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   BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11   

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https://dejure.org/2012,20427
BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11 (https://dejure.org/2012,20427)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11 (https://dejure.org/2012,20427)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 (https://dejure.org/2012,20427)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 RVG, Nr 2300 RVG-VV
    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus

  • verkehrslexikon.de

    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    In der Regel erhält der Rechtsanwalt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, keine 1,5-fache Geschäftsgebühr

  • IWW
  • aufrecht.de
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine 20 %ige Toleranzgrenze bei der Erhöhung der Regelgebühr desNr. 2300 VV RVG von 1,3 auf 1,5 bei durchschnittlicher Angelegenheit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus; Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 %

  • Anwaltsblatt

    § 14 RVG
    Korrektur des BGH: Doch keine 1,5-Geschäftsgebühr als Regel

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Gerichtliche Überprüfung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Nr. 2300 VV
    Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schwellengebühr

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    BGH macht die Rolle Rückwärts - doch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    1,5 Geschäftsgebühr

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine pauschale Anerkennung einer 1,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Rechtsverfolgung

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 14 RVG
    Mit dem Toleranzrahmen kann die Überschreitung der Regelgebühr nicht begründet werden.

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur gerichtlichen Überprüfung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erhöhung der Regelgeschäftsgebühr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Toleranzspielraum zur Überschreitung der Regelgeschäftsgebühr von 1,3 bei durchschnittlicher Angelegenheit

  • dr-wachs.de (Kurzinformation)

    Gebührenpoker 1,3 sticht 1,5

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH präzisiert seine Toleranzrechtsprechung bei den Anwaltsgebühren

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fortführung der Rechtsprechung zur Kappungsgrenze bei der Geschäftsgebühr

Besprechungen u.ä. (2)

  • schadenfixblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Kappungsgrenze bei der Geschäftsgebühr: Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Toleranz bei Überschreiten der Kappungsgrenze! (IMR 2012, 432)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2813
  • MDR 2012, 1127
  • GRUR-RR 2012, 491
  • NZV 2012, 538
  • AnwBl 2012, 775
  • Rpfleger 2012, 713
 
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Wird zitiert von ... (213)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung BGH, 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 und BGH, 8. Mai 2012, VI ZR 273/11, juris).

    Denn die Schwellengebühr von 1, 3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 8; Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; BT-Drucks. 15/1971, S. 207).

    Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 18; Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 5).

    Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sich aus seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10, aaO Rn. 18) nichts anderes ergebe.

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
    Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1, 3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 6 mwN zu der wortgleichen Vorgängerbestimmung in Nr. 2400).

    Denn die Schwellengebühr von 1, 3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 8; Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; BT-Drucks. 15/1971, S. 207).

    Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 18; Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 5).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11

    Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung BGH, 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 und BGH, 8. Mai 2012, VI ZR 273/11, juris).

    Der VI. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Äußerung des IX. Zivilsenats, dessen Entscheidung er sich angeschlossen hatte (Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris), keine Bedenken gegen die in Aussicht genommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats hat.

  • AG Halle/Saale, 20.07.2011 - 93 C 57/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Schwellengebühr und "Toleranzrechtsprechung"

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
    Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass diese Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1, 3 beansprucht, nur dann eingreift, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1, 3 vorliegen (ebenso OLG Celle, ZfSch 2012, 20; AG Halle, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 93 C 57/10, juris; AG Kehl, Urteil vom 9. September 2011 - 4 C 59/11, juris; vgl. auch FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 2 KO 225/11, juris).
  • AG Kehl, 09.09.2011 - 4 C 59/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 als

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
    Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass diese Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1, 3 beansprucht, nur dann eingreift, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1, 3 vorliegen (ebenso OLG Celle, ZfSch 2012, 20; AG Halle, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 93 C 57/10, juris; AG Kehl, Urteil vom 9. September 2011 - 4 C 59/11, juris; vgl. auch FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 2 KO 225/11, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2011 - 2 KO 225/11

    Auffangstreitwert bei Streit um die Rechtmäßigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks -

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
    Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass diese Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1, 3 beansprucht, nur dann eingreift, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1, 3 vorliegen (ebenso OLG Celle, ZfSch 2012, 20; AG Halle, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 93 C 57/10, juris; AG Kehl, Urteil vom 9. September 2011 - 4 C 59/11, juris; vgl. auch FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 2 KO 225/11, juris).
  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

    Erst dann besteht das Bestimmungsrecht unter Ausschöpfung des ganzen Gebührenrahmens, dessen Ausübung einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfangreich und schwierig und daher "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8; vgl. Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 207).
  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 195/12 - NJW-RR 2013, 1020; vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwN).
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