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   BVerfG, 22.06.1987 - 1 BvR 772/86   

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BVerfG, 22.06.1987 - 1 BvR 772/86 (https://dejure.org/1987,3581)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1987 - 1 BvR 772/86 (https://dejure.org/1987,3581)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1987 - 1 BvR 772/86 (https://dejure.org/1987,3581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 HöfeO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AgrarR 1987, 222
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1987 - 1 BvR 772/86
    Mit ihrer Ansicht, die zu § 1376 Abs. 4 BGB ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 348 ) müsse auch auf "fehlgeschlagene Abfindungsregelungen" Anwendung finden, verkennen die Beschwerdeführerinnen, daß § 1376 Abs. 4 BGB und die für das Ausgangsverfahren maßgebliche Vorschrift des § 13 HöfeO unterschiedliche Normzwecke verfolgen, wie bereits der Bundesgerichtshof im angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat (s.S. 27 der Entscheidungsgründe).

    Hinzu kommt, daß die verfassungsrechtliche Position der Beschwerdeführerinnen als weichende Miterben mit der des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vergleichbar ist: Dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung beider Ehepartner kommt auch bei der Trennung und Scheidung der Ehe verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 67, 348 >365<); hingegen ist schon zweifelhaft, ob (überhaupt) eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, den weichenden Miterben Abfindungsergänzungsansprüche bei nachträglichem Wegfall der höferechtlichen Zwecksetzung einzuräumen (vgl. BVerfGE 67, 329 >346< zu § 13 HöfeO a.F.).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1987 - 1 BvR 772/86
    Hinzu kommt, daß die verfassungsrechtliche Position der Beschwerdeführerinnen als weichende Miterben mit der des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vergleichbar ist: Dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung beider Ehepartner kommt auch bei der Trennung und Scheidung der Ehe verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 67, 348 >365<); hingegen ist schon zweifelhaft, ob (überhaupt) eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, den weichenden Miterben Abfindungsergänzungsansprüche bei nachträglichem Wegfall der höferechtlichen Zwecksetzung einzuräumen (vgl. BVerfGE 67, 329 >346< zu § 13 HöfeO a.F.).

    Zu dem Einwand des nicht hinreichenden gesetzlichen Schutzes gegen eine Umgehung der Ansprüche der weichenden Miterben durch Verpachtung des Hofes durch den Hoferben bis zum Ablauf der Ausgleichsfrist hat das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 67, 329 >347< Stellung genommen.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1987 - 1 BvR 772/86
    Das gleiche gilt, soweit der Bundesgerichtshof in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO die nach Ablauf der 20-Jahres-Frist erfolgten Veräußerungen als nicht ausgleichspflichtig angesehen und - verfassungsgerichtlich grundsätzlich nicht nachprüfbar (BVerfGE 18, 85 >92 f.<) - die Voraussetzungen für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts verneint hat.
  • OLG Köln, 17.06.2013 - 23 U 12/09

    Feststellung der Hofeigenschaft

    Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung, die weichende Erben schlechter stellt als nach allgemeinem Erbrecht, nicht schlechthin unzulässig, sofern sie sich allgemein im Rahmen der legitimen Zielsetzung des Höferechts hält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.1987, 1 BvR 772/86, AgrarR 1987, 222, juris Rn1).

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat; der Gesetzgeber handelt auch dann nicht evident sachwidrig, wenn eine von ihm geschaffene Regelung einem Wegfall der höferechtlichen Zielsetzung (Erhaltung leistungsfähiger Höfe) nicht in einer Weise Rechnung trägt, die in jedem Einzelfall den Belangen weichender Erben optimal Rechnung trägt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff., juris Rn59 ff.; bestätigt im Nichtannahmebeschluss des BVerfG, aaO., AgrarR 1987, 222).

  • BVerfG, 21.03.2006 - 1 BvR 2495/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Nachabfindungsanspruchs nach der HöfeO

    Dem entspricht auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur 20-Jahres-Frist des § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 1987 - 1 BvR 772/86 - AgrarR 1987, S. 222).

    Die zeitliche Befristung der Nachabfindungsansprüche ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 67, 329 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 1987, a.a.O.).

  • OLG Braunschweig, 22.04.2008 - 2 W 166/07

    Hofvermerk; Löschung; Umgehung

    Diese Wirkung tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Hofeigentümer hinsichtlich der Hofübergabe vertraglich oder durch formlose Hoferbenbestimmung gemäß §§ 6, 7 HöfeO gebunden ist (vgl. BGHZ 101, 57ff = NJW 1988, 710ff = AgrarR 1987, 222ff; BGH AgrarR 1987, 350f).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 101, 57ff = NJW 1988, 710ff = AgrarR 1987, 222ff; BGH AgrarR 1987, 350f) richtet sich der Schutz des Hofprätendenten, demgegenüber sich der Hofeigentümer höferechtlich gebunden hat, bei Löschung des Hofvermerks nach der Art der eingegangenen Bindung, insbesondere bei zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Verträgen.

  • BGH, 17.10.2011 - BLw 7/11

    Notwendigkeit der Darlegung einer Abweichung von einem in der

    dd) Zutreffend macht er jedoch geltend, die Beschwerdeentscheidung stehe in Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 14. Mai 1987 (BLw 2/87, AgrarR 1987, 222, 224 und BLw 29/85, AgrarR 1987, 350).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.1997 - 7 U 54/94

    Löschung des Hofvermerks - Reichweite einer lebzeitigen Verfügung

    Zwar hat die Mutter der Parteien als alleinige Hofeigentümerin nach dem Tode ihres Mannes in rechtlich zulässiger Weise die Löschung des Hofvermerks herbeigeführt (zur Zulässigkeit vgl. BGH AgrarR 1987, 222 -224).
  • BGH, 17.10.1996 - BLw 21/96

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für einen im Grundbuch

    Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei vom Senatsbeschluß vom 14. Mai 1987 (AgrarR 1987, 222) abgewichen, trifft dies nicht zu.
  • OLG Köln, 14.02.1991 - 23 WLw 13/90

    Dauerwirkung der Hoferklärung

    Hinzu kommt, daß nach der neueren Rspr. des BGH (vgl. AgrarR 1976, 350 f. = DNotZ 1976, 750 = M ittRhNotK 1976, 450; BGH AgrarR 1987, 222 f. = DNotZ 1988, 37) die Hoferklärung entgegen der seinerzeit vom OLG Köln (a.a.O.) vertretenen Ansicht nicht nur letztwillige, sondern auch lebzeitige Wirkungen äußert (vgl. dazu auch: LüdtkeHandjery, a.a.O., 231).
  • LG Aachen, 16.02.1987 - 3 T 45/87

    Bewertung von Grundbesitz

    3. Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6. In dem Beschluß AgrarR 1987, 222 , von dem allerdings - wie üblich - die Kostenentscheidung nicht mit abgedruckt wurde.
  • OLG Hamm, 14.02.1985 - 10 WLw 49/84
    Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerinnen mit Beschluß vom 22. Juni 1987 (AgrarR 1987, 222) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen.
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