Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.05.2007

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06   

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BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06 (https://dejure.org/2007,1976)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06 (https://dejure.org/2007,1976)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06 (https://dejure.org/2007,1976)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht"; Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter"; Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren; Versagung des Fachanwaltsstatus aufgrund des fehlenden ...

  • Judicialis

    FAO § 5 Buchstabe g; ; FAO § 7

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FAO § 5 Buchst. g; FAO § 7
    Praxisnachweis für die Zulassung zum Fachanwalt kann nicht durch ein Fachgespräch geführt werden

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Fachanwalt - Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter"/Voraussetzung für ein Fachgespräch

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    FAO §§ 5g, 7
    Fachanwalt - Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter" - Voraussetzung für ein Fachgespräch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAO § 5 lib. g § 7
    Begriff der Fallbearbeitung bei der Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht; Sinn und Zweck des Fachgesprächs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Zulassung zum Fachanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    FAO § 5 Buchstabe g, § 7
    Fachanwalt: Strenge Anforderungen an Praxisnachweis

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Fachanwalt - Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter"/Voraussetzung für ein Fachgespräch

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    FAO §§ 5g, 7
    Fachanwalt - Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter" - Voraussetzung für ein Fachgespräch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2125
  • ZIP 2007, 1123
  • NZI 2007, 399
  • NZI 2008, 53
  • VersR 2007, 1249
  • BB 2007, 1300
  • AnwBl 2007, 625
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Auszug aus BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06
    b) In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

    Die mündliche Prüfung im Fachgespräch dient auch nach der Neufassung des § 7 FAO nur einer ergänzenden, auf Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweise bezogenen Beurteilung (Senat, Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/06, NJW 2006, 1513, 1515).

    b) Das hat nicht nur zur Folge, dass ein zusätzlicher Nachweis durch Teilnahme an einem Fachgespräch nicht verlangt werden darf (Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, 1515, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04

    Zulässigkeit der Erstreckung des Fachgesprächs auf das gesamte Fachgebiet;

    Auszug aus BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06
    b) In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

    Die Kompetenz des Fachausschusses beschränkt sich auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083).

    b) Das hat nicht nur zur Folge, dass ein zusätzlicher Nachweis durch Teilnahme an einem Fachgespräch nicht verlangt werden darf (Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, 1515, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06
    Das hat das Bundesverfassungsgericht auch dazu veranlasst, Vorgaben für die Auswahl der Insolvenzverwalter durch die Insolvenzgerichte und das dabei zu beobachtende Verfahren zu machen (BVerfGK 4, 1; NJW 2006, 2613).
  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01

    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

    Auszug aus BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06
    Die Kompetenz des Fachausschusses beschränkt sich auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083).
  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06
    Das hat das Bundesverfassungsgericht auch dazu veranlasst, Vorgaben für die Auswahl der Insolvenzverwalter durch die Insolvenzgerichte und das dabei zu beobachtende Verfahren zu machen (BVerfGK 4, 1; NJW 2006, 2613).
  • BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08

    Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art 3 Abs 1 GG) oder der

    Demgemäß entspricht es in vielen Fällen der Praxis, dass Insolvenzverwalter Mitarbeiter heranziehen und sich der Unterstützung anderer Rechtsanwälte bedienen, deren weitgehend selbständige Tätigkeit sich ihrer äußeren Erscheinung nach kaum von der eines förmlich bestellten Insolvenzverwalters unterscheidet (vgl. BVerfGK 8, 418 ; BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06 -, NJW 2007, S. 2125 ).
  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07

    Fachliche Überprüfung der Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren;

    Das in diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können in dem Fachgespräch nach § 7 FAO nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 = BRAK-Mitt. 2007, 399, Leitsatz; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008, 133).

  • BGH, 10.06.2020 - AnwZ (Brfg) 1/20

    Erteilung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung eines zugelassenen

    (4) Die Entscheidung steht im Einklang mit der Senatsentscheidung vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125.
  • BGH, 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht:

    Soweit die Beklagte aus bestimmten Formulierungen des Senatsbeschlusses vom 16. April 2007 (AnwZ (B) 31/06, BRAK-Mitt. 2007, 166 Rn. 11 ff.) ableiten möchte, dass im vorliegenden Fall im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO eine Ersetzung des fehlenden Nachweises theoretischer Kenntnisse in einzelnen Teilbereichen des § 14 FAO durch ein Fachgespräch unmöglich sei, ist dies unzutreffend.
  • AGH Bayern, 25.11.2019 - BayAGH III - 4 - 3/19

    Ersetzung beim Nachweis praktischer Erfahrungen für die Fachanwaltsbezeichnung

    Der Begriff "vorläufig" wird hier ebenso wenig verwendet wie in dem von den Parteien bereits mehrfach zitierten Beschluss des BGH vom 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06, = NJW 07, 2125, vgl. dort Tz 8, 10, 15. Weder die Satzungsversammlung noch der BGH machen offensichtlich einen Unterschied zwischen vorläufigem und (endgültigem) Insolvenzverwalter.

    Was das von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu verlangende "praktische Geschick" bzw. die "Selbständigkeit und Unabhängigkeit" anbelangt (BGH, Beschl. v. 16.04.2007, a.a.O., Tz 6), sieht der Senat jedoch keinen entscheidenden Unterschied zwischen einem vorläufigen Insolvenzverwalter und einem Insolvenzverwalter: Zwar mag bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter der Schwerpunkt der Tätigkeit grundsätzlich wohl eher im Bereich der Vermögenssicherung liegen, während es beim "endgültigen" gerade auch um die Verwertung gehen wird.

  • BGH, 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10

    Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung: Anerkennung der Tätigkeit

    Ob sich die Tätigkeit des Antragstellers, worauf der Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt hat, auf diejenige eines Sachbearbeiters "im Hintergrund" beschränkt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379; und vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; s. zum "Sachbearbeiter neben dem Insolvenzverwalter" auch Senat, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, 2126) nicht bei der Frage der anwaltlichen Berufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Rechtsanwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i.S. von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO bearbeitet hat.
  • BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 51/18

    Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" durch

    Dementsprechend setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine Ersetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 FAO a.F. voraus, dass die Stellung des Rechtsanwalts der eines Vertreters des Schuldners im gerichtlichen Verfahren gleichwertig sein muss (Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 Rn. 8).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - 1 AGH 44/12

    Zum Begriff der rechtsförmlichen Verfahren bei der Erlangung des

    Denn unabhängig von der Frage, ob ein Fachgespräch überhaupt geeignet ist, den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen zu ersetzen (vgl.: BGH NJW 2007, 2125, 2127; BGH Beschl. v. 30.05.2012 - AnwZ (Brfg.) 3/12), kommt ein solches Fachgespräch jedenfalls nur dann in Betracht, wenn anhand der vorgelegten schriftlichen Unterlagen Defizite im Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen vorliegen, deren Überwindung durch das Fachgespräch als aussichtsreich erscheint.
  • BGH, 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 60/12

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Bau- und

    Der Anwaltsgerichtshof, der allerdings nicht auf die Frage eingegangen ist, ob eine Verfehlung des in § 5 FAO vorgesehenen Fallquorums überhaupt im Wege der Durchführung eines Fachgesprächs ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 Rn. 13 f.; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008, 133 Rn. 6 ff.), hat sich im angefochtenen Urteil gehindert gesehen, hinsichtlich des Antrags des Klägers, die Beklagte zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu verpflichten, die Entscheidungsreife herzustellen.
  • AGH Baden-Württemberg, 08.12.2008 - AGH 14/08

    Schlichte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches als ausreichend für die

    Denn nicht gewonnene praktische Erfahrungen können nicht durch ein erfolgleiches Fachgespräch ersetzt werden (BGH NJW 2007, 2125; AGH Berlin BRAK-Mitt. 2006, 86; Kleine-Cosack, aaO, § 7 FAO Rdnr. 7).

    Das Fachgespräch ist also dann erforderlich, wenn die vorgelegten Unterlagen (§ 6 FAO) trotz ihrer Mangelhaftigkeit im Einzelnen doch so viel an Nachweiskraft beinhalten, dass zu erwarten, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, der Antragsteller könne durch Beantwortung diesbezüglicher Fragen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FAO) die für den Ausschuss bestehenden Zweifel und Unklarheiten beheben (BGH NJW 2007, 2125; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO Rdnr. 6).

  • AGH Bayern, 25.11.2019 - BayAGH - III - 4 - 3/19
  • AGH Berlin, 21.11.2011 - I AGH 6/10

    Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht: Anforderungen an eine

  • AGH Hessen, 02.11.2009 - 2 AGH 28/07

    Fachanwalt - Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen im Handels- und

  • AGH Thüringen, 21.03.2012 - AGH 2/10

    Fachanwaltschaften: Tätigkeit als "Zweitverteidiger"

  • AGH Bayern, 02.07.2018 - BayAGH III - 4 - 13/17

    Fachanwalt für Insolvenzrecht - Außergerichtliche Schuldenbereinigung als

  • AGH Hessen, 08.06.2009 - 1 AGH 32/08

    Fachanwalt - Tätigkeit als "Schattenverwalter"

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08

    Gestattung des Führens der Bezeichnung "Fachanwältin für Miet- und

  • AGH Berlin, 06.11.2013 - II AGH 1/13

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Handels- und

  • VG Ansbach, 26.10.2009 - AN 4 K 08.01857

    Erwerb der Fachberaterbezeichnung durch Steuerberater

  • AGH Rheinland-Pfalz, 18.04.2007 - 2 AGH 1/07

    Antrag auf Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für

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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2860
BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06 (https://dejure.org/2007,2860)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2007 - VIII ZB 113/06 (https://dejure.org/2007,2860)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 (https://dejure.org/2007,2860)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1151
  • FamRZ 2007, 1319
  • BB 2007, 1414
  • AnwBl 2007, 625
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der Rechtsmittelführer - anders als nach der ständigen Rechtsprechung vor der ZPO-Reform - von einer erstmaligen Stellung eines Verlängerungsantrages absehen könne, folge die Kammer nicht.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittellosen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verlängerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte.

    Da dies von Anfang an jedenfalls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, unter II 2 b bb).

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 96/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Ihr ist deshalb nach der Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.).

    Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Berufungsrechts nichts geändert (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006, aaO).

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa).
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, unter II 2).
  • BAG, 05.07.2016 - 8 AZB 1/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung -

    Ein Zwang zur Begründung eines in der Berufungsinstanz angebrachten Prozesskostenhilfegesuchs wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren (BGH 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - Rn. 12; 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - aaO) .
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag aber nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823) und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586, mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56).

    Ein solcher Fristverlängerungsantrag wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht mehr für erforderlich gehalten, um ein Verschulden an der Fristversäumung auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586 ; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319 ).

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW-RR 2011, 230 Rn. 16; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 23 "Prozesskostenhilfe").

    Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626).

  • OLG Koblenz, 07.03.2014 - 13 UF 40/14

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist im Familienverfahren:

    Allerdings kann einem Rechtsmittelführer, der sein Rechtsmittel infolge seiner Mittellosigkeit nicht rechtzeitig begründen konnte, weil über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag nicht vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BVerfG NJW 2010, 2567 sowie BGH MDR 2007, 1151 und NJW-RR 2005, 1586).

    wiederholte - Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist verlangt (vgl. BGH MDR 2007, 1151 und NJW-RR 2005, 1586).

    ben dem rechtzeitig gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag stets einen erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu verlangen (vgl. BGH MDR 2007, 1151 und NJW-RR 2005, 1586).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 325/12

    Zulässigkeit der Berufung in einer Familiensache bei Falschbezeichnung der

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berufungskläger sich für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - WuM 2007, 396).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 22/18

    Beschränken des Antrags einer Prozesspartei auf Bewilligung von

    Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, FamRZ 2007, 1319 Rn. 12; vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 20).
  • OVG Thüringen, 31.07.2018 - 4 ZKO 269/18

    Fehlende Kausalität zwischen Bedürftigkeit einer Partei und der Nichteinhaltung

    Rechtsmittel eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Rechtsmittelverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 juris Rn. 18 m. w. N. und auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - MDR 2007, 1151 - 1152, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Ergänzend kommt hinzu, dass die arbeitsgerichtliche und die zivilprozessuale Rechtsprechung, nach der bei der Stellung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrages für ein noch durchzuführendes Berufungsverfahren weder eine Begründung der Berufung noch des Prozesskostengesuchs verlangt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - MDR 2007, 1151 - 1152, juris Rn. 12) nicht uneingeschränkt auf das auf Zulassung der Berufung gerichtete Verfahren in einem Verwaltungsgerichtsprozess übertragbar ist.

  • BGH, 27.08.2014 - XII ZB 394/13

    Mittellosigkeit einer Partei als Wiedereinsetzungsgrund bei versäumter

    Einen gleichzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist musste sie nicht stellen (BGH Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - FamRZ 2007, 1319).
  • BGH, 21.04.2020 - II ZB 27/19

    Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht der beabsichtigten

    Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist vorab zu bescheiden, um der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, das Rechtsmittel nach Ablehnung des Antrags auf eigene Kosten einzulegen und durchzuführen; dies gilt auch dann, wenn die Partei das Rechtsmittel zwar unbedingt eingelegt hat, aber vor Ablauf der Begründungsfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, FamRZ 2007, 1319 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8 f. mwN).
  • BGH, 20.04.2018 - AnwZ (Brfg) 17/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Dies hätte vorausgesetzt, dass innerhalb dieser Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, juris Rn. 8; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, juris Rn. 12; und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, juris Rn. 7).
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