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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 03.08.1995 - 8 W 63/95   

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https://dejure.org/1995,3067
OLG Brandenburg, 03.08.1995 - 8 W 63/95 (https://dejure.org/1995,3067)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.08.1995 - 8 W 63/95 (https://dejure.org/1995,3067)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. August 1995 - 8 W 63/95 (https://dejure.org/1995,3067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Gebühren für den Prozeßbevollmächtigten; Mehrkosten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts in den alten Bundesländern durch Auftraggeber mit Wohnsitz in den alten Bundesländern durch Auftraggeber in den alten Bundesländern und Führung des ...

  • Anwaltsblatt

    § 25 BRAGebO, § 27 BRAGebO, § 91 ZPO, § 131 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO §§ 25 27; ZPO §§ 91 131 Abs. 1
    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Kosten für Ablichtungen und Abschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1996, 172
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 03.02.1988 - 8 W 608/87

    Kostenerstattung: Schreibauslagen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.08.1995 - 8 W 63/95
    Diese sind deshalb nicht allgemeine Geschäftsunkosten (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1988, 500; OLG Frankfurt/M., JurBüro 1979, 1509; OLG Koblenz, JurBüro 1981, 383 ).
  • OLG Koblenz, 14.01.1981 - 14 W 18/81

    Kostenerstattung: Schreibauslagen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.08.1995 - 8 W 63/95
    Diese sind deshalb nicht allgemeine Geschäftsunkosten (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1988, 500; OLG Frankfurt/M., JurBüro 1979, 1509; OLG Koblenz, JurBüro 1981, 383 ).
  • OLG Hamburg, 20.08.1980 - 8 W 163/80
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.08.1995 - 8 W 63/95
    Die Gegenmeinung (OLG Hamburg, MDR 1981, 58; Kammergericht, JurBüro 1975, 346), nach der die Herstellung von Abschriften und Urkunden, die üblicherweise den Schriftsätzen beigefügt werden, zum Betreiben des Geschäfts gehört, verkennt, daß es eben gerade nicht Sache des Rechtsanwalts ist, Abschriften und Ablichtungen herzustellen.
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2001 - 10 W 67/01

    Kostenfestsetzung - Reisekosten und Kopierkosten des postulationsfähigen Anwalts

    Der Senat ist vielmehr wie das OLG Koblenz (JurBüro 1999, 300; RPfleger 2001, 373, 374) der Auffassung, dass die Kosten notwendiger Ablichtungen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt worden sind, grundsätzlich zu erstatten sein (so auch OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 596; OLG Brandenburg JurBüro 1996, 259).
  • OLG Stuttgart, 05.07.1999 - 8 W 352/98

    Erstattung von Kopierkosten

    Soweit einige Oberlandesgerichte auch nach der Gesetzesneufassung weiterhin die Gegenmeinung vertreten haben (OLG Brandenburg, JurBüro 1996, 259; OLG Koblenz, OLGR 98, 304), überzeugt dies aus den dargelegten Gründen nicht.
  • OLG Brandenburg, 17.05.2004 - 9 WF 105/04

    Zur Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten für die Ablichtung der

    Hinsichtlich der Kopierkosten für die Ablichtung der erstinstanzlichen Gerichtsakte werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (neben den vorliegenden Entscheidungen für eine Erstattung: OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 618; OLG Koblenz, JurBüro 1999, 300; OLG Koblenz, Rpfleger 2001, 373, 374; OLG Brandenburg, JurBüro 1996, 259; gegen eine gesonderte Vergütungspflicht: OLG Stuttgart, JurBüro 2000, 247; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 1398; OLG Naumburg, OLG-NL 1994, 96; OLG Dresden, JurBüro 2000, 138, OLG Dresden, NJW-RR 1999, 147; OLG Dresden, NJW 1998, 434; OLG Rostock, OLGR, 1999, 334; OLG Bamberg, OLGR 1999, 264).
  • LAG Hessen, 01.12.2000 - 9 Ta 402/00

    Vergütung von Schreibauslagen für den im Rahmen der Gewährung von

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  • LG Wuppertal, 25.05.2000 - 2 O 32/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Dokumentenpauschale

    Laut Brandenburgischem OLG (Beschl. v. 3.8.95 - 8 W 63/95) ist ferner ein "kleinlicher Maßstab" bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Kopiekosten "fehl am Platz".
  • OLG Karlsruhe, 08.06.1999 - 11 W 44/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

    Nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, gehört die Fertigung von Kopien von Unterlagen, die vom Auftraggeber des Rechtsanwaltes stammen und der Verdeutlichung und Untermauerung des Vortrags dienen sollen, nicht zur üblichen, durch die Gebühren abgegoltenen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwaltes, weshalb die Partei, wenn sie ihrem Anwalt die Anlagen nicht selbst in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stellt, sondern sich mit der Fertigung der erforderlichen Abschriften durch den Prozeßbevollmächtigten einverstanden erklärt, gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO die Erstattung der dabei entstehenden Kosten schuldet (Senatsbeschl. v. 24.3.1999 - 11 W 176/98; OLG Karlsruhe OLGReport 1998, 304; OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1666; OLG Brandenburg AnwBl 1996, 172).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 04.12.1995 - 4 W 3708/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4974
OLG Nürnberg, 04.12.1995 - 4 W 3708/95 (https://dejure.org/1995,4974)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.12.1995 - 4 W 3708/95 (https://dejure.org/1995,4974)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Dezember 1995 - 4 W 3708/95 (https://dejure.org/1995,4974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz; Anforderungen an die Rückauflassung eines Grundstücks; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde

  • Anwaltsblatt

    § 11 BRAGebO, § 578 ZPO

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 11 Abs. 1 S. 4 § 5; ZPO §§ 578 ff
    Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren im Wiederaufnahmeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 512
  • AnwBl 1996, 172
  • Rpfleger 1996, 262
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 12.04.1904 - III 299/03

    Findet § 49 Abs. 1 G.K.G. vom 20. Mai 1898, wonach sich die Gebührensätze in der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.12.1995 - 4 W 3708/95
    Fraunholz (a.a.O.) nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Reichsgericht vom 12.04.1904 (RGZ 57, 231 ff.), in der es um die Frage ging, ob § 49 Abs. 1 Gerichtskostengesetz vom 20. Mai 1898, wonach sich die Gebührensätze in der Revisionsinstanz um die Hälfte erhöhen, auf die Verhandlung und Entscheidung einer Nichtigkeitsklage, für die das Revisionsgericht zuständig ist, Anwendung findet.
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