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   OLG Naumburg, 19.12.2006 - 6 W 78/06   

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https://dejure.org/2006,10396
OLG Naumburg, 19.12.2006 - 6 W 78/06 (https://dejure.org/2006,10396)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 6 W 78/06 (https://dejure.org/2006,10396)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 6 W 78/06 (https://dejure.org/2006,10396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung einer anwaltlichen Termingebühr; Bewirkung der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens; Interesse lediglich eines Gesprächspartners an einer Erledigung des Verfahrens; Beweislast im Falle der Geltendmachung der Erstattung einer Termingebühr

  • Anwaltsblatt

    RVG-VV Nr. 3104, Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3
    Anforderungen an Terminsgebühr

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3104; ; RVG VV Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
    Erstattungspflicht einer anwaltlichen Terminsgebühr für außergerichtlichen Einigungsversuch der Parteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Irrungen und Wirrungen bei der Terminsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2007, 725
  • AnwBl 2007, 726
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 55/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen einer Terminsgebühr für eine

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2006 - 6 W 78/06
    Das Interesse lediglich eines Gesprächspartners an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005, 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff.).

    Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen müssen; denn ein Telefongespräch, bei dem lediglich einer der beiden Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens interessiert ist, ist keine auf "Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung" (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 15 W 53/05, RVGReport 2006, 61 ff., zitiert nach juris Rn. 11; 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff., zitiert nach juris Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 03.02.2006 - 5 W 115/05

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss; Boarding-Haus-Nutzung; Nutzung zu

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2006 - 6 W 78/06
    Die aufgrund der Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 17. Mai 2005 - 7 O 1720/03 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juli 2005 - 5 W 115/05 - von den Klägern als Gesamtschuldner an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 796, 90 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 626, 40 EUR seit dem 30. Mai 2005 und auf 170, 50 EUR seit dem 9. September 2005.

    Im Beschwerdeverfahren 5 W 115/05:.

  • OLG Koblenz, 08.06.2005 - 14 W 366/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Beweislast für das Entstehen einer Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2006 - 6 W 78/06
    Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. vom 06.06.2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162).

    Denn die Beweislast dafür, dass anwaltliche Telefongespräche mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden sind, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162, zitiert nach juris Rnrn. 10 ff.).

  • LG Magdeburg, 05.12.2005 - 4 O 1720/03
    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2006 - 6 W 78/06
    Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2005 - 4 O 1720/03 - abgeändert.

    Im Verfahren 4 O 1720/03:.

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 53/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr für Besprechungen zur Verfahrenserledigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2006 - 6 W 78/06
    Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen müssen; denn ein Telefongespräch, bei dem lediglich einer der beiden Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens interessiert ist, ist keine auf "Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung" (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 15 W 53/05, RVGReport 2006, 61 ff., zitiert nach juris Rn. 11; 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff., zitiert nach juris Rn. 11).
  • OVG Hamburg, 01.04.2015 - 2 So 120/14

    Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr - hier:

    Für den Nachweis der Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleichsgespräch trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht, die Beweislast (OLG Naumburg, Beschl. v. 19.12.2006, AnwBl 2007, 725, 726 m.w.N.; FG Dessau, Beschl. v. 14.1.2014, 3 KO 986/13, juris Rn. 36).

    Eine einseitige Absicht, das Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden, genügt hierfür im Unterschied zum Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2006, 1 So 177/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 19.12.2006, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 458/07

    Terminsgebühr

    Dies setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2005 -15 W 53/05 -, juris; OLG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 19.12.2006 - 6 W 78/06 - juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 987/13

    Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr - Darlegungslast und

    (b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589).
  • OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 459/07

    Terminsgebühr

    Dies setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2005 -15 W 53/05 -, juris; OLG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 19.12.2006 - 6 W 78/06 - juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 986/13

    Nachweis des Entstehens einer Terminsgebühr

    (b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589).
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