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   BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05   

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BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05 (https://dejure.org/2008,2658)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05 (https://dejure.org/2008,2658)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05 (https://dejure.org/2008,2658)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer

    Verschickung von e-mails durch einen Rechtsanwalt zur Werbung mit dem Angebot von Inkassotätigkeiten gegen Zahlung einer Grundgebühr und eines Erfolgshonorars; Werbung mit das gerichtliche Mahnverfahren und das Vollstreckungsverfahren umfassender Inkassotätigkeit als ...

  • online-und-recht.de
  • bzaek.de

    Werbung mit Gebührenunterschreitung (hier: bei Anwälten)

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 43 BRAO, § 43b BRAO, § 49b BRAO, § 3 BRAGebO
    Verbot der Gebührenunterschreitung/Werbung mit Erfolgszahlen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; BRAO § 43b; ; BRAO § 49b Abs. 1; ; BRAO § 49b Abs. 1 Satz 2; ; BRAO § 49b Abs. 2; ; BRAO § 49b Abs. 2 Satz 1; ; BRAO § 145 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 145 Abs. 2; ; BRAO § 146; ; BRAO § 146 Abs. 3; ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1; ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5; ; BRAGO § 3 Abs. 5 Satz 1; ; BRAGO § 3 Abs. 5 Satz 2; ; BRAGO § 3 Abs. 5 Satz 3; ; RVG § 4 Abs. 2 Satz 2; ; BORA § 6 Abs. 3 a.F.; ; BORA § 6 Abs. 3 Satz 1 a.F.

  • BRAK-Mitteilungen

    Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot

  • der-rechtsberater.de

    Unzulässiges Erfolgshonorar für Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5; BRAO § 49b
    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei Abhängigkeit der Honorarhöhe vom Erfolg

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erfolgshonorar ist bei reiner Inkassotätigkeit des Anwalts - auch künftig - unzulässig!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorsicht bei "Sonderangeboten" von Rechtsanwälten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 534
  • AnwBl 2008, 880
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 (BVerfGE 117, 163, 181 ff.) das Verbot des Erfolgshonorars insoweit als mit Artikel 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme des Gesetzgebers, dass die zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts Schaden nehmen könne, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat, nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2006 aaO Tz. 66).

    Die Garantie der freien Berufsausübung schließt auch die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit den Interessenten auszuhandeln (BVerfGE 101, 331, 347; BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2006 aaO S. 181).

    Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2006 aaO S. 182).

  • BVerfG, 26.09.2005 - 1 BvR 82/03

    Beteiligung eines Architekten an einem Architektenwettbewerb; Unterschreitung der

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    Mit dem Verbot der Gebührenunterschreitung verfolgt der Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26. September 2005 - 1 BvR 82/03, NJW 2006, 495, 496 - zu § 4 Abs. 2 HOAI).

    Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche Mindesthonorarsätze geeignet, da sie dem Rechtsanwalt jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der Rechtsanwälte bewähren muss (vgl. für das Architektenrecht: BVerfG, Beschl. vom 26. September 2005 aaO S. 496; vgl. auch EuGH NJW 2007, 281 Tz. 67-Cipolla; Mailänder, NJW 2007, 883, 886; a.A. Sagawe, ZRP 2002, 281, 284).

  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 268/03

    Gebührenvereinbarung II

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    Diese Werbung ist unsachlich und damit unzulässig (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 43b Rdn. 16), weil das Gebührenunterschreitungsverbot den Preiswettbewerb um Mandate im gerichtlichen Verfahren verhindern soll (vgl. Gesetzesbegründung BR-Drucks. 93/93 S. 134; BGHSt 31, 66, 70; BGH, Urt. vom 1. Juni 2006 - I ZR 268/03, NJW 2006, 3569 Tz. 11 - Gebührenvereinbarung II).

    Sie soll einen Preiswettbewerb um Mandate verhindern (Gesetzesbegr. BR-Drucks. 93/93, S. 134; BGH, Urt. vom 1. Juni 2006 aaO S. 3569 Tz. 11).

  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03

    Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    Da der Gesetzgeber nur innerhalb seines Herrschaftsbereichs an den Gleichheitssatz gebunden ist, begründet es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Bundesrepublik Regelungen erlässt, die von jenen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abweichen (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03, NJW 2005, 737, 738).

    Das deutsche Recht verlangt nicht, dass einem deutschen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03, NJW 2005, 737, 738).

  • OLG Köln, 18.11.2005 - 6 U 149/05

    Forderungseinzug durch Rechtsanwälte zum Pauschalpreis

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    Dagegen muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (OLG Köln, NJW 2006, 923, 924).

    Der Anwaltsgerichtshof hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Vergütung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelmandats verbietet (so auch OLG Hamm, NJW 2004, 3269; OLG Köln, NJW 2006, 923, 924; a.A. Braun in Festschrift für Madert, 2006, S. 43, 51; vgl. aber für Zeitvereinbarungen: BGHZ 152, 153, 160/161 - Anwalts-Hotline; BGH, Urt. vom 30. September 2004 - I ZR 261/02, NJW 2005, 1266, 1267 - Telekanzlei).

  • BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82

    Standeswidrigkeit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    Diese Werbung ist unsachlich und damit unzulässig (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 43b Rdn. 16), weil das Gebührenunterschreitungsverbot den Preiswettbewerb um Mandate im gerichtlichen Verfahren verhindern soll (vgl. Gesetzesbegründung BR-Drucks. 93/93 S. 134; BGHSt 31, 66, 70; BGH, Urt. vom 1. Juni 2006 - I ZR 268/03, NJW 2006, 3569 Tz. 11 - Gebührenvereinbarung II).

    Auch angesichts der starken Konkurrenz der Anwälte untereinander soll kein Anreiz bestehen, die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr zu unterschreiten (BVerfG, Beschl. vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, NJW 2007, 2098 Tz. 70; vgl. zu den Standesrichtlinien: Senat, Urt. vom 17. Mai 1982 - AnwSt (R) 1/82, NJW 1982, 2329, 2330).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche Mindesthonorarsätze geeignet, da sie dem Rechtsanwalt jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der Rechtsanwälte bewähren muss (vgl. für das Architektenrecht: BVerfG, Beschl. vom 26. September 2005 aaO S. 496; vgl. auch EuGH NJW 2007, 281 Tz. 67-Cipolla; Mailänder, NJW 2007, 883, 886; a.A. Sagawe, ZRP 2002, 281, 284).

    Da es den Mandanten wegen der bestehenden Informationsasymmetrie schwer fällt, die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu beurteilen (EuGH, NJW 2007, 281 Tz. 68 unter Hinweis auf Mitteilung der Kommission, KOM(2004) 83 endg.

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95

    Gerichtliche Geltendmachung fremder Forderungen durch Inkassounternehmen

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    Sowohl der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95, NJW 1996, 393) als auch das BVerwG (Urt. vom 29. September 1998 - 1 C 4-97, NJW 1999, 440, 441) haben hieran festgehalten und lediglich ausgesprochen, dass es den Inkassounternehmen nicht verwehrt ist, an sie zedierte Forderungen durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend zu machen.
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    Auch angesichts der starken Konkurrenz der Anwälte untereinander soll kein Anreiz bestehen, die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr zu unterschreiten (BVerfG, Beschl. vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, NJW 2007, 2098 Tz. 70; vgl. zu den Standesrichtlinien: Senat, Urt. vom 17. Mai 1982 - AnwSt (R) 1/82, NJW 1982, 2329, 2330).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02

    Optimale Interessenvertretung

    Auszug aus BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
    Im Hinblick auf die durch Art. 12 GG gewährleistete Werbefreiheit (vgl. BGH, Urt. vom 27. Januar 2005 - I ZR 202/02, NJW 2005, 1644 - Optimale Interessenvertretung) ist das Verbot jedoch eng auszulegen (vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 1625/06, NJW 2008, 838 zur Veröffentlichung sog. "Gegnerlisten" im Internet).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1198/06

    Kein Vergütungsanspruch einer nach § 305 Abs 1 Nr 1 InsO anerkannten

  • BGH, 25.09.1961 - AnwSt (R) 4/61

    Mehrere Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts

  • BVerfG, 14.08.2004 - 1 BvR 725/03

    Zum Umfang von im Rahmen von Inkassotätigkeit erlaubter Rechtsberatung

  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06

    Zulässigkeit einer Gegnerliste auf Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 4.97

    Inkassounternehmen darf Forderungen durch Rechtsanwalt gerichtlich geltend machen

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02

    Telekanzlei

  • EuGH, 16.01.1997 - C-134/95

    USSL nº 47 di Biella / INAIL

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

  • BGH, 05.04.1976 - III ZR 79/74

    Klage auf Vergütung der Tätigkeit als Rechtsanwalt - Abgrenzung zwischen

  • BGH, 27.09.2006 - VII ZR 11/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Notwendigkeit der Vorlage an

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • OLG Hamm, 03.08.2004 - 4 U 94/04

    Wettbewerbswidrige anwaltliche Werbung mit niedriger Pauschalgebühr für

  • BGH, 15.12.1980 - AnwSt (R) 13/80

    Wirksamkeit von Erfolgshonoraren in numerus clausus-Fällen

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    (bb) An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr festgehalten (siehe nur BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 27; Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10), nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entschieden hatte, dass das vorstehend genannte enge Verständnis der Befugnisse eines Inkassounternehmens, das über eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG; heute: eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen) verfüge, dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werde und die Berufsausübungsfreiheit des Inkassounternehmens verletze.

    Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz (siehe zu dessen Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. 16/3655, S. 26; Kilian, NJW 2019, 1401, 1404 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10; BVerwG, NJW 1999, 440 f.) - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt.

    In der Rechtsprechung ist seit langem - auch schon vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes - anerkannt, dass ein Inkassounternehmen- wie in der Praxis auch üblich - mit seinem Kunden ein Erfolgshonorar vereinbaren darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. April 2009 - 19 U 228/08, juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 17 U 48/13, juris Rn. 25; siehe hierzu auch Hartung, BB 2017, 2825, 2828; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231, 234; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532 [einen Wertungswiderspruch zu den für Rechtsanwälte geltenden Vergütungsregelungen hinsichtlich der - als zulässig angesehenen - Vereinbarung eines Erfolgshonorars für einen Erbenermittler verneinend]).

    Unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes folgte dies daraus, dass Inkassounternehmen nach Art. IX Abs. 2 KostenÄnderungsG von dem Verbot des Erfolgshonorars ausgenommen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, aaO mwN).

  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20

    Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

    Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292, 316 f.; 101, 331, 347 ff.; 117, 163, 181 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534 Rn. 24).
  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 426/18

    Betrug (Täuschung über Tatsachen: Tatsachenbegriff, konkludente Täuschung durch

    Die Abgrenzung zwischen anwaltlicher und reiner Inkassotätigkeit hängt davon ab, ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund tritt, dass seine Dienste als reine Inkassotätigkeit zu werten sind (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486; vom 5. April 1976 - III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136; Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 9 (insofern nicht abgedruckt in NJW 2009, 534)).
  • BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 418/21

    Zur Zulässigkeit eines "Sammelklageninkassos" für Schweizer Erwerber im

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292, 316 f.; 101, 331, 347 ff.; 117, 163, 181 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534 Rn. 24).
  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch

    Aus dem vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführten und noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2008 (AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 9), der für die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit darauf abstellt, "ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten", ergibt sich nichts anderes.

    Denn der Bundesgerichtshof hat damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine umfassende Rechtsberatung nur Anwälten gestattet ist, sondern hat im Gegenteil unter Bezugnahme auf die bereits angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, ein Inkassounternehmen dürfe nur außergerichtlich tätig werden, so dass ein Forderungsauftrag, der auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren umfasse, in den einem Rechtsanwalt vorbehaltenen Aufgabenbereich falle (Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, aaO Rn. 10).

  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 120/19

    Klage aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten

    Aus dem vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführten und noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2008 (AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 9), der für die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit darauf abstellt, "ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten", ergibt sich nichts anderes.

    Denn der Bundesgerichtshof hat damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine umfassende Rechtsberatung nur Anwälten gestattet ist, sondern hat im Gegenteil unter Bezugnahme auf die bereits angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, ein Inkassounternehmen dürfe nur außergerichtlich tätig werden, so dass ein Forderungsauftrag, der auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren umfasse, in den einem Rechtsanwalt vorbehaltenen Aufgabenbereich falle (Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, aaO Rn. 10).

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 358/20

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf

    (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht abermals (siehe bereits LG Berlin, Urteil vom 4. April 2019 - 67 S 16/19, BeckRS 2019, 43773; aufgehoben durch Senatsurteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991) angeführten und noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Beschluss des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2008 (AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 9, insoweit in NJW 2009, 534 nicht abgedruckt), der für die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit darauf abstellt, "ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten".

    Denn der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Beschluss nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine umfassende Rechtsberatung nur Anwälten gestattet ist, sondern hat im Gegenteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570) ausgeführt, ein Inkassounternehmen dürfe nur außergerichtlich tätig werden, so dass ein Forderungsauftrag, der auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren umfasse, in den einem Rechtsanwalt vorbehaltenen Aufgabenbereich falle (Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, aaO Rn. 10).

    Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18

    Zur Ausschließung aus der Anwaltsschaft wegen Untreue durch nicht rechtzeitige

    Gem. § 113 I BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (BGH NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220; Schulz, a.a.O., S. 207, 209).
  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 256/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

    Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14).
  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

    Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung

    Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14).
  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • LG Berlin, 22.10.2020 - 67 S 167/20

    Anspruchsgeltendmachung aus der Mietpreisbremse in Berlin: Nichtigkeit einer

  • LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18

    Zahlungsansprüche eines Inkassodienstleisters: Anforderungen an die Rüge

  • BFH, 20.08.2012 - III B 246/11

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit - Einkünftequalifikation bei

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 9/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 283/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - 2 AGH 1/19
  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 279/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 382/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 124/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 343/21

    Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 220/21

    Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 423/21

    Abtretung von Ansprüchen eines Mieters aus der sog. Mietpreisbremse an einen

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 277/21

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2014 - 24 U 56/14

    Auslegung einer Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Inkassobüro

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 380/21

    Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 160/06

    Umfang der Rechtsbetreuungsbefugnis einer Kreishandwerkerschaft

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 365/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters bzgl. der Verfolgung

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 383/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters

  • OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Schutzbriefs" gegen Abmahnungen durch

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 28/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 381/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • OLG Schleswig, 06.12.2013 - 17 U 48/13

    Inkassodienstleistungsvertrag: Zulässigkeit der Vereinbarung eines

  • LG Frankenthal, 07.12.2012 - 4 O 326/12

    Rechtsanwaltsgebühren: Zulässigkeit von Feststellungs- und Leistungsklage;

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • AnwG Celle, 29.12.2014 - 1 AnwG 31/13
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 - 2 AGH 9/23
  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (B) 14/04

    Europarechtliche Dienstfreiheit und Unzulässigkeit von Erfolgshonoraren

  • OLG Frankfurt, 01.04.2009 - 19 U 228/08

    Vereinbarung; Erfolgsprovision; Inkassovertrag

  • AG Osnabrück, 19.10.2010 - 66 C 83/10

    Zum Anspruch aus deliktischer Haftung gegen den Betreiber einer sog. "Abo-Falle"

  • LG Köln, 18.05.2011 - 171 StL 3/11

    Steuerberater verstößt gegen das Verbot der Unterschreitung von Mindestgebühren

  • LG Dortmund, 18.08.2011 - 16 O 206/10

    Zulässigkeit der Werbung von Rechtsanwälten bzgl. des Schutzes von im

  • ÄGH Saarland, 01.09.2010 - ÄGH 2/09
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