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   OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98   

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https://dejure.org/1998,4040
OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98 (https://dejure.org/1998,4040)
OLG München, Entscheidung vom 29.05.1998 - 11 W 1388/98 (https://dejure.org/1998,4040)
OLG München, Entscheidung vom 29. Mai 1998 - 11 W 1388/98 (https://dejure.org/1998,4040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Prozeßbevollmächtigten und des Einvernehmensanwalts

  • Anwaltsblatt

    § 24a BRAGebO, § 91 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 24a; RADG § 1, § 4; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 24a; RADG § 1, § 4; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1692
  • MDR 1998, 1054
  • AnwBl 1999, 352
  • Rpfleger 1998, 538
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04

    Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts

    Demgegenüber wird aber auch die Ansicht des Beschwerdegerichts geteilt, daß die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (OLG München, JurBüro 2004, 380, 381; NJW-RR 1998, 1692, 1694, bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen Prozeßbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem deutschen Einvernehmensanwalt; vermittelnd OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1102, 1103).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Nach anderer Ansicht kann die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nicht allein damit begründet werden, dass es sich um eine ausländische Partei handelt; vielmehr sollen insoweit dieselben Kriterien wie für eine inländische Partei gelten (OLG München, NJW-RR 1998, 1692, 1693; OLG Düsseldorf, InstGE 11, 177; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 3400 VV Rn. 59; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3400 Rn. 93; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., § 91 Rn. 28; ähnlich OLG Nürnberg, JurBüro 1998, 597).
  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

    Die Entscheidung des Landgerichts entspricht allerdings der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten einer ausländischen Partei dieselben Grundsätze wie für einen Inländer gelten sollten (Senat AnwBl. 1997, 290; NJW-RR 1998, 1692 = MDR 1998, 1054 = Rpfleger 1998, 538).

    Es musste also wie bei einer im Inland ansässigen Partei geprüft werden, ob es dieser wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen des Umfangs und der damit verbundenen schwierigen rechtlichen Beurteilung der Sache unmöglich oder aus persönlichen Gründen unzumutbar war, den beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt selbst zu informieren (Senat NJW-RR 1998, 1692).

  • OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 8 W 234/03

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der

    Auch soweit diese generalisierende Betrachtungsweise abgelehnt und eine Einzelfallprüfung nach denselben Kriterien wie bei einer inländischen Partei gefordert wird (zB OLG München MDR 1998, 1054 = NJW-RR 1998, 1692 = RPfl 1998, 538 = AnwBl 1999, 352; Gerold / Schmidt / von Eicken, BRAGO 15. Aufl., § 52 Rn 35; Göttlich / Mümmler / Rehberg / Xanke, BRAGO 20. Aufl., "Verkehrsanwalt" 5.1; Hansens, BRAGO 8. Aufl., § 52 Rn 25 "Ausländ. Partei"), liegt hier jedenfalls ein Fall vor, der die Zubilligung von Mehrkosten eines Verkehrsanwalts dem Grunde nach rechtfertigt, denn eine persönliche Information des Prozessanwalts war in diesem Fall erforderlich.
  • OLG München, 11.03.2004 - 11 W 2889/02

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts einer ausländischen Partei; Grundsatz

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  • OLG Celle, 18.02.2008 - 2 W 41/08

    Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten: Erstattungsfähige Verfahrensgebühr

    Dies zu Grunde gelegt ist unter Berücksichtigung aller (konkreten) Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 1692, 1693) die Erstattungsfähigkeit einer 1, 6 Verfahrensgebühr für die Durchführung der Berufung zu verneinen.
  • OLG Celle, 26.02.2008 - 2 W 49/08

    Kostenfestsetzung: Kostenerstattung eines Berufungsbeklagten;

    Dies zu Grunde gelegt ist unter Berücksichtigung aller (konkreten) Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 1692, 1693) die Erstattungsfähigkeit einer 1, 6 Verfahrensgebühr für die Durchführung der Berufung zu bejahen (im Gegensatz zu der abweichenden Fallkonstellation, die dem zur Veröffentlichung vorgesehen Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 - 2 W 41/08 - zu Grunde lag).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Vielmehr ist die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. BPatG, Beschl. v. 31.03.2000 - 2 ZA (pat) 35/98; OLG Düsseldorf [10. ZS], NJW-RR 2007, 428, 429; NJW-RR 1997, 126; MDR 1983, 847; OLG München, NJW-RR 1998, 1692, 1693 m. w. N.).
  • KG, 03.06.2008 - 1 W 385/06

    Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten: Gleichstellung eines schweizer

    Während das OLG München (MDR 1998, 1054) die Auffassung vertritt, die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei seien nur nach den selben Kriterien wie bei einer inländischen Partei erstattungsfähig, hat das OLG Stuttgart (NJW-RR 2004, 1581 m.w.N.) entschieden, die Kosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei seien stets erstattungsfähig.
  • BPatG, 19.10.2010 - 27 W (pat) 78/10

    britischer Verkehrsanwalt - Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung -

    Dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts maximal in Höhe der nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Gebühren zu erstatten sind (KG WRP 2008, 1263 - Schweizer Rechtsanwalt; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581; OLG München AnwBl 1999, 352), hat auch für das Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu gelten.
  • LG Heilbronn, 12.06.2006 - 1 T 227/06
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