Weitere Entscheidung unten: LG Aachen, 03.11.1997

Rechtsprechung
   OLG München, 16.01.1998 - 11 W 3354/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5383
OLG München, 16.01.1998 - 11 W 3354/97 (https://dejure.org/1998,5383)
OLG München, Entscheidung vom 16.01.1998 - 11 W 3354/97 (https://dejure.org/1998,5383)
OLG München, Entscheidung vom 16. Januar 1998 - 11 W 3354/97 (https://dejure.org/1998,5383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten ; Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr bei Abschluss eines Vergleichs

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 22 BRAGebO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 22; ZPO § 91 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1452
  • MDR 1998, 438
  • AnwBl 1999, 58
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.01.2007 - VII ZB 28/06

    Festsetzung der Hebegebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    aa) Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit nicht schon daraus, dass die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten im Prozessvergleich vereinbart war (so aber KG JurBüro 1981, 1349; OLG Nürnberg JurBüro 1962, 342, 343; OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 137; Wieczorek/Schütze/Steiner, 3. Aufl., § 91 ZPO Rdn. 59; AnwKomm-BRAGO-Schneider § 22 Rdn. 62; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 22 BRAGO Rdn. 26; Riedel/Sußbauer/Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 22 Rdn. 15; anderer Ansicht OLG Hamburg MDR 1991, 679; OLG München NJW-RR 1998, 1452, 1453; offen lassend OLG Nürnberg JurBüro 1968, 398, 399; OLG Schleswig JurBüro 1999, 137, 138; Göttlich/Mümmler, aaO 7.1).

    cc) Die Erstattungsfähigkeit wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin auf die Entstehung der Hebegebühr nicht hingewiesen wurde (so aber OLG München JurBüro 1992, 178; NJW-RR 1998, 1452, 1453).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2006 - 13 W 67/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr

    Dementsprechend ist die Hebegebühr grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung des Rechtsanwalts bei der Empfangnahme des Geldes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, was nach ganz überwiegender Meinung strengen Anforderungen unterliegt und nur ausnahmsweise der Fall ist (KG RPfleger 1981, 410; OLG München NJW-RR 1998, 1452; LG Dettmold RPfleger, 2003, 36; Gerold-Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. § 22 Rn. 19; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. S. 754; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004 § 22 BRAGO Rn. 19).

    Teilweise wird die Notwendigkeit der Einschaltung des Rechtsanwalts allein aus der Vergleichsregelung selbst abgeleitet (KG RPfleger 1981, 410), teilweise wird darauf abgestellt, ob die Zahlungsregelung im Vergleich allein auf die Initiative des Auftraggebers des Anwalts und allein in dessen Interesse erfolgte (OLG Hamburg MDR 1991, 679), teilweise wird nicht auf die Vergleichsregelung als solche abgehoben, sondern darauf, ob die Einschaltung des Rechtsanwalts im Vergleichswege nicht nur "nützlich" sondern ihrerseits "notwendig" war (OLG München NJW-RR 1998, 1452).

  • LG Karlsruhe, 05.03.2019 - 3 O 22/14

    Hebegebühr im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzungsfähig!

    Soweit der Rechtspfleger auf eine Entscheidung des OLG München (NJW-RR 1998, 1452) verweise, sei diese Entscheidung nicht vergleichbar, da dort im Vergleich die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten vereinbart worden sei.

    Auch war die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut des Prozessvergleiches nicht befugt, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Zahlung zu leisten, noch hat die Klägerin eine Zahlung auf das Konto ihres Prozessbevollmächtigten von der Beklagten verlangt, so dass die von den Parteien zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1998, 1452) mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

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Rechtsprechung
   LG Aachen, 03.11.1997 - 3 T 82/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,23053
LG Aachen, 03.11.1997 - 3 T 82/97 (https://dejure.org/1997,23053)
LG Aachen, Entscheidung vom 03.11.1997 - 3 T 82/97 (https://dejure.org/1997,23053)
LG Aachen, Entscheidung vom 03. November 1997 - 3 T 82/97 (https://dejure.org/1997,23053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1999, 58
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bad Kreuznach, 11.07.1996 - 2 T 105/96
    Auszug aus LG Aachen, 03.11.1997 - 3 T 82/97
    Erforderlich ist vielmehr, daß er die Tatsachen, die den Gebühren- oder Auslagentatbestand erfüllen, schlüssig vorträgt (vgl. LG Köln AnwBl 1982, 83 f.; LG Bad Kreuznach AnwBl 1996, 590 f.).
  • AG Konstanz, 20.10.2006 - UR II 231/06

    Beratungshilfe: Anforderungen an einen nachträglichen Bewilligungsantrag;

    Die anwaltliche Versicherung genügt nicht (LG Berlin, Beschl. 18./20.04.1983, Rpfleger 1983, 414f.; LG Köln, Beschl. 14.12.1981, Rpfleger 1982, 120; LG Göttingen Beschl. 29.02.1984, JurBüro 1984, 1369 ff.; LG Darmstadt, Beschl. 04.06.1982, AnwBl. 1983, 142 f.; LG Aachen, Beschl. 03.11.1997, AnwBl 1999, 58; Schoreit/Dehn, BerHG, zu § 44 RVG, Rn 40; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, Rn 1035)) Auf die einschlägige Kommentierung wird verwiesen.
  • OLG Köln, 18.12.2013 - 2 Ws 686/13

    Glaubhaftmachung von Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Daraus folgt im Umkehrschluss aber, dass für die sonstige Kostenfestsetzung die Mittel der Glaubhaftmachung keiner Einschränkung unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 370/371) und die bloße anwaltliche Versicherung nach allgemeiner Ansicht - der die Kammer sich anschließt - nicht zwangsläufig reicht (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 55, Rn. 32; OLG Düsseldorf a.a.O.; AG Halle, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 103 II 972/13, zit. nach Juris; AG Konstanz NJW-RR 2007, 209; LG Aachen AnwBl. 1999, 58.).
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