Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,6104
BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86 (https://dejure.org/1986,6104)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86 (https://dejure.org/1986,6104)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86 (https://dejure.org/1986,6104)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,6104) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.06.1982)

    Rechtsanwalt Jörg ("Jogi") Lang, einst der Unterstützung von Terroristen verdächtigt, wieder aufgetaucht

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 18/85

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Den Formerfordernissen dieser Vorschrift ist bereits genügt, wenn das Ziel des Begehrens aus der Antragsschrift klar erkennbar ist (Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85).

    Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85).

    Auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 m.w.Nachw.).

    Bei der Abwägung, wieviel Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem die Wieder Zulassung rechtlich möglich ist, sind die Gesamtumstände des Falles zu werten (Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 mit Nachweisen).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Als standeswidrig können dem Antragsteller auch solche Äußerungen nicht angelastet werden - und damit als für den Neuzulassungsantrag im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO auch nicht als nachteilig -, die sich als strafrechtlich unerhebliches Eintreten für verfassungswidrige Ziele darstellen (BVerfGE 63, 266 = NJW 1983, 1535 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]).

    Das bedeutet aber nicht, daß politisch motiviertes Fehlverhalten stets privilegiert ist (BVerfGE 63, 266, 295 = NJW 1983, 1535, 1538) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80].

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Deren Beschlüsse sind, soweit ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich zugelassen ist, beim Bundesgerichtshof nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. die Rechtsprechung des Senats zu § 223 BRAO; BGHZ 34, 244, 250, 42, 360, 362; 50, 197, 198; Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 26/83).
  • BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67

    Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Deren Beschlüsse sind, soweit ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich zugelassen ist, beim Bundesgerichtshof nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. die Rechtsprechung des Senats zu § 223 BRAO; BGHZ 34, 244, 250, 42, 360, 362; 50, 197, 198; Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 26/83).
  • BGH, 05.12.1983 - AnwZ (B) 26/83

    Antrag eines Rechtsanwaltes auf amtliche Bestellung eines Vertreters -

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Deren Beschlüsse sind, soweit ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich zugelassen ist, beim Bundesgerichtshof nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. die Rechtsprechung des Senats zu § 223 BRAO; BGHZ 34, 244, 250, 42, 360, 362; 50, 197, 198; Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 26/83).
  • BGH, 21.11.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Bedeutung eines Gnadenerweises für Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85).
  • BGH, 25.10.1976 - AnwSt (R) 5/76

    Robenpflicht für Anwälte - Standesgerichtsverfahren, vorkonstitutionelles

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Seine Äußerungen, die staatliche und gesellschaftliche Organe pauschal diffamieren - die Bezeichnung von Richtern als Figuren und als Vollstrecker der Vernichtungsstrategie der politischen Polizei, die Qualifizierung der Justiz als braune Justiz, als kriminelle Vereinigung und als Marionette des Staatsschutzapparates, die Terrorurteile verhängt, die Verunglimpfung des Bundesgerichtshofs als braunen Gangsterhaufen und die Abwertung der Anwälte als käuflich, die Geldschneiderei begehen - sind derart grob unsachlich, daß sie einem zur Sachlichkeit verpflichteten Rechtsanwalt als standeswidrig angelastet werden müssen (vgl. BGHSt 27, 34, 30), selbst wenn er die Äußerungen - wie hier - in einem gegen ihn geführten Strafverfahren macht.
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 28/82

    Hans-Christian Ströbele

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Solche Erklärungen sind strafrechtlich unerheblich, wenn sie der Rechtfertigung begangenen Unrechts dienen (BGHSt 31, 16, 18), selbst wenn sie - für sich betrachtet - als Akte der Förderung einer kriminellen Vereinigung angesehen werden könnten, was für den Schlußaufruf der Presseerklärung "Freiheit für die RAF" nicht ohne weiteres zu verneinen ist (BGHSt 31, 16, 21).
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Dies hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem der Ehrengerichtshof in ein- und derselben Entscheidung einen Teil des Verfahrens mit einer Kostenentscheidung abgeschlossen und in einem anderen in der Hauptsache entschieden hat (Senatsentscheidung vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81, insoweit in BGHZ 83, 350 nicht abgedruckt).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86
    Das würde selbst dann gelten, wenn sich der Antragsteller so, wie in der Anklageschrift vom 17. Dezember 1973 vorgeworfen, strafbar gemacht hätte (BVerfGE 66, 337 - NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85).
  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 8/77

    Rechtsanwaltszulassungverfahren i.R.d. Kostentragung und Festsetzung des

  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 38/87

    Antrag von Horst Mahler im Verfahren auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft

    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

    Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß selbst ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren kann, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständige Rechtsprechung: Senatsentscheidungen vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84, 85, vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86; vgl. auch BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]).

    Bei der Abwägung sind vielmehr die Gesamtumstände des Falles zu werten (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

    Daneben fallen einerseits solche Umstände ins Gewicht, die für eine fortdauernde Unwürdigkeit des Bewerbers sprechen (Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, dazu BVerfG, Beschluß vom 10. September 1985 - 1 BvR 204/85) und andererseits solche Tatsachen, die in besonderer Weise die Bewährung des Bewerbers belegen (Senatsentscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

    Das würde selbst für Äußerungen gelten, die sich als strafrechtlich unerhebliches Eintreten für verfassungswidrige Ziele - die aber nicht ersichtlich sind - darstellen (vgl. BVerfGE 63, 266 = NJW 1983, 1535, 1538 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]; Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

  • BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch

    Wieweit sich dieser Umstand auf die Bindung an das Sachlichkeitsgebot auswirkt, ist eine Frage des einfachen Rechts, die hier nicht zu entscheiden ist (vgl. hierzu BGH, Senat für Anwaltssachen , Beschluss vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86 -, [...]; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 56 Rn. 19).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 31/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Gebührenüberhebung

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zuammenhang zu § 7 Nr. 5 BRAO wiederholt entschieden, daß auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren kann, daß es der (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Feuerich a.a.O. § 7 Rn. 40 ff.; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92 und AnwZ (B) 5/93; vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74, EGE XIII, 13 ff.; vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86, BRAK-Mitt. 1986/165 f.; vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1).

    Bei der Abwägung sind vielmehr die Gesamtumstände des Falles zu werden (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

    Daneben fallen einerseits solche Umstände ins Gewicht, die für eine fortdauernde Unwürdigkeit des Bewerbers sprechen (BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, dazu BVerfG, Beschluß vom 10. September 1985 - 1 BvR 204/85) und andererseits solche Tatsachen, die in besonderer Weise die Bewährung des Bewerbers belegen (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

  • OLG München, 28.09.2017 - PatA-St 1/16

    Berufspflichtverletzung eines Patentanwalts durch unsachliches Verhalten

    In diesem Verfahren ist der Patentanwalt zwar nicht als Vertreter eines Mandanten, sondern selbst als Kläger aufgetreten; das Handeln in eigener Sache schließt indes die Möglichkeit des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ [B] 11/86, juris, dort Tz. 44; zitiert in BVerfG NJW-RR 2010, 204 Tz. 32).
  • BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87

    Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt - Abgabe einer falschen Versicherung an

    Den Erfordernissen dieser Vorschrift ist aber schon dann Genüge getan, wenn das Ziel des Begehrens, wenn es auch nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, klar erkennbar ist (Senatsentscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 -, vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87).

  • BGH, 08.02.1988 - AnwSt (R) 18/87

    Gebot der Sachlichkeit

    Als standeswidrig hat er darüber hinaus Äußerungen bezeichnet, deren einziger Zweck die Diffamierung anderer ist, wie die Stellung haltloser Strafanzeigen gegen einen Richter (BGHSt 27, 34, 40) [BGH 25.10.1976 - AnwSt R 5/76], die ohne objektive Anhaltspunkte aufgestellte Behauptung, ein Staatsanwalt habe bewußt gegen seine Dienstpflichten verstoßen (BGH, Urteil vom 12. November 1979 - AnwSt (R) 8/79), massive Angriffe auf die Ehre von Richtern, Anwälten und Parteien (BGH, Urteil vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 17/86) oder pauschale Herabsetzungen von staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Falschbeurkundung

    Die von der Rechtsprechung zu § 7 Nr. 5 BRAO entwickelten Grundsätze über die Wiederzulassung wegen Fehlverhaltens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossener Bewerber (vgl. BVerfGE 66, 337; 72, 51 [BVerfG 26.02.1986 - 1 BvL 12/85]; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ(B) 2/74 -, EGE XIII 13 ff; vom 26. Mai 1986 - AnwZ(B) 11/86 -, BRAK-Mitt. 1986, 165; vom 30. November 1987 - AnwZ(B) 38/87 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1; vom 8. Februar 1988 - AnwZ(B) 49/87 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2; vom 25. Juli 1988 - AnwZ(B) 14/88 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 3; vom 26. Juni 1989 - AnwZ(B) 14/89 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 4; vom 18. September 1989 - AnwZ(B) 22/89 -, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 5), denen die Chance, in den Beruf zurückzukehren, nicht für immer versperrt werden darf, sind allerdings auf die Bestellung zum Notar nicht ohne weiteres übertragbar (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 -).
  • BGH, 19.06.2000 - AnwZ (B) 50/99

    Anfechtung einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Selbst in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO ist eine Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH, Beschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86, BRAK-Mitt. 1986, 165, 166).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 16/90

    Vorliegen des für einen Feststellungsantrag notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO bei Anträgen auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorangegangenes Fehlverhalten um so geringer gewichtet, je länger es zurücklag und der Anwaltsbewerber zwischenzeitlich Wohlverhalten gezeigt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74, EGE XIII, 13 ff; BGH, Beschl. vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86, BRAK-Mitt. 1986, 165 f; BGH, Beschl. vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 12/91

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zulassung als Rechtsanwalt -

    Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Formvorschrift des § 38 Abs. 2 BRAO genügt (Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; Beschluß vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; Beschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 14/83; Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).
  • BGH, 23.03.1987 - AnwZ (B) 60/86

    Zweitzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unwürdigkeit zur Ausübung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht