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BGH, 25.04.1977 - AnwSt (R) 11/76 |
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- Wolters Kluwer
Entzung der Rechtsanwaltszulassung aufgrund schuldhafter Verletzung anwaltlicher Pflichten - Bestrafung eines Rechtsanwalts wegen Betrugs und Veruntreuung von Mandantengeldern
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.11.1963 - AnwSt (R) 5/63
Zustimmung zum Geschäftsverteilungsplan in einem gesonderten Schreiben - …
Auszug aus BGH, 25.04.1977 - AnwSt (R) 11/76
Bei dieser Sachlage waren weitere Beweisanträge nicht mehr zulässig (vgl. Beschluß des Senats vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 - = EGE VIII 45 und für das entsprechende berufsgerichtliche Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz BGHSt 23, 362). - BGH, 23.10.1970 - StbSt (R) 1/70
Berufsgerichtliches Verfahren bei der Steuerhinterziehung - Überprüfung der …
Auszug aus BGH, 25.04.1977 - AnwSt (R) 11/76
Bei dieser Sachlage waren weitere Beweisanträge nicht mehr zulässig (vgl. Beschluß des Senats vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 - = EGE VIII 45 und für das entsprechende berufsgerichtliche Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz BGHSt 23, 362). - BGH, 06.02.1961 - AnwSt (R) 3/60
Zum Ausschluß eines Richters im Ehrengerichtsverfahren. Veruntreeung: Ausschluß …
Auszug aus BGH, 25.04.1977 - AnwSt (R) 11/76
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet schon die Bestrafung eines Rechtsanwalts wegen Betruges - oder Veruntreuung von Mandantengeldern - in der Regel die Unwürdigkeit für den Beruf eines Rechtsanwalts (vgl. BGHSt 15, 372, 375 ff; EGE VI, 67; IX, 75; X, 55, 59, 60; XII, 68, 72).
- BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78
Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren
Zutreffend geht der Ehrengerichtshof zwar davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der wegen Betruges zu bestrafen war, in der Regel unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts ist (BGH EGE XII, 68, 72; Beschluß vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76). - BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84
Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft aufgrund …
An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83). - BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 4/90
Rechtsanwalt - Ehrengericht - Rückwirkungsverbot
Nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 354 a StPO in Verbindung mit dem auch für das Standesrecht geltenden Rechtsgrundsatz des § 2 Abs. 3 StGB hat das Revisionsgericht eine Gesetzesänderung zu berücksichtigen, wenn sie den Täter günstiger stellt oder stellen kann (Senatsurteil vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76 = EAS 1977, 33; BGHSt 28, 333, 337; vgl. auch BGHSt StGB § 2 III Gesetzesänderung 3).
- BGH, 18.10.1982 - AnwSt (R) 10/82
Im Strafverfahren verhängtes Berufsverbot - Strafrechtliche Verfehlung eines …
An diesem Grundsatz hat der Senat (Urteil vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76) auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen um das Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). - BGH, 16.10.1978 - AnwSt (R) 7/78
Rechtsmittel
Wegen dieser Bindung waren die Beweisanträge unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76). - BGH, 27.06.1983 - AnwSt (R) 1/83
Strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts - Versagung einer Zulassung zur …
Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, gilt dieser Grundsatz auch nach Einführung der rechtlichen Möglichkeit weiter, gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als ehrengerichtliche Maßnahme ein befristetes Verbot zu verhängen, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Senatsurteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76 und 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82).