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BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99 (https://dejure.org/2002,1237)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2002 - I ZR 290/99 (https://dejure.org/2002,1237)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99 (https://dejure.org/2002,1237)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Zusammenfassung)

    Unzulässiges Werben mit dem guten Ruf des Champagners

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 685
  • MDR 2002, 1021
  • GRUR 2002, 426
  • afp 2002, 273
  • AgrarR 2002, 321
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85

    Ein Champagner unter den Mineralwässern

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99
    Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vorschrift des § 127 Abs. 3 MarkenG ist als besonderer Unlauterkeitstatbestand zum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das Markengesetz aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1 UWG als Rechtsgrundlage für den Schutz geographischer Herkunftsangaben zu ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von der Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern) entwickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. Begründung zu § 127 des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581 S. 118; vgl. weiter BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA; Althammer/Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 11).

    Auf die Intensität der bereits vorgenommenen Benutzung kommt es nicht an; sie könnte nach § 127 Abs. 3 MarkenG auch nicht als zusätzliches Unlauterkeitsmerkmal herangezogen werden (anders noch - zum früheren Recht - BGH GRUR 1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 55/96

    Warsteiner II

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99
    Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vorschrift des § 127 Abs. 3 MarkenG ist als besonderer Unlauterkeitstatbestand zum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das Markengesetz aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1 UWG als Rechtsgrundlage für den Schutz geographischer Herkunftsangaben zu ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von der Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern) entwickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. Begründung zu § 127 des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581 S. 118; vgl. weiter BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA; Althammer/Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 11).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98

    SPA; Anspruch auf Rücknahme einer Markenanmeldung

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99
    Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vorschrift des § 127 Abs. 3 MarkenG ist als besonderer Unlauterkeitstatbestand zum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das Markengesetz aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1 UWG als Rechtsgrundlage für den Schutz geographischer Herkunftsangaben zu ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von der Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern) entwickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. Begründung zu § 127 des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581 S. 118; vgl. weiter BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA; Althammer/Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 11).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99

    Wettbewerbsrecht; Champagner bekommen, Sekt bezahlen

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR Int. 2000, 796 = NJWE-WettbR 2000, 42).
  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 268/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die

    aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" ein besonderes Ansehen genießt, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner-Weizenbier; Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 262/02, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner-Bratbirne).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts- und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1987, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; BGH, GRUR 2002, 426, 427 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; GRUR 2005, 957, 958 - Champagner-Bratbirne).

  • OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14

    Keine Bestimmung des Geschmacks durch mit der Zutat "Champagner" bezeichnetes

    a) Die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" genießt ein besonderes Ansehen, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 33 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - ChampagnerBratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner-Weizenbier).

    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts- und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 34 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner-Bratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02

    Champagner Bratbirne

    Wie der Senat bereits für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG ausgesprochen hat, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen).

    Dieser Wert der Bezeichnung gebietet einen wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewerts (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier; Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; GRUR 2002, 426, 427 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 306; OLG München GRUR-RR 2004, 17, 18).

  • OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03

    Unlautere Ausnutzung einer geschützten geographischen Herkunftsangabe

    Dass die Herkunftsbezeichnung "Champagner" sogar auf ganz entfernten Warengebieten geschützt sei, belege die Entscheidung "Champagner bekommen - Sekt bezahlen" (BGH WRP 2002, 542); im dortigen Fall sei es um eine Werbung für Computer gegangen.

    Die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.07.1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208, S. 1, abgedruckt bei Fezer aaO S. 2376) stehen der Anwendung von § 127 MarkenG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 2 auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben von Weinbauerzeugnissen und alkoholischen Getränken keine Anwendung findet (vgl. BGH WRP 2002, 542, 543 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen).

    a) Die geographische Herkunftsangabe "Champagner" genießt, wie außer Streit ist, einen besonderen Ruf (vgl. BGH WRP 2002, 542, 543 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen); sie wird vom Verkehr geradezu als Synonym für Exklusivität verstanden (vgl. OLG Frankfurt aaO; Tresper, MarkenR 2003, 349, 352; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 127, Rdn. 12) und ist nach Maßgabe des § 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG geschützt.

  • OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03

    Verletzung der geschützten geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" durch

    Es bringt die Gefahr mit sich, dass die Herkunftsangabe - auch infolge einer nachahmenden Benutzung durch Dritte - verwässert wird und in ihrem Ruf leidet (vgl. BGH GRUR 2002, 426 [427] - Champagner bekommen, Sekt bezahlen).
  • OLG Braunschweig, 20.11.2018 - 2 U 22/18

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines in China hergestellten Werkzeugs mit

    Zunächst ist zwar nicht erforderlich, dass eine markenmäßige Benutzung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 290/99 , GRUR 2002, 426 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen), doch setzt die Norm auch insoweit eine Benutzung der geografischen Herkunftsangabe für Waren voraus (vgl. z.B. Schulteis in: Kur, v. Bomhard/Albrecht, Markenrecht, 15. Edition, § 127 Rdn. 31), woran es nach dem oben Gesagten fehlt.
  • OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01

    Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen: Unterlassungsanspruch eines

    Als solche verdient sie nach dem Sinn des Abkommens einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewertes (BGH GRUR 1969, 614 - "Champagner-Weizenbier"; BGH GRUR 2002, 426 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen, mit zustimmender Anm. Ulrich EWiR § 127 MarkenG 1/02, 537).
  • OLG Naumburg, 19.10.2005 - 2 Ww 12/05

    Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Genehmigung eines Kaufvertrags über

    a) Der Tatbestand des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) ist in der Regel erfüllt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, während ein leistungsfähiger Voll- oder Nebenerwerbslandwirt, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf, zum Erwerb der Flächen zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen bereit und in der Lage ist (Netz, GrdstVG , 2. Auflage, S. 454; BGH AgrarR 2002, 321 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 07.07.2004 - 2 Ww 15/04

    Hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Grundstücke ein Grundstück im Sinne des

    b) Der Tatbestand des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) ist in der Regel erfüllt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, während ein leistungsfähiger Voll- oder Nebenerwerbslandwirt, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf, zum Erwerb der Flächen zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen bereit und in der Lage ist (BGH AgrarR 2002, 321 m. w. N., Netz, a. a. O., S. 394).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1568
BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01 (https://dejure.org/2002,1568)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2002 - BLw 36/01 (https://dejure.org/2002,1568)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2002 - BLw 36/01 (https://dejure.org/2002,1568)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1169
  • MDR 2002, 1001
  • NJ 2002, 651
  • WM 2002, 2521
  • AgrarR 2002, 321
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 10/96

    Voraussetzungen des siedlungsrechtilchen Vorkaufsrechts; Bindung des

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01
    Es legt an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland die Vergrößerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs und damit der Verbesserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075).

    Darin liegt ein abstrakter Rechtssatz, der dem Rechtssatz, den der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1996 (BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht.

  • BGH, 09.05.1985 - BLw 8/84

    Genehmigung eines Grundstücksverkaufs im Rahmen eines Projekts zur Erhaltung und

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01
    Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus, daß eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 4 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88).
  • BGH, 13.12.1991 - BLw 8/91

    Einwendungen gegen siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bei Veräußerung

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01
    Das Beschwerdegericht wird prüfen müssen, ob die Beteiligte zu 4 wie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist, bei dem auch konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nichterwerbslandwirtschaft nicht festzustellen sind (BGHZ 116, 348, 351).
  • BGH, 04.07.1979 - V BLw 4/79

    Wer ist hauptberuflicher Landwirt im Sinne des GrdstVG?

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01
    Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus, daß eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 4 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88).
  • BGH, 03.05.1996 - BLw 39/95

    Zum Zuschlag zum Hofeswert, wenn Grundstücke mit Baulandqualität zum Hof gehören

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01
    Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229) ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig.
  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Auszug aus BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01
    Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus, daß eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 4 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88).
  • BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des

    Anerkannt hat der Senat dies auch bei einer geringfügigen Anhebung eines bislang geringen Eigenlandanteils (Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169 f.).

    Zudem kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170; OLG Koblenz, OLGR 2004, 42; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2073).

  • BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Aufgrund der veränderten Verhältnisse, vor allem in den neuen Ländern, ist auch die Aufstockung des Eigenlandanteils der die Landwirtschaft in der Rechtsform juristischer Personen (in der Regel als Kapitalgesellschaften) betreibenden Unternehmen als eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur anzuerkennen (Senat, Beschlüsse vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).
  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Die Aufstockungsbedürftigkeit der Agrargenossenschaft ergibt sich aus dem geringen Eigenlandanteil von 6, 6 vom Hundert der bewirtschafteten Fläche, bei dem auch dessen nur geringe Vergrößerung einer wünschenswerten wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs dient (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075, insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abgedruckt; Beschl. v. 26. April 2002, BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169).
  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

    Das gilt unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170 [GmbH]; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW 2006, 1245 [eG]).
  • BGH, 28.11.2014 - BLw 3/13

    Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die

    Denn jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen eigenen und gepachteten Flächen bedeutet eine strukturelle Verbesserung (Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170).
  • BGH, 24.11.2006 - BLw 14/06

    Bestimmung des Hoferben für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer

    Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 36/01, AgrarR 2002, 321), ist sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig.
  • OLG Schleswig, 03.03.2009 - 3 WLw 20/08

    Genehmigungserfordernis beim Grundstücksverkauf an Nichtlandwirt

    Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde verkennt, dass jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung darstellt und eine Beschränkung auf solche Erwerbsmöglichkeiten, die nur verhältnismäßig große Flächen betreffen, den Zweck, eine ungesunde Bodenverteilung zu vermeiden, zuwiderläuft (BGH, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 -, NL-BzAR 2007, 98; BGH NJW-RR 2002, 1169 für Erhöhung des Eigenlandanteils um 0, 4 %).
  • BGH, 24.11.2006 - BLw 11/06

    Gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Bei einem groben Missverhältnis zwischen eigenen und gepachteten Flächen führt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zu einer strukturellen Verbesserung (Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170).
  • OLG Brandenburg, 20.06.2013 - 5 W (Lw) 5/12

    Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Erfordernis der

    "Dringend" ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten zu bejahen ist (BGH NJW-RR 2002, 1169, 1170), etwa bei der Anhebung eines bislang geringen Eigenlandanteils (Missverhältnis zwischen Eigenland- und Pachtlandanteil), und zwar auch dann, wenn der Eigenlandanteil durch den in Rede stehenden Flächenerwerb nur in geringem Maße erhöht wird, da jede Vergrößerung des Eigenlandanteils auch der Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs zugute kommt und somit auch der Verbesserung der Agrarstruktur dient (BGH NJW-RR 2002, 1169 f.; AgrarR 2007, 55, 56).

    Aufgrund der veränderten Verhältnisse, vor allem in den neuen Ländern, ist auch die Aufstockung des Eigenlandanteils der die Landwirtschaft in der Rechtsform juristischer Personen, insbesondere auch als Kapitalgesellschaften, betreibenden Unternehmen als eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur anzuerkennen (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1169 f.; RdL 2006, 236).

  • OLG Brandenburg, 04.05.2017 - 5 W (Lw) 7/15

    Genehmigung der Veräußerung eines in Brandenburg belegenen landwirtschaftlich

    So liegt es etwa bei der Anhebung eines bislang geringen Eigenlandanteils (Missverhältnis zwischen Eigenland- und Pachtlandanteil), und zwar auch dann, wenn der Eigenlandanteil durch den in Rede stehenden Flächenerwerb nur in geringem Maße erhöht wird, da jede Vergrößerung des Eigenlandanteils auch der Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs zugute kommt und somit auch der Verbesserung der Agrarstruktur dient (BGH NJW-RR 2002, 1169 , juris Rn. 4; Senat a. a. O.).

    Das Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland weist damit ein erhebliches Ungleichgewicht auf, mit der weiteren Folge, dass zur Stärkung des Betriebes eine Erhöhung des Eigenlandanteils in Richtung eines ausgewogenen Verhältnisses als dringend erforderlich anzusehen ist (vgl. auch BGH NJW-RR 2002, 1169 , juris Rn. 4).

  • OLG Zweibrücken, 24.06.2010 - 4 WLw 31/10

    Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Verkauf von Weinbergsparzellen an

  • OLG Naumburg, 09.08.2006 - 2 Ww 7/06

    Landwirtschaftsrecht: Zu den Voraussetzungen für die Ausübung des

  • OLG Brandenburg, 30.05.2013 - 5 W (Lw) 6/12

    Landwirtschaftssache: Genehmigung eines notariellen Grundstückkaufvertrags

  • OLG Brandenburg, 30.11.2017 - 5 WLw 3/17

    Landwirtschaftssache: Versagung der Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags

  • OLG Naumburg, 07.07.2004 - 2 Ww 15/04

    Hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Grundstücke ein Grundstück im Sinne des

  • OLG Rostock, 26.04.2022 - 14 W XV 3/19

    Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Ausübung des

  • OLG Hamm, 05.08.2003 - 10 W 3/03

    Vorliegen einer ungesunden Bodenstruktur i.F.d. Entgegenstehens einer

  • OLG Brandenburg, 10.08.2023 - 16 WLw 4/20
  • OLG Brandenburg, 30.11.2017 - 5 W (Lw) 3/17

    Landwirtschaftssache: Versagung der Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags

  • AG Waldbröl, 11.09.2012 - 20 Lw 1/12

    Versagung der Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks

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