Weitere Entscheidung unten: LAG Berlin-Brandenburg, 10.05.2013

Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11   

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https://dejure.org/2013,178
BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11 (https://dejure.org/2013,178)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2013 - I ZB 76/11 (https://dejure.org/2013,178)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11 (https://dejure.org/2013,178)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 139 Abs 1 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 139 ZPO
    Ohne vollständigen Sachvortrag keine Wiedereinsetzung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2
    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versäumte Berufungsbegründungsfrist - und der Vortrag beim Wiedereinsetzungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2013, 233
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden müssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, 2181; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501).

    Darauf, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen, brauchten die Kläger nicht nach § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen zu werden (vgl. BGH NJW 2002, 2180, 2181).

  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 Rn. 5), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 72/07

    Weisse Flotte

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11
    Denn nur anhand dieses Vortrags hätte der Senat beurteilen können, ob die Entscheidung auf dem - unterstellten - Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Rn. 12 = WRP 2008, 1550 - Weiße Flotte).
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 169/07

    Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden müssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, 2181; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501).
  • BGH, 25.06.2009 - V ZB 191/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11
    Die Rechtsbeschwerde geht zutreffend davon aus, dass dem Rechtsanwalt, dem die Akte zum Zeitpunkt der notierten Vorfrist vorgelegt wird, zwar eigenverantwortlich prüfen muss, ob das Ende der Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 13 mwN), dass er aber grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine Frist, die im Stammdatenblatt richtig notiert ist, auch entsprechend in den Fristenkalender eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18 u. 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 97/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 Rn. 5), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 13.10.2011 - VII ZB 18/10

    Wiedereinsetzung: Erforderlichkeit besonderer Anweisungen zur Sicherstellung

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11
    Die Rechtsbeschwerde geht zutreffend davon aus, dass dem Rechtsanwalt, dem die Akte zum Zeitpunkt der notierten Vorfrist vorgelegt wird, zwar eigenverantwortlich prüfen muss, ob das Ende der Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 13 mwN), dass er aber grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine Frist, die im Stammdatenblatt richtig notiert ist, auch entsprechend in den Fristenkalender eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18 u. 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 74/11

    Berufungsverfahren: Erweiterung des Berufungsantrags zur Erreichung der

    Auszug aus BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, NJW-RR 2012, 662 Rn. 5), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15

    Versäumung der Berufungsfrist: Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages

    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11 - AnwBl 2013, 233 Rn. 7 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - NJW 2008, 3501 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 5/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltliche Überprüfungspflicht der

    Doch kann sich der Rechtsanwalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, aaO; vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, juris Rn. 16; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, aaO; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, juris Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 11; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6).
  • BGH, 26.01.2021 - VI ZB 46/20

    Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags;

    Unabhängig von der Frage, ob es sich beim Einscannen der Unterschrift des Klägervertreters in die Berufungsschrift überhaupt um eine einfache, von einem Rechtsanwalt zulässigerweise auf sein Büropersonal übertragbare Verrichtung oder um eine vom Rechtsanwalt selbst zu erledigende Tätigkeit handelt (ausdrücklich offengelassen von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 18), hätte die Klägerin im Rahmen der ihr nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7 m.w.N.) jedenfalls darlegen müssen, wer zu welchem Zeitpunkt die Berufungsschrift vom 9. März 2020 mit der eingescannten Unterschrift versehen hat.
  • OLG Stuttgart, 19.03.2013 - 19 U 7/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an einen

    Zwar muss ein Rechtsanwalt, dem die Akten zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses oder der Anfertigung des Berufungsschriftsatzes vorgelegt werden, eigenverantwortlich prüfen, ob das Ende der Fristen richtig ermittelt und eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - V ZB 191/08 Rn. 13 = NJW 2009, 3036; BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - I ZB 76/11 Rn. 5), kann aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Frist, die im Stammblatt richtig notiert ist, auch entsprechend in den Fristenkalender eingetragen worden ist (BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - VII ZB 18/10 u. 19/10 Rn. 11 = NJW 2012, 614; BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - I ZB 76/11 Rn. 5).

    Da nach der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. i.V.m. dem vorgelegten Stammblatt (Anl. BB 2 = Bl. 885 d. A.) die Fristen für den Ablauf der Berufung und der Berufungsbegründungsfrist richtig im Stammblatt eingetragen waren, kann Rechtsanwalt J. kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich darauf verlassen hat, dass diese Fristen auch in den Fristenkalender übernommen worden sind (BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - I ZB 76/11 Rn. 5), was aber lediglich bezüglich des Ablaufs der Berufungsfrist (vgl. Anl. BB 3 = Bl. 886 d. A.), nicht hingegen bezüglich des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist (vgl. Anl. BB 4 = Bl. 887 d. A.) der Fall gewesen ist.

  • BGH, 19.02.2014 - IV ZB 30/12

    Zurechnung des Fehlens der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter der

    Darauf, dass die Umstände, die zur Entschuldigung der Fristversäumung vorgebracht werden, vollständig vorgetragen werden müssen, braucht eine anwaltlich vertretene Partei nicht nach § 139 ZPO hingewiesen zu werden (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - III ZB 29/13, juris Rn. 10; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 8).
  • BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines

    aa) Um die Begründungsvoraussetzungen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zu erfüllen, müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935 [juris Rn. 7|; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 23.09.2015 - IV ZB 14/15

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die

    Hingegen ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Partei nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl. 2013, 233 Rn. 8).
  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 29/13

    Prüfung der Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist als Pflicht

  • BGH, 15.02.2018 - I ZB 51/17

    Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen

  • BGH, 28.07.2022 - III ZB 65/21

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Geltendmachung von

  • BPatG, 04.06.2018 - 7 W (pat) 3/17

    Patentbeschwerdeverfahren - "Miniaturbohrfutter" - Wiedereinsetzung in die Frist

  • BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
  • BPatG, 25.04.2016 - 7 W (pat) 5/15

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung

  • BPatG, 21.01.2016 - 7 W (pat) 90/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Vorrichtung zum Prüfen und Kalibrieren von

  • BPatG, 04.06.2018 - 7 W (pat) 2/17

    Patentbeschwerdeverfahren - "Miniaturbohrfutter" - Wiedereinsetzung in die Frist

  • BPatG, 25.04.2016 - 7 W (pat) 8/15

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung

  • BPatG, 21.01.2016 - 7 W (pat) 1/15

    Voraussetzungen eines Anpruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

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Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 10.05.2013 - 6 Sa 19/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13123
LAG Berlin-Brandenburg, 10.05.2013 - 6 Sa 19/13 (https://dejure.org/2013,13123)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.05.2013 - 6 Sa 19/13 (https://dejure.org/2013,13123)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2013 - 6 Sa 19/13 (https://dejure.org/2013,13123)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,13123) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • IWW

    ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 BGB § 148 BGB § 151 S. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags innerhalb der eingeräumter Nachfrist

  • Betriebs-Berater

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag unter Fristsetzung

  • rechtsportal.de

    Annahme eines gerichtlicher Vergleichsvorschlags innerhalb eingeräumter Nachfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag unter Fristsetzung

Besprechungen u.ä.

  • arbrb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch der allzu späte Vergleich bleibt wirksam

Papierfundstellen

  • AnwBl 2013, 233
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.01.1955 - II ZR 239/53

    Prozeßvollmacht. Vergleich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.05.2013 - 6 Sa 19/13
    Eine Beschränkung dieser Vollmacht gemäß § 83 Abs. 1 ZPO hinsichtlich einer Beseitigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich hätte der Beklagten und dem Gericht gegenüber nur Wirkung entfaltet, wenn sie ihnen mitgeteilt worden wäre ( vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1955 - II ZR 239/53 - BGHZ 16, 167 ).
  • BGH, 18.09.1996 - VIII ZB 28/96

    Form der Entscheidung über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.05.2013 - 6 Sa 19/13
    Da der Kläger eine Beendigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich in Abrede gestellt hat, war darüber durch Endurteil zu befinden ( vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.1996 - VIII ZB 28/96 - AP ZPO § 794 Nr. 45 zu II 2 d. Gr. ).
  • LAG Düsseldorf, 09.10.2014 - 6 Sa 53/14

    Zustandekommen eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO bei Annahme des

    Die Gegenansicht geht davon aus, eine gerichtliche Frist solle lediglich den Verfahrensablauf sichern (LAG Berlin - Brandenburg v. 10.05.2013 - 6 Sa 19/13 - Rn. 28, juris, zustimmend Engesser jurisPR-ArbG 33, 2013 Anm.5).
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