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   BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82   

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https://dejure.org/1982,11235
BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82 (https://dejure.org/1982,11235)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82 (https://dejure.org/1982,11235)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82 (https://dejure.org/1982,11235)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.11.1975 - AnwSt (R) 2/75

    Ehrengerichtliche Ahndung nach Bestrafung

    Auszug aus BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82
    Der Tatrichter hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß die Pflichtverletzungen so schwerwiegend sind, daß der Rechtsanwalt sich durch sie der Achtung und des Vertrauens in besonderem Maße unwürdig erwiesen hat, welche die Stellung des Rechtsanwalts als eines der Rechtspflege besonders Verpflichteten erfordert (vgl. BGHSt 26, 241, 242).

    Er kann nur prüfen, ob dem Tatrichter bei der Bestimmung und Bemessung der verhängten Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 9. April 1962 - AnwSt (R) 2/62; BGHSt 26, 241, 243).

  • BGH, 18.10.1982 - AnwSt (R) 9/82

    Rechtsanwalt - Vertretungsverbot - Standesverstoß - Terroristenprozeß - Ausmaß -

    Auszug aus BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82
    Das Vertretungsverbot ist demnach für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Ausschließung aus dem Beruf als eine zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem Interesse an der Erhaltung einer integeren Anwaltschaft zu genügen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82).

    Regelmäßig wird es sich dabei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt die Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82).

  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78

    Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82
    Anders als beim Ausschluß behält der Rechtsanwalt dann die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch gegenständlich und zeitlich beschränkt (vgl. § 114 a BRAO) - weiter auszuüben (BGHSt 28, 333, 338).
  • BGH, 09.04.1962 - AnwSt (R) 2/62

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Revisionsgründen - Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 20.12.1982 - AnwSt (R) 21/82
    Er kann nur prüfen, ob dem Tatrichter bei der Bestimmung und Bemessung der verhängten Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 9. April 1962 - AnwSt (R) 2/62; BGHSt 26, 241, 243).
  • BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 12/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Das Vertretungsverbot des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist gerade für Berufspflichtverletzungen schwerster Art gedacht, in denen - so wie hier - unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    Regelmäßig wird es sich um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Betroffene Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 5. Dezember 1983 - AnwSt (R) 9/83 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

    In Bereichen, in denen er unbeschränkt auftreten darf, kann er auch Vortragen aus dem Rechtsgebiet erörtern, das von dem Verbot erfaßt ist (Senatsurteile vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82 - und vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85).

  • BGH, 06.07.1992 - AnwZ (B) 26/92

    Keine Bestellung eines amtlichen Vertreters bei gegenständlich beschränktem

    Anders als bei der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO beläßt diese ehrengerichtliche Maßnahme dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch gegenständlich für eine bestimmte Zeit beschränkt - weiter auszuüben (BGHSt 28, 333, 338; Senatsurteile vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82, vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85 und vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 12/86).
  • BGH, 02.12.1991 - AnwSt (R) 12/91

    Geltung eines Vertretungsverbots für das Gebiet des Strafrechts für Bußgeldsachen

    Allerdings vertritt Feuerich unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82 (BRAK-Mitt. 1983, 93, dort mit falschem Datum) die Meinung, ein Vertretungsverbot könne auch für "das Gebiet des Strafrechts und die damit zusammenhängenden Rechtsgebiete (Ordnungswidrigkeitenrecht, Disziplinarrecht und Standesrecht)" ausgesprochen werden (BRAO § 114 Rdn. 28).
  • BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84

    Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft aufgrund

    Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Verhängung der Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 31/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Gebührenüberhebung

    Anders als bei der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO beläßt diese ehrengerichtliche Maßnahme dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch gegenständlich für eine bestimmte Zeit beschränkt - weiter auszuüben (BGHSt 28, 333; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82, vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85 und vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 12/86).
  • BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83

    Revision des Rechtsanwalts gegen die Verurteilung wegen schuldhafter Verletzung

    Regelmäßig wird es sich hierbei um das Rechtsgebiet handeln, auf dem sich der Rechtsanwalt Berufspflichtverletzungen schwerster Art hat zuschulden kommen lassen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).
  • BGH, 30.09.1985 - AnwSt (R) 11/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Ferner darf er in Strafsachen, in denen er Verteidiger ist, weiterhin zivilrechtliche Vortragen erörtern (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 13/84

    Rechtsmittel

    Damit legt er rechtsfehlerfrei den erforderlichen Zusammenhang zwischen der begangenen Pflichtverletzung und der verhängten Maßnahme dar (Senatsurteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82 = AnwBl. 1983, 192; vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82; vom 3. Oktober 1983 - AnwSt (R) 3/83).
  • BGH, 03.10.1983 - AnwSt (R) 3/83

    Berufsverbot für einen Rechtsanwalt - Sanktionierung auf Grund Fehlverhaltens -

    Da der Rechtsanwalt sich hier strafbar gemacht hat, liegt ein solcher Zusammenhang aber nahe (Senatsurteil vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).
  • BGH, 07.10.1991 - AnwSt (R) 10/91
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Regelung ist zu bedenken, daß das Vertretungsverbot gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der anwaltlichen Berufs pflichten verhängt worden ist, zu deren Ahndung Verweis und Geldbuße nicht mehr ausreichten, um den Rechtsanwalt nach drücklich an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem Interesse an der Erhaltung einer integeren Anwaltschaft zu genügen, aber der Ausschluß aus dem Beruf als zu harte Reaktion erschien (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82).
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