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   BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13   

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https://dejure.org/2015,43421
BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 (https://dejure.org/2015,43421)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 (https://dejure.org/2015,43421)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 (https://dejure.org/2015,43421)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, Art 23 ÜberlVfRSchG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Verfahren der Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) - Anforderungen an die Auslegung eines Schriftsatzes als Verzögerungsrüge - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die gerichtliche Auslegung des Begriffs der Verzögerungsrüge in einem Entschädigungsverfahren im Rahmen eines baurechtlichen Schadenersatzprozesses

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG
    Gericht war zu streng bei Prüfung, ob wirksame Verzögerungsrüge vorlag

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG
    Gericht war zu streng bei Prüfung, ob wirksame Verzögerungsrüge vorlag

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Verfahren der Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) - Anforderungen an die Auslegung eines Schriftsatzes als Verzögerungsrüge - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1
    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die gerichtliche Auslegung des Begriffs der Verzögerungsrüge in einem Entschädigungsverfahren im Rahmen eines baurechtlichen Schadenersatzprozesses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Effektiver Rechtsschutz in bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten - und die Verzögerungsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2018
  • FamRZ 2016, 1573
  • AnwBl 2016, 362
  • AnwBl Online 2016, 240
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 60, 253 ; 77, 275 ).

    Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 77, 275 m.w.N.).

    Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder wenn sie rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (vgl. BVerfGE 88, 118 ).

    Ist dem Inhalt einer schriftlichen Erklärung eines Antragstellers in Verbindung mit Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen will, so wäre es eine bloße, mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbare Förmelei, den Rechtsbehelf allein deshalb als unzulässig anzusehen, weil die Erklärung unzulänglich formuliert ist (vgl. BVerfGE 88, 118 zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).

    a) Aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinn für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 60, 253 ; 77, 275 ).

    Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 77, 275 m.w.N.).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).

    a) Aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinn für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).

  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Zutreffend weist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Verzögerungsrüge mittlerweile in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, NJW 2014, S. 1967 ; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 16.10.2014 - 2 BvR 437/12

    Versehentliche Nichtbehandlung des Eilantrages eines Strafgefangenen gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Auch Nachfragen zum Verbleib von Eilanträgen können gegebenenfalls als Verzögerungsrüge auszulegen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2014 - 2 BvR 437/12 -, juris, Rn. 5, 14).
  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Zutreffend weist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Verzögerungsrüge mittlerweile in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, NJW 2014, S. 1967 ; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, juris, Rn. 27).
  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 228/13

    Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer: Prüfung der

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Zutreffend weist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Verzögerungsrüge mittlerweile in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, NJW 2014, S. 1967 ; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, juris, Rn. 27).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BGH, 29.03.2011 - VIII ZB 25/10

    Berufungsverfahren: Auslegung einer "Anschlussberufung"als eigenständige

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • OLG München, 21.09.2012 - 4 VAs 39/12

    Strafvollzugssache: Unstatthaftigkeit einer Untätigkeitsrechtsbeschwerde nach

  • OLG München, 19.03.2013 - 4 VAs 8/13

    Strafvollzugssachen in Bayern: Statthaftigkeit der Untätigkeitsrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 ÜG 4/19 R

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren;

    Vielmehr stellt der Wortlaut des insoweit maßgeblichen § 198 Abs. 3 GVG keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 30; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 27) .

    Ist dies dem Inhalt einer Erklärung in Verbindung mit den Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zu entnehmen, so wäre es eine bloße Förmelei, diese Erklärung allein deshalb nicht als Verzögerungsrüge anzusehen, weil sie nicht als solche ausdrücklich bezeichnet oder - insbesondere von nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - unzulänglich formuliert ist (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 31 f; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 27; Wenner, SozSich 2014, 118, 120; Heine, MDR 2013, 1147, 1148) .

    Wegen des prozesshandlungsähnlichen Rechtscharakters sind im sozialgerichtlichen Verfahren für die Auslegung einer Erklärung als Verzögerungsrüge gleichwohl die für Prozesserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl im Ergebnis auch BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 33 f) .

    Dabei ist der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu beachten (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 33; BFH Urteil vom 26.10.2016 - X K 2/15 - juris RdNr 48) .

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist zugunsten des Erklärenden davon auszugehen, dass er diejenige Erklärung abgeben will, die seiner wohlverstandenen Interessenlage entspricht und eingelegt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 33; BVerwG Urteil vom 27.8.2008 - 6 C 32/07 - juris RdNr 23; BVerwG Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17/01 - juris RdNr 8; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 119) .

    Gegebenenfalls hat sie deshalb auch den Inhalt mehrerer zum Ausgangsverfahren ergangener Schriftsätze im Zusammenhang zu bewerten (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 37; Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 5 RdNr 17; BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris RdNr 11; Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, Stand: 26.11.2019, § 198 GVG RdNr 88) .

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen

    Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein (BVerfG, NJW 2016, 2018 Rn. 31; BFHE 243, 126 Rn. 27; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1279 [Stand: 1. Oktober 2020]; s. auch Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren [ÜGRG], BT-Drucks. 17/3802 S. 21).
  • OLG Bremen, 12.06.2019 - 1 EK 4/18

    Zur Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S.

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist allgemein zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (vgl BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, juris Rn. 25, NJW 2014, 991; Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 32, NJW 2016, 2018; Beschluss vom 06.12.2018 - 1 BvR 875/18, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 290/03, juris Rn. 10, NJW-RR 2005, 371; Beschluss vom 02.02.2016, VI ZB 33/15, juris Rn. 7, NJW-RR 2016, 445; siehe auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 - 4 UF 138/18, juris Rn. 9).

    Dies gilt dem Grundsatz nach auch für in einem Anwaltsschriftsatz abgegebene Prozesserklärungen (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 33, NJW 2016, 2018; BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - VIII ZB 25/10, juris Rn. 9, NJW 2011, 1455).

    Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher insbesondere keine ausdrückliche Bezeichnung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge erforderlich, um die betreffende Erklärung als eine solche Verzögerungsrüge auslegen zu können (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 31, NJW 2016, 2018; so auch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 27/14, juris Rn. 79, NWVBl 2016, 169; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH, juris Rn. 129; MK-StPO-Kreicker, § 198 GVG Rn. 68).

    Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt auch einen vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage als sogenannte Untätigkeitsbeschwerde eingelegten Rechtsbehelf (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, juris Rn. 33, NJW 2016, 2018) und gegebenenfalls auch eine Sachstandnachfrage nach dem Verbleib eines Eilantrags als Erklärung einer Verzögerungsrüge auslegungsfähig angesehen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.10.2014 - 2 BvR 437/12, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 34, NJW 2016, 2018).

    Entscheidend hat das Bundesverfassungsgericht hierzu darauf abgestellt, dass der Erklärende sein fehlendes Einverständnis mit der Dauer des Verfahrens zum Ausdruck bringen wollte und dass dem Inhalt seiner Erklärung in Verbindung mit Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit einen entsprechenden Rechtsbehelf einlegen will (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 31 f., NJW 2016, 2018).

    Je nach den Umständen des Falles wird es auch genügen können, dass der Erklärende lediglich zum Ausdruck bringt, dass das Verfahren seines Erachtens bereits zu lange gedauert hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, juris Rn. 33, NJW 2016, 2018; Steinbeiß- Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 200; Zimmermann, FamRZ 2011, 1905, 1908), wenn sich im Übrigen das Rechtsschutzanliegen des Erklärenden nach Beschleunigung aus den Umständen ergibt und somit eine Gefahr des Missbrauchs der §§ 198 ff. GVG entgegen dem Verbot des "Dulde und Liquidiere" ausgeschlossen ist.

    Gerade wenn - wie bei dem Erfordernis der Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG - das Prozessrecht formelle Erfordernisse beinhaltet, können diese der Rechtssicherheit nur dann dienen, wenn sie geeignet sind, die prozessuale Lage für die Beteiligten zweifelsfrei zu klären (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 26, NJW 2016, 2018), was zugleich einschließt, die Erklärung einer Partei nicht ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt dahingehend auszulegen, dass damit diese Erfordernisse erfüllt werden sollten.

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