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   BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 12/86   

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https://dejure.org/1986,18301
BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 12/86 (https://dejure.org/1986,18301)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1986 - AnwSt (R) 12/86 (https://dejure.org/1986,18301)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 12/86 (https://dejure.org/1986,18301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.1985 - AnwSt (R) 11/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 12/86
    Das Vertretungsverbot des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist gerade für Berufspflichtverletzungen schwerster Art gedacht, in denen - so wie hier - unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    Regelmäßig wird es sich um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Betroffene Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    Das Zivilrecht ist als ein solches in sich geschlossenes Rechtsgebiet anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    In Bereichen, in denen er unbeschränkt auftreten darf, kann er auch Vortragen aus dem Rechtsgebiet erörtern, das von dem Verbot erfaßt ist (Senatsurteile vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

  • BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83

    Revision des Rechtsanwalts gegen die Verurteilung wegen schuldhafter Verletzung

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 12/86
    Das Vertretungsverbot des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist gerade für Berufspflichtverletzungen schwerster Art gedacht, in denen - so wie hier - unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    Regelmäßig wird es sich um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Betroffene Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    Das Zivilrecht ist als ein solches in sich geschlossenes Rechtsgebiet anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

  • BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82

    Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Pflichten - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 12/86
    Das Vertretungsverbot des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist gerade für Berufspflichtverletzungen schwerster Art gedacht, in denen - so wie hier - unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    Regelmäßig wird es sich um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Betroffene Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    In Bereichen, in denen er unbeschränkt auftreten darf, kann er auch Vortragen aus dem Rechtsgebiet erörtern, das von dem Verbot erfaßt ist (Senatsurteile vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

  • BGH, 18.10.1982 - AnwSt (R) 9/82

    Rechtsanwalt - Vertretungsverbot - Standesverstoß - Terroristenprozeß - Ausmaß -

    Auszug aus BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 12/86
    Das Vertretungsverbot des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist gerade für Berufspflichtverletzungen schwerster Art gedacht, in denen - so wie hier - unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    Regelmäßig wird es sich um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Betroffene Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

  • BGH, 06.07.1992 - AnwZ (B) 26/92

    Keine Bestellung eines amtlichen Vertreters bei gegenständlich beschränktem

    Anders als bei der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO beläßt diese ehrengerichtliche Maßnahme dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch gegenständlich für eine bestimmte Zeit beschränkt - weiter auszuüben (BGHSt 28, 333, 338; Senatsurteile vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82, vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85 und vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 12/86).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 31/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Gebührenüberhebung

    Anders als bei der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO beläßt diese ehrengerichtliche Maßnahme dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch gegenständlich für eine bestimmte Zeit beschränkt - weiter auszuüben (BGHSt 28, 333; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82, vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85 und vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 12/86).
  • BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 4/90

    Rechtsanwalt - Ehrengericht - Rückwirkungsverbot

    Entscheidend ist, daß in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 1989 deutlich zum Ausdruck kommt, daß der Rechtsanwalt das nach dem Gesetz zulässige Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen will (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 12/86 = EAS 1986, 55).
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