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   LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98   

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https://dejure.org/1999,9641
LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98 (https://dejure.org/1999,9641)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98 (https://dejure.org/1999,9641)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - 4 TaBV 41/98 (https://dejure.org/1999,9641)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschluss einer Betriebsvereinbarung; Voraussetzungen und Ausschluss einer Betriebsvereinbarung; Verstoß gegen Pflichten des Arbeitgebers und des Betriebsrates

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AiB 2000, 105
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.1998 - 7 TaBV 3/97

    Zulässigkeit einer Betriebsvereinbarung über die Festlegung von Arbeitszeiten im

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98
    Der Verstoß einer solchen Betriebsvereinbarung gegen tarifliche Vorgaben stellt sich, wie auch neuere Rechtsprechung belegt, nicht als Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitgebers aus § 23 Abs. 3 BetrVG dar (LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.02.1998 - 7 TaBV 3/97 -, unveröffentlicht); die Gewerkschaft ist beim Eingreifen des § 87 I BetrVG im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht berechtigt, den Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG vorzuwerfen (LAG Berlin, Beschluß vom 05.02.1998 - 7 TaBV 6/97).
  • LAG Berlin, 05.02.1998 - 7 TaBV 6/97

    Unwirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung; Abweichung von dem Tarifvertrag;

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98
    Der Verstoß einer solchen Betriebsvereinbarung gegen tarifliche Vorgaben stellt sich, wie auch neuere Rechtsprechung belegt, nicht als Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitgebers aus § 23 Abs. 3 BetrVG dar (LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.02.1998 - 7 TaBV 3/97 -, unveröffentlicht); die Gewerkschaft ist beim Eingreifen des § 87 I BetrVG im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht berechtigt, den Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG vorzuwerfen (LAG Berlin, Beschluß vom 05.02.1998 - 7 TaBV 6/97).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98
    Sinn und Zweck des § 77 Abs. 3 BetrVG ist, daß der Gesetzgeber im Interesse des Funktionierens der Tarifautonomie der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien den Vorrang eingeräumt hat; die Befugnisse der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen sollen nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzende oder abweichende Regelungen vereinbaren (BAG in NZA 1987, 779 und NZA 1989, 229).
  • BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86

    Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer insoweit folgt, kann die in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Abs. 3 GG verletzte Koalition von demjenigen, der dieses Grundrecht verletzt, Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung verlangen (BAG in NZA 1988, 775).
  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98
    Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 20.08.1991 - 1 ABR 85/90 - in NZA 1992, 317 ff.) gilt § 77 Abs. 3 BetrVG nicht für Betriebsvereinbarungen über Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.
  • BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 75/86

    Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 28.01.1999 - 4 TaBV 41/98
    Sinn und Zweck des § 77 Abs. 3 BetrVG ist, daß der Gesetzgeber im Interesse des Funktionierens der Tarifautonomie der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien den Vorrang eingeräumt hat; die Befugnisse der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen sollen nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß Arbeitgeber und Betriebsrat ergänzende oder abweichende Regelungen vereinbaren (BAG in NZA 1987, 779 und NZA 1989, 229).
  • LAG München, 28.04.2021 - 10 TaBV 51/20

    Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft bei tarifwidriger Betriebsvereinbarung

    Die Gewerkschaft ist beim Eingreifen des § 87 Abs. 1 BetrVG im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht berechtigt, dem Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG vorzuwerfen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.1999, 4 TaBV 41/98 - juris).
  • ArbG München, 21.07.2020 - 25 BV 408/19

    Arbeitnehmer, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Arbeitszeit, Arbeitgeber,

    Der Verstoß einer solchen Betriebsvereinbarung gegen tarifliche Vorgaben stellt sich nicht als Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitgebers aus § 23 Abs. 3 BetrVG dar; die Gewerkschaft ist beim Eingreifen des § 87 Abs. 1 BetrVG im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht berechtigt, den Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG vorzuwerfen (vgl. Landesarbeitsgericht SchleswigHolstein, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 4 TaBV 41/98 -juris).
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