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   OLG Hamm, 22.09.1995 - 20 U 38/95   

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https://dejure.org/1995,12471
OLG Hamm, 22.09.1995 - 20 U 38/95 (https://dejure.org/1995,12471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.1995 - 20 U 38/95 (https://dejure.org/1995,12471)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. September 1995 - 20 U 38/95 (https://dejure.org/1995,12471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    AVB §§ 4 Nr. 5, 12

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 152; AVB Vermögen § 4 Nr. 5; AVB Vermögen § 4; AVB Vermögen § 12 Nr. 1; AVB Vermögen § 12; AVB Verm"gen § 12 Nr. 2
    Wissentlicher Pflichtenverstoß des Notars durch ungeprüfte Auszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vermögen; Deckungserweiterung; Verhüllte Obliegenheit; Risikoausschluß; Notar; Pflichtverletzung; Auszahlung; Anderkonto; Angestellter; Überprüfung

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 1006
  • AnwBl 1996, 237
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 166/85

    Voraussetzungen eines Risikoausschlusses für gesetz-, vorschrifts- oder sonst

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.1995 - 20 U 38/95
    Trotz der eine andere Entscheidung naheliegenden Abgrenzungskriterien des BGH liegt deshalb systematisch keine verhüllte Obliegenheit, sondern ein Risikoausschluß vor (so ausdrücklich für eine nahezu identische Klausel schon BGH VersR 87, 174 [175]).

    Nur wer bewußt verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, muß sich den Risikoausschluß entgegenhalten lassen (BGH VersR 87, 174 [175]).

  • OLG Hamm, 24.02.1988 - 20 U 255/87
    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.1995 - 20 U 38/95
    Die Vertragsklausel ändert § 152 VVG in zulässiger Weise (OLG Hamm VersR 88, 1122) aber nur in zweifacher Hinsicht ab, nämlich einmal dahin, daß ein bewußter Verstoß gegen Gesetze erforderlich ist, und andererseits dahin, daß das Verschulden nicht die Schadenfolgen umfassen muß.
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 97/69

    Verkehrssicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen auf

    Auszug aus OLG Hamm, 22.09.1995 - 20 U 38/95
    Andererseits steht für § 61 VVG und auch für § 152 VVG für die Haftpflichtversicherung außer Streit, daß es sich in soweit um einen subjektiven Risikoausschluß handelt (BGH VersR 71, 239).
  • OLG Köln, 09.01.2018 - 9 U 33/17

    Entschädigungsleistungen aus einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

    Den im angefochtenen Urteil zur Begründung einer solchen "Kardinalpflicht" zitierten Urteilen des OLG Hamm v. 22.09.1995 - 20 U 38/95, des LG Köln, Urt. v. 22.01.2009 - 24 O 363/08 - und des OLG München v. 17.09.2015 - 23 U 1751/14 - liegen andere, mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

    Im Urteil des OLG Hamm v. 22.09.1995 - 20 U 38/95 - lag die wissentliche Pflichtverletzung darin, dass der dortige Kläger - von Beruf Rechtsanwalt und Notar - Auszahlungen vom Anderkonto vorgenommen hat, ohne vorher persönlich zu kontrollieren, ob die von den Gläubigern bestimmten und ihm auch bekannten Auflagen erfüllt waren bzw. noch fehlten.

    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die höchstpersönliche Pflicht zur Überprüfung der Auszahlungsvoraussetzungen zum Stoff der Notarausbildung gehöre (OLG Hamm, Urt. v. 22.09.1995, - 20 U 38/95 -, VersR 1996, 1006 ff. in juris Rn. 28).

  • LG Düsseldorf, 07.10.2019 - 9 O 188/14
    Insoweit gilt zunächst die allgemeine Regel, dass Anwälte die allgemeinen ihren Beruf betreffenden Vorschriften kennen (OLG I v. 22.9. 1995, VersR 1996, 1006).
  • OLG Bremen, 20.11.2014 - 3 U 17/14

    Haftungsausschluss der Berufshaftpflichtversicherung bei wissentlicher

    Auszahlung aus einem Anderkonto verfügt, obwohl er die Voraussetzungen für die Auszahlung gar nicht geprüft hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.9.1995, 20 U 38/95, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 341/20

    Ansprüche aus einer D&O-Versicherung; Rückzahlung verauslagter Rechtsanwalts- und

    Die festgestellte Pflichtverletzung, nämlich die Auszahlung an die K. ohne Erhalt von Sicherheiten und ohne vorhergehende Bonitätsprüfung, ist grundsätzlich vergleichbar mit Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung als Verstoß gegen Kardinalpflichten angesehen werden, wie die fundamentale Grundregel des Rechtsverkehrs, Waren nicht ohne Verlangen einer Sicherheit und ohne Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung zu veräußern (OLG Köln, Urteil vom 09. Januar 2018 - I-9 U 33/17 -, Rn. 103, juris, unter Hinweis auf LG Köln vom 22.01.2009 - 24 O 363/08), die fehlende Überprüfung, ob ein einzurichtendes Sonderkonto tatsächlich auch eingerichtet worden war (OLG München, Urteil vom 17. September 2015 - 23 U 1751/14 -, juris) oder die Vornahme von Auszahlungen von einem Anderkonto, ohne vorher persönlich zu kontrollieren, ob die von den Gläubigern bestimmten und auch bekannten Auflagen erfüllt waren bzw. noch fehlten (OLG Hamm, Urteil vom 22. September 1995 - 20 U 38/95 -, juris).
  • OLG Hamm, 05.05.1999 - 20 U 133/98

    Pflichtwidriges Handeln eines Notars

    Nur wer bewußt verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet, muß sich den Risikoausschluß entgegenhalten lassen (so: Senat Versicherungsrecht 1996, 1006 unter Hinweis auf BGH Versicherungsrecht 1987, 174).
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