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   BGH, 14.06.2007 - I ZB 5/06   

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https://dejure.org/2007,9407
BGH, 14.06.2007 - I ZB 5/06 (https://dejure.org/2007,9407)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2007 - I ZB 5/06 (https://dejure.org/2007,9407)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 (https://dejure.org/2007,9407)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Fristversäumung eines Wiedereinsetzungsgesuchs mit einem Irrtum der Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • Anwaltsblatt

    § 574 ZPO
    Fristenkalender

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Berechnung und Notierung von verlängerten Fristen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Organisationsverschulden bei abgelaufener Frist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2007, 796
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.04.1997 - IX ZB 29/97

    Sicherstellung der Eintragung einer Fristverlängerung im Terminkalender

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - I ZB 5/06
    Dem Anwalt, der es versäumt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, fällt ein Organisationsverschulden zur Last, das sich die von ihm vertretene Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - IX ZB 29/97, NJW 1997, 1860).
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 1/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte, verlängerte Berufungsbegründungsfrist:

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01 - NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - AnwBl. 2007, 796, 797).

    Denn dann wäre bei der gebotenen Überprüfung der Fristen anlässlich des Eingangs der gerichtlichen Fristverlängerungsmitteilung am 28. September 2009 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860; vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06 - aaO) aufgefallen, dass entgegen den getroffenen organisatorischen Maßnahmen und trotz des Verstreichens der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender noch keine neue, wenn auch nur als vorläufig gekennzeichnete, Berufungsbegründungsfrist eingetragen war.

  • BGH, 28.05.2013 - VI ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; vom 22. November 2001 - XII ZB 195/01, NJW-RR 2002, 712; vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, NJOZ 2002, 906, 907 und vom 14. Juni 2007 - I ZB 5/06, AnwBl 2007, 796, 797).
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