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   BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84   

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BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84 (https://dejure.org/1985,1899)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84 (https://dejure.org/1985,1899)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1985 - AnwSt (R) 22/84 (https://dejure.org/1985,1899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft - Verbot der rechtsanwaltlichen Tätigkeit aufgrund einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, unterlassener Konkursanmeldung sowie wegen Bankrotts - Anforderungen an die gerichtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 118 Abs. 3
    Beweiserhebung des Ehrengerichts über strafgerichtliche Feststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 155
  • NJW 1985, 2037
  • MDR 1985, 864
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.1970 - StbSt (R) 1/70

    Berufsgerichtliches Verfahren bei der Steuerhinterziehung - Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84
    Das ist für das ehrengerichtliche und vergleichbare andere berufsgerichtliche Verfahren ebenso wie für das Disziplinarrecht anerkannt (BGHSt 23, 362, 363 [BGH 23.10.1970 - Stb StR 1/70]; Senatsurteile vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 = EGE VIII 45, 47 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 16/82; BDH 7, 19; Claussen/Janzen BDO 4. Aufl. § 18 Rdn. 14 a; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 96 Rdn. 7).

    Nur die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen im Strafurteil oder die Ermittlung zusätzlicher, ihm nicht zugrunde liegender Tatsachen durfte Gegenstand einer Beweisaufnahme und damit eines zulässigen Beweisantrags sein (BGHSt 23, 362, 365) [BGH 23.10.1970 - Stb StR 1/70].

  • BGH, 11.11.1963 - AnwSt (R) 5/63

    Zustimmung zum Geschäftsverteilungsplan in einem gesonderten Schreiben -

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84
    Das ist für das ehrengerichtliche und vergleichbare andere berufsgerichtliche Verfahren ebenso wie für das Disziplinarrecht anerkannt (BGHSt 23, 362, 363 [BGH 23.10.1970 - Stb StR 1/70]; Senatsurteile vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 = EGE VIII 45, 47 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 16/82; BDH 7, 19; Claussen/Janzen BDO 4. Aufl. § 18 Rdn. 14 a; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 96 Rdn. 7).
  • BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 16/82

    Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen standesrechtlicher Verfehlungen -

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84
    Das ist für das ehrengerichtliche und vergleichbare andere berufsgerichtliche Verfahren ebenso wie für das Disziplinarrecht anerkannt (BGHSt 23, 362, 363 [BGH 23.10.1970 - Stb StR 1/70]; Senatsurteile vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 = EGE VIII 45, 47 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 16/82; BDH 7, 19; Claussen/Janzen BDO 4. Aufl. § 18 Rdn. 14 a; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 96 Rdn. 7).
  • BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 19/84

    Prüfung im Strafverfahren getroffener tatsächlicher Feststellungen durch das

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84
    Wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache AnwSt (R) 19/84 entschieden hat, muß die Lösung von der Bindung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO nicht die Wiederholung der Beweisaufnahme des Strafgerichts bedeuten.
  • BVerwG, 25.03.1982 - 1 D 80.80

    Dienstvergehen eines Beamten aufgrund einfacher passiver Bestechung - Bindung an

    Auszug aus BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84
    Eine derartige Lösung der Bindung kommt aber nur in Ausnahmefällen, beim Vorliegen erheblicher Zweifel in Betracht; das Ehrengericht hat nicht von Gesetzes wegen die Aufgabe, strafgerichtliche Feststellungen nachzuprüfen (vgl. BVerwG ZBR 1983, 208; Behnke BDO 2. Aufl. 1970 § 18 Anm. 18; Schütz Disziplinarrecht des Bundes und der Länder Teil D § 18 Rdn. 5).
  • BGH, 28.09.2015 - StbSt (R) 2/15

    Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater: Bindungswirkung der

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, aus den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1985 (AnwSt (R) 22/84, BGHSt 33, 155) ergebe sich der Wegfall der Bindungswirkung und die Pflicht, die neu erhobenen Beweise auch zu würdigen, trifft nicht zu.

    Denn im dortigen Verfahren hatten Zweifel zu weiteren Ermittlungen geführt, deren Ergebnisse im Verfahren auch verwertet wurden (BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84, aaO 5.158 f.).

    Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass das Gericht im dortigen Verfahren erst aufgrund der erhobenen Beweise keinen Anlass sah, die Feststellungen des Strafurteils anzuzweifeln (BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84, aaO).

    Die vom Oberlandesgericht noch vor seiner Entscheidung korrigierte Auffassung war zwar unrichtig, weil nur die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen in den Strafurteilen oder die Ermittlung zusätzlicher, ihnen nicht zugrunde liegender Tatsachen Gegenstand einer Beweisaufnahme sein durfte (BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84, aaO).

  • BGH, 12.04.1999 - AnwSt (R) 11/98

    Bindung an Feststellungen eines Strafbefehls im anwaltsgerichtlichen Verfahren

    Der hauptsächliche praktische Unterschied wird darin liegen, daß auf Entlastung abzielende Beweisanträge nicht mit Rücksicht auf die Regelung in § 118 Abs. 3 BRAO als unzulässig abgelehnt werden dürfen (vgl. BGHSt 23, 362; 33, 155, 156).
  • BGH, 31.10.1988 - AnwSt (R) 9/88

    Rechtsmittel

    Andererseits setzt er sich aber sachlich mit Beweisanträgen auseinander, die wegen eben dieser Bindung unzulässig waren (BGHSt 33, 155, 156) [BGH 04.03.1985 - AnwSt R 22/84], und er teilt mit, daß der Rechtsanwalt die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in vollem Umfang glaubhaft eingeräumt habe (UA S. 5).

    Darauf, daß der Beweisantrag auch unzulässig war (BGHSt 33, 155, 156) [BGH 04.03.1985 - AnwSt R 22/84], kommt es mithin nicht an.

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 - 18 StL 4/23

    Disziplinärer Überhang nach § 92 Satz 2 StBerG n. F.

    Die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen in einem Strafurteil oder die Ermittlung zusätzlicher, ihm nicht zugrunde liegender Tatsachen darf Gegenstand einer Beweisaufnahme sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2015 - StbSt (R) 2/15; BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1970 - StBStR 1/70).
  • BGH, 17.10.1988 - StbSt (R) 4/88

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf in der Schweiz anhängige Strafverfahren gegen andere in den Gesamtkomplex der Straftaten verwickelte Personen mit der Begründung abgelehnt, es habe die Frage, ob Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen angebracht seien, allein anhand des Strafurteils zu prüfen; dies ist rechtlich zutreffend (BGHSt 33, 155, 156) [BGH 04.03.1985 - AnwSt R 22/84].

    Soweit die unter Beweis gestellten Behauptungen im Widerspruch zu den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer stehen, hat das Berufungsgericht die Beweiserhebung mit Recht als unzulässig abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO); denn sie würde zumindest im Ergebnis auf eine Beweiserhebung darüber hinauslaufen, ob Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen angebracht sind, und eine solche ist dem Berufsgericht verwehrt (BGHSt 33, 155 [BGH 04.03.1985 - AnwSt R 22/84]).

  • BGH, 30.06.1986 - AnwSt (R) 8/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Ablehnung eines

    Seine Berufung hatte der Ehrengerichtshof verworfen; durch Urteil vom 4. März 1985 (BGHSt 33, 155 [BGH 04.03.1985 - AnwSt R 22/84]) hat der Senat dieses Erkenntnis jedoch aufgehoben.

    Die Ablehnung der Nachprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen lag in seinem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen (BGHSt 33, 155, 156) [BGH 04.03.1985 - AnwSt R 22/84].

  • AGH Niedersachsen, 23.09.2019 - AGH 37/16

    Beschwerden in Sachsen und Thüringen: Was, wenn Anwälte im Netz hassen?

    Die demnach bindend festgestellte Beleidigung der Fraudurch den Rechtsanwalt - an der Richtigkeit der tragenden Feststellungen des AG bestehen keine Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1985 - AnwSt (R) 22/84, BGHSt 33, 155-159, Rn. 6) - stellt sich vorliegend als außerberufliches Fehlverhalten dar.
  • AGH Bayern, 21.03.2011 - BayAGH II - 27/09

    Sylvia Stolz

    16 dersprechender richterlicher Entscheidungen über den selben Sachverhalt die Regel, so dass das Festhalten an ihr keiner näheren Begründung bedarf (BGHSt 33, 155).
  • BGH, 30.11.1987 - AnwSt (R) 8/87

    Rechtsmittel

    Es handelt sich somit um Feststellungen, an die der Ehrengerichtshof gebunden war (BGHSt 33, 155 [BGH 04.03.1985 - AnwSt R 22/84]; Senatsentscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 4/87 - vgl. auch BGHSt 33, 59 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]), nachdem er davon abgesehen hatte, ihre nochmalige Prüfung zu beschließen.
  • BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 4/87
    Eine Beweiserhebung des Ehrengerichtshofs darüber, ob Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen angebracht sind und welches Gewicht sie haben, war somit unzulässig (BGHSt 33, 155).
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