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BGH, 14.06.1993 - AnwSt (R) 2/93 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot - Rechtsfolgenbemessung bei Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.10.1991 - AnwSt (R) 10/91
Auszug aus BGH, 14.06.1993 - AnwSt (R) 2/93
Infolgedessen kommt den Umständen, die zur Anordnung (nur) des Vertretungsverbotes gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zur Abwendung einer Ausschließung aus der Anwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO geführt haben, besondere Bedeutung auch im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 114 a Abs. 3 Satz 1 BRAO zu, ob "besondere Umstände" eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme als den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft als ausreichend erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil v. 7. Oktober 1991 - AnwSt (R) 10/91). - BGH, 12.12.1988 - AnwSt (R) 5/88
Revision des Rechtsanwalts gegen den Ausschluss aus der Anwaltschaft wegen …
Auszug aus BGH, 14.06.1993 - AnwSt (R) 2/93
Doch läßt sich hierüber Klarheit aus Sinn und Zweck der Einfügung des Vertretungsverbotes in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als neue ehrengerichtliche Maßnahme durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181; vgl. hierzu Senatsurteil v. 12. Dezember 1988 - AnwSt (R) 5/88, BGHR-St BRAO § 114 Abs. 1 Ausschluß 1) gewinnen.
- AGH Niedersachsen, 09.03.2015 - AGH 17/14
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der …
Infolgedessen kommt den Umständen, die zur Anordnung (nur) des Vertretungsverbotes gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zur Abwendung einer Ausschließung aus der Anwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO geführt haben, besondere Bedeutung auch im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 114 a Abs. 3 Satz 1 BRAO zu, ob "besondere Umstände" eine mildere ehrengerichtliche Maßnahme als den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft als ausreichend erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.1993, AnwSt (R) 2/93, juris Rn. 4).