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   OLG Köln, 13.07.1992 - 17 W 13/92   

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OLG Köln, 13.07.1992 - 17 W 13/92 (https://dejure.org/1992,5091)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.07.1992 - 17 W 13/92 (https://dejure.org/1992,5091)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juli 1992 - 17 W 13/92 (https://dejure.org/1992,5091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Köln - 20 O 421/89
  • OLG Köln, 13.07.1992 - 17 W 13/92

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 1087
  • AnwBl 1993, 294
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 13.02.1990 - 1 WF 7662/89
    Auszug aus OLG Köln, 13.07.1992 - 17 W 13/92
    Entgegen einer bereits im Grundsatzbeschluß des Senats vom 28. Dezember 1989 (a.a.O.) abgelehnten, neuerlich vom Kammergericht (JurBüro 1990, 1276 zu § 269 Abs. 3 ZPO) vertretenen Auffassung können die streitigen Kosten auch nicht insoweit als erstattungsfähig angesehen, werden, als sie nach Rücknahme der Berufung durch die Stellung des Antrages, die Kostenfolge der Berufungsrücknahme gemäß § 515 Abs. 3 ZPO auszusprechen, zur Entstehung gelangt sind.
  • OLG Köln, 28.12.1979 - 17 W 190/79
    Auszug aus OLG Köln, 13.07.1992 - 17 W 13/92
    Bei einem erklärtermaßen nur zur Fristwahrung eingelegten Rechtsmittel ist der Gegner nach der vom Senat ständig vertretenen Auffassung (z.B. Beschluß vom 28. Dezember 1979 - 17 W 190/79 -, veröffentlicht in MDR 1980, 940 = AnwBl. 1980, 360 = JurBüro 1981, 139 m. zust. Anm. Mümmler; zuletzt Beschluß vom 22. November 1990 - 17 W 423/90 - unveröffentlicht) unter Erstattungsgesichtspunkten im Regelfall gehalten, von der Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren zunächst Abstand zu nehmen, wenn der Rechtsmittelkläger ihn hierum gebeten hat, weil noch nicht feststehe, ob das Berufungsverfahren überhaupt durchgeführt werde.
  • LG Berlin, 23.10.2003 - 57 S 4/03

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines stehenden Fahrzeugs durch ein

    Die außergerichtlich entstandene Postgebührenpauschale wird auf die Auslagen eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens nicht gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO angerechnet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl. 2000, § 118, Rd. 86; AG Hamburg, AnwBl 1993, 294).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    d) Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines Sachantrags endgültig in voller Höhe anfallende Prozeßgebühr auch dann in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht, daß die Berufung tatsächlich durchgeführt wird (so insbesondere OLG Düsseldorf, JurBüro 1989, 363; MDR 1995, 857; AnwBl. 1996, 589), oder ob in diesem Fall, wie ganz überwiegend angenommen wird, nur eine halbe Gebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht werden kann (so KG, AnwBl. 1984, 620; OLG Hamburg, JurBüro 1995, 90; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, JurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl. 1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, MDR 1999, 381; Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 26; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., S. 287 f.; Meyer, JurBüro 2001, 296, 297; Zöller/Herget, aaO, § 91 Rdn. 13 "Berufung").
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines Sachantrags endgültig in voller Höhe anfallende Prozeßgebühr auch dann in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht, daß das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird (so insbesondere OLG Düsseldorf, JurBüro 1989, 363; MDR 1995, 857; AnwBl. 1996, 589; zustimmend Gebauer, in: Gebauer/Schneider, BRAGO, § 32 Rdn. 58), oder ob in diesem Fall, wie ganz überwiegend angenommen wird, nur eine halbe Gebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht werden kann (so KG, AnwBl. 1984, 620; OLG Hamburg, JurBüro 1995, 90; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, JurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl. 1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, MDR 1999, 381; Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 26; von Eicken, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdn. 20; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., S. 287 f.; Meyer, JurBüro 2001, 296, 297; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Berufung").
  • OLG Köln, 03.06.1997 - 25 WF 63/97

    Keine Kostenerstattung bei nur fristwahrender Berufung

    Mit am 7.3.1997 eingegangenen Schriftsatz haben diese Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß eingelegt mit Hinweis auf eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des OLG Köln, abgedruckt in AnwBl. 1993, 294.

    Der Senat teilt die Auffassung des 17. Zivilsenates des OLG Köln (AnwBl. 1993, 294), wonach bei einer nur fristwahrend eingelegten Berufung und der damit verbundenen Bitte an den Berufungsgegner, zunächst keinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, die Kosten eines vor Einreichung der Berufungsbegründung bzw. des Berufungsantrags bestellten Prozeßbevollmächtigten auch dann nicht zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist.

  • OLG Hamburg, 14.08.2006 - 8 W 131/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsgegners bei verfrühtem

    Allerdings war in der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch der Obergerichte, einschließlich der ständigen Rechtsprechung des Senates, ebenfalls anerkannt, dass bei einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle Prozessgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. ( 13 / 10 -Gebühr) auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht notwendig ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist, vielmehr wurde lediglich eine halbe Prozessgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO ( 13 / 20 -Gebühr) zuerkannt (vgl. z.B.: BGH, BGH Report 2003, 355; BGHReport 2003, 1115; BGH Report 2004, 69; HansOLG, JurBüro 1995, 90; Beschl. v. 28.10.1996 - 8 W 226/96; KG AnwBl. 1984, 620; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, JurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl. 1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, OLG Report Schleswig 1999, 57).
  • OLG Zweibrücken, 12.11.2001 - 4 W 60/01

    Erstattungsanspruch des Berufungsbeklagten für die ihm im Berufungsverfahren

    Es war auch nicht ihre Sache, sich durch (telefonische) Rückfrage beim Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten über den Stand des Entscheidungsprozesses beim Berufungsführer zu informieren (so aber OLG Köln, MDR 1992, 1087).
  • OLG Köln, 22.08.2001 - 17 W 241/01
    Der Senat hat seit jeher die letztgenannnte Auffassung vertreten (Beschl. vom 13.7.1992 - 17 W 13/92 - in: MDR 1992, 1087 m.w.N.) und hält nach erneuter Überprüfung daran fest, daß solche Kosten mangels sachlicher Notwendigkeit vom Prozeßgegner grundsätzlich nicht zu erstatten sind.
  • OLG Köln, 24.11.1997 - 17 W 345/97

    Kostenerstattung; Revisionsbeklagter; Prozeßgebühr; Revisionsrücknahme; Revision

    Den für den Fall einer lediglich fristwahrend eingelegten Berufung im Beschluß vom 28. Dezember 1979 - 17 W 190/97 -, MDR 1980, 940 = Anwaltsblatt 1980, 360 = JurBüro 1981, 139 entwickelten und in der Folge bestätigten (vgl. nur OLGR Köln 1992, 366 = JurBüro 1992, 801 = Anwaltsblatt 1993, 294) erstattungsrechtlichen Grundsatz, auf den sich die Beschwerde stützt, daß der Gegner bei einer nur vorsorglich eingelegten Berufung in aller Regel gehalten sei, von der Beauftragung eines Anwalts für das Berufungsverfahren zunächst Abstand zu nehmen und die Entschließung des Berufungsklägers abzuwarten, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde, hat der Senat indessen mit dem in OLGR Köln 1997, 323 veröffentlichten Beschluß vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 - aufgegeben und sich der wohl herrschenden Meinung angeschlossen (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung und aus dem Schrifttum a.a.O.), wonach es grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, wenn der Berufungsbeklagte sogleich nach Berufungseinlegung einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner zweitinstanzlichen Prozeßvertretung beauftragt, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungskläger das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt hatte oder nicht.
  • OLG Köln, 29.09.1997 - 17 W 328/97

    Prozeßgebühr; Abgeltung; Berufungsbeklagter; Rechtsmittelfrist; Berufungsfrist;

    Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Rechtspflegers vom 1. September 1997 bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung); sie stimmen mit seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung überein, daß eine im Zusammenhang mit dem Antrag des Berufungsklägers auf - erneute - Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten als eine noch dem ersten Rechtszug zuzuordnende Tätigkeit durch die diesem in erster Instanz erwachsene Prozeßgebühr mit abgegolten wird (vgl. hierzu insbesondere den Beschluß vom 19. Februar 1986 - 17 W 1/86 -, JurBüro 1986, 1035; ferner den Beschluß vom 13. Juli 1992 - 17 W 13/92 -, OLGR Köln 1992, 406 = JurBüro 1992, 801 = MDR 1992, 1087 = Anwaltsblatt 1993, 295; ferner KG Anwaltsblatt 1986, 545 = JurBüro 1986, 1825; OLG Koblenz, JurBüro 1988, 871 sowie Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 37 Rdnr. 37 und Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 37 BRAGO Rdnr. 40).
  • LAG Köln, 01.03.1995 - 10 (5) Ta 257/94

    Anwaltsgebühren: Berufung - Rücknahme durch den Gegner

    Dahinstehen muss insbesondere die Frage, ob dem OLG Köln gefolgt werden kann, wenn es im Gegensatz zu dem angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts feststellt, die Verlängerung der Begründungsfrist begründe noch keinen Zweifel, ob der Entscheidungsprozess über die Durchführung des Rechtsmittels nicht bereits abgeschlossen sei, und die Anwaltsbestellung des Rechtsmittelbeklagten sei erst, dann notwendig, wenn die Unklarheit über den Stand des Entscheidungsprozesses des Berufungsklägers vom Berufungsbeklagten ausgeräumt worden sei (OLG Köln, Beschluss vom 13.07.1992, MDR 1992, 1087 ).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1996 - 6 W 4/96
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