Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2080
BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06 (https://dejure.org/2007,2080)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06 (https://dejure.org/2007,2080)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 (https://dejure.org/2007,2080)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,2080) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrauen auf die Gewährung einer Begründungsfristverlängerung ohne vorherige Darlegung eines erheblichen Grundes für die beantragte Verlängerung; Verpflichtung des Senatsvorsitzenden zur Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung bzgl. des Verlängerungsantrags per ...

  • Anwaltsblatt

    § 520 ZPO, § 233 ZPO
    Fristverlängerung als "Holschuld"

  • Judicialis

    ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO §§ 233 ff

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 3; ZPO § 520 Abs. 2 S. 233
    Ablehnung eines nicht begründeten Antrags auf eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss dem Rechtsmittelführer nicht vor Fristablauf mitgeteilt werden

  • RA Kotz

    Berufungsbegründungsfristverlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 3 § 233
    Pflicht des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zur Mitteilung der Ablehnung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung der Begründungsfrist: Mitteilung vor Fristablauf?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss dem Rechtsmittelführer nicht vor Ablauf der Frist mitgeteilt werden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 41
  • FamRZ 2007, 1808
  • VersR 2007, 1583
  • AnwBl 2007, 795
  • AnwBl 2008, 29
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06
    Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Gründe oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 unter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1).

    Vielmehr war es Sache des Klägervertreters, den eine Ablehnung seines unbegründeten Verlängerungsantrags nicht hätte überraschen dürfen, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden war, so dass er notfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder jedenfalls einen begründeten Verlängerungsantrag hätte einreichen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 c).

    Anders läge der Fall nur dann, wenn es einer ständigen Übung des Berufungssenats entsprochen hätte, erstmaligen Gesuchen um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für eine Dauer von einem Monat auch ohne Darlegung von Gründen zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 aaO; vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b).

  • BGH, 16.06.1992 - X ZB 6/92

    Zurückweisung des nichtbegründeten Antrages auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06
    Vielmehr musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92 - NJW 1992, 2426 f.).

    Anders läge der Fall nur dann, wenn es einer ständigen Übung des Berufungssenats entsprochen hätte, erstmaligen Gesuchen um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für eine Dauer von einem Monat auch ohne Darlegung von Gründen zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 aaO; vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06
    Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Gründe oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 unter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1).
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06
    Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Gründe oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 unter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007, IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009, VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN).

    Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007, IV ZR 132/06, aaO; vom 15. August 2007, XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10; vom 16. Oktober 2007, VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9. Juli 2009, VII ZB 111/08, aaO; vom 26. Januar 2017, IX ZB 34/16, juris Rn. 10; jeweils mwN).

    Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 a [jeweils zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).

    b) Das ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, juris Rn. 10; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO mwN [zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).

    Auch ist eine solche, insbesondere wenn eine längere Fristverlängerung begehrt wird, nicht ohne weiteres als Grund des Verlängerungsantrags zu vermuten (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO Rn. 7).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23

    Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen

    Dagegen kann der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers nicht damit rechnen, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, wenn in diesem kein erheblicher Grund für die Gewährung einer Fristverlängerung dargelegt wird, sondern der Antrag jeglicher Begründung zur Notwendigkeit einer Fristverlängerung entbehrt (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 18 f.).

    In einem solchen Fall muss der Prozessbevollmächtigte damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426, 2427, vom 18. Juli 2007, aaO Rn. 7 f., vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 und vom 16. November 2021, aaO Rn. 18 f., 21).

    Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist unter solchen Umständen auch nicht ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7, vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 13 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 19).

    Der Beklagte hat schon nicht behauptet, dass gerade der Vorsitzende des zuständigen Senats einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Darlegung eines erheblichen Grundes üblicherweise stattgebe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, FamRZ 1990, 613, 614 und vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 9).

    Aber selbst dann, wenn auch die Behandlung von Fristverlängerungsanträgen durch andere Senate des Berufungsgerichts berücksichtigt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426, 2427), genügt der - hier erfolgte - Hinweis auf einen anderen Fall nicht, um eine gerichtliche Übung (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134, 135 und vom 18. Juli 2007, aaO) darzulegen, die geeignet wäre, ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer ersten Fristverlängerung auch ohne Angabe eines Grundes im Antrag zu begründen.

    c) Der Fehler des Gerichts bei der Übermittlung der Verfügung vom 21. Februar 2023 schließt die Kausalität des Anwaltsverschuldens für die Fristversäumung nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 8).

  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7 und vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

    Somit musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a).

    Darauf, ob der - nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren versehentlich nicht eingereichte - Fristverlängerungsantrag vom 10. Juli 2020 tatsächlich wegen einer Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten oder wegen seiner Urlaubsabwesenheit gerechtfertigt gewesen wäre, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO).

    Das Berufungsgericht musste auch nicht etwa eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, der einen solchen Verlängerungsantrag stellt, ohne weiteres als Grund des Antrags vermuten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 15; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO).

  • OLG Koblenz, 11.05.2020 - 13 UF 128/20

    Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie, Fristen gelten fort

    Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Fristverlängerungsantrag auf Arbeitsüberlastung hindeutet, gibt es nicht (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808).

    Aus diesem Grund darf ein Rechtsmittelführer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der Senat angeschlossen hat, nicht darauf vertrauen, dass einer - wie hier - ohne jedwede Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Rechtsmittelbegründung stattgegeben wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808; NJW 2004, 1742 und NJW 1992, 2426 sowie BVerwG NJW 2008, 3303).

    Auf die Frage, ob der gestellte Verlängerungsantrag hier tatsächlich durch Arbeitsüberlastung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war, kommt es nicht an (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808 und MDR 2017, 895).

    Legt ein Verfahrensbevollmächtigter - wie hier - einen nicht mit einer Begründung versehenen Fristverlängerungsantrag vor, muss er grundsätzlich damit rechnen, dass dieser abgelehnt wird, weil der Senatsvorsitzende in einer grundlosen Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch daher ablehnen werde (vgl. BGH FamRZ 2019, 1802 und 2007, 1808 sowie NJW 1993, 134 und 1992, 2426).

    In diesem Fall entstehen für den die Fristverlängerung begehrenden Verfahrensbevollmächtigten vor Ablauf der zu verlängernden Frist Erkundigungspflichten bei Gericht, ob dem Antrag stattgegeben wurde bzw. wird (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1392, 1393 und FamRZ 2007, 1808).

    Dass der Senatsvorsitzende die Frage der möglichen Verfahrensverzögerung anders beurteilt als der die Fristverlängerung beantragende Beteiligte, liegt in der Risikosphäre des die Fristverlängerung Begehrenden (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808 und NJW 1992, 2426), zumal regelmäßig von einer Verzögerung im Falle der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auszugehen ist (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 520 Rn. 9).

  • BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 31/23

    Anforderungen an (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der

    Denn eine solche ist - insbesondere, wenn wie hier eine längere Fristverlängerung begehrt wird - nicht ohne weiteres als erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu vermuten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 15; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 19).
  • BGH, 16.03.2010 - VI ZB 46/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 f.; vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972 f.; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 - VersR 2007, 1583 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - VersR 1997, 258 f.; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 - NJW 2009, 3100 f.; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559 f.; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576 f.; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787 f.; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07 - NJW-RR 2008, 76 ff.).
  • BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18

    Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für

    Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 5).

    Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist unter solchen Umständen auch nicht etwa ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten (BGH VersR 2007, 1583 Rn. 7).

    Der Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss, durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung gewähren werde, sondern hätte Anlass gehabt, sich durch Nachfrage beim Gericht zu vergewissern, ob die Verlängerung wie beantragt gewährt werde (BGH VersR 2007, 1583 Rn. 8).

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 112/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Da sie am letzten Tag der Frist erfolgte und mit deren Bewilligung zu rechnen war, bedurfte es keiner weiteren Nachfrage bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, MDR 2008, 41).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 6 U 14/23

    Begründungsanforderungen beim ersten Antrag auf Verlängerung der

    b) Soweit der Beklagte auf den ihm nicht zugegangenen Hinweis vom 21.2.2023 verweist, war ein solcher Hinweis einerseits nicht erforderlich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 233 Rn. 23.19; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 -, Rn. 8, juris), so dass sich daraus, dass er dem Beklagten nicht zuging, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ergeben kann.

    Das führt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes in § 520 Abs. 1 S. 3 ZPO, das die Darlegung erheblicher Gründe verlangt, und der eindeutigen, oben 1. zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Darlegung von Gründen nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen dürfte, dass dann auch von einem anderen Spruchkörper einem ohne Darlegung eines erheblichen Grundes gestellten Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird; eine solche, vereinzelte Ausnahme rechtfertigt noch kein Vertrauen darauf, dass grundsätzlich jedem ersten Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Angabe von Gründen stattgegeben werde (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 14.09.2021 - VI ZB 58/19

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung des Antrags auf

    Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN).
  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht