Rechtsprechung
   BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,9202
BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96 (https://dejure.org/1996,9202)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96 (https://dejure.org/1996,9202)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96 (https://dejure.org/1996,9202)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,9202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überschreitung der Grenzen einer der Interessenvertretung dienenden anwaltlichen Tätigkeit - Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft - Das für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Verfahren - Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 132
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.12.1988 - AnwZ (B) 39/88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung wurden ebenso wie die gegen die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs eingelegten sofortigen Beschwerden durch die Entscheidungen des Senats vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 52/89 zurückgewiesen.

    Der Antragsteller ist - wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 ausgeführt hat - zum damaligen Zeitpunkt zu Recht aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden.

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 45/94

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. als Rechtsanwalt wegen

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230; Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 45/94).

    Nach einer Reihe von Jahren kann das die Unwürdigkeit begründende Verhalten durch gute Führung und andere Umstände so viel an Bedeutung verloren haben, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsentscheidung vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 45/94).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Der Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1987 (1 BvR 537/81 u.a. = NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]) führt zu keiner Änderung.
  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62

    Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verfahren keinen wesentlich anderen Tatbestand zum Gegenstand der Entscheidung machen als denjenigen, der dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zugrundeliegt, wenn es auch nicht gehindert ist, die den Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht verändernden Tatsachen, die erst im Laufe des Verfahrens eingetreten oder bekannt geworden sind, in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 20/62, EGE 7, 110; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 8/73, EGE 13, 5; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 , Senatsbeschluß v. 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwSt (B) 27/90

    Unanfechtbarkeit ehrengerichtlicher Entscheidung über die Zulässigkeit und

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Der Antrag auf Wiederaufnahme auch dieses Verfahrens blieb ebenso wie die gegen die Senatsentscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde erfolglos (Senatsentscheidung vom 25. März 1991 AnwSt (B) 27/90, 1 BvR 1386/86).
  • BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 17/86

    Ehrengerichtliches Verfahren - Berufung - Urteilsverlesung

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Die Ausschließung wurde mit dem Urteil des Senats vom 29. Dezember 1986 - AnwSt (R) 17/86 - rechtskräftig.
  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 52/89

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung wurden ebenso wie die gegen die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs eingelegten sofortigen Beschwerden durch die Entscheidungen des Senats vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 52/89 zurückgewiesen.
  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 14/78

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit des Antragstellers beim

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verfahren keinen wesentlich anderen Tatbestand zum Gegenstand der Entscheidung machen als denjenigen, der dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zugrundeliegt, wenn es auch nicht gehindert ist, die den Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht verändernden Tatsachen, die erst im Laufe des Verfahrens eingetreten oder bekannt geworden sind, in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 20/62, EGE 7, 110; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 8/73, EGE 13, 5; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 , Senatsbeschluß v. 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94).
  • BGH, 11.02.1974 - AnwZ (B) 8/73

    Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf bei Steuerberatung und Rechtsberatung in

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verfahren keinen wesentlich anderen Tatbestand zum Gegenstand der Entscheidung machen als denjenigen, der dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zugrundeliegt, wenn es auch nicht gehindert ist, die den Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht verändernden Tatsachen, die erst im Laufe des Verfahrens eingetreten oder bekannt geworden sind, in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 20/62, EGE 7, 110; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 8/73, EGE 13, 5; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 , Senatsbeschluß v. 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94).
  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 7/94

    Berücksichtigung eines neuen Gutachtens

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verfahren keinen wesentlich anderen Tatbestand zum Gegenstand der Entscheidung machen als denjenigen, der dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zugrundeliegt, wenn es auch nicht gehindert ist, die den Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht verändernden Tatsachen, die erst im Laufe des Verfahrens eingetreten oder bekannt geworden sind, in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 20/62, EGE 7, 110; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 8/73, EGE 13, 5; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 , Senatsbeschluß v. 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94).
  • BGH, 21.11.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Bedeutung eines Gnadenerweises für Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 79/90

    Verfassungmäßigkeit des § 7 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18

    Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die

    Auch trifft im Ausgangspunkt zu, dass sich die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nur auf Verfahrensbeteiligte erstreckt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 121 VwGO), überdies in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen keine generelle Bindung an Strafurteile oder Disziplinarurteile existiert (Gegenschluss zu § 118 Abs. 3 BRAO; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO; Senat, Beschluss vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87, juris Rn. 7; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 12).

    Die Feststellungen aus dem Disziplinar- und Strafverfahren binden, wie ausgeführt, im Zulassungsverfahren nicht, allerdings kann sich die Kammer diese nach eigener Prüfung zu eigen machen (Senat, Beschluss vom 21. September 1987, aaO; vom 18. November 1996, aaO).

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Nach Ablauf eines solchen Zeitraums wird bei leichteren Straftaten angenommen, dass sie eine Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr zu begründen vermögen und einer Wiederzulassung des Bewerbers nicht mehr entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 1996, aaO Rn. 13; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 45).

  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 12/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens

    Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, BRAK-Mitt. 1997, 168/169).

    In diesem rechtswidrigen und vorsätzlichen Verhalten kommt zum Ausdruck, dass der Antragsteller den bestandskräftigen Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung und die zu seinen Lasten ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (jedenfalls partiell) nicht gegen sich gelten lassen will; ein von einer solchen Einstellung getragenes Verhalten rechtfertigt die Versagung der Wiederzulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996, aaO, unter II 3 b a.E.).

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Unwürdigkeit durch

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).
  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 54/17

    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41).
  • BVerwG, 25.02.2008 - 3 B 85.07

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht bei Nichtbeachtung von für

    12 c) Soweit sich der Kläger im Folgenden auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18. November 1996 AnwZ (B) 11/96 NJW-RR 1998, 132) beruft die ebenfalls nur im Hinblick auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erheblich sein könnte , wonach "Zeitablauf und Wohlverhalten" zu einer möglichen Wiedergewinnung der Würdigkeit und damit zur Wiederzulassung von Anwälten führen können, ist sein Vorbringen bereits unschlüssig; denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich zugestanden, dass solchen Gesichtspunkten im Wiedererteilungsverfahren der Approbation oder in einem Verfahren nach § 8 BÄO Rechnung getragen werden könne (Rn. 45 der Urteilsgründe).
  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 30/99

    Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts nach Veruntreuung von Mandnatengeldern

    In schweren Fällen kann die in Frage stehende Zeitspanne 15 bis 20 Jahre, ausnahmsweise sogar noch mehr betragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96 -, BRAK-Mitt. 1997, 168, 169; Feuerich/Braun aaO Rdn. 41).
  • AGH Brandenburg, 29.06.2020 - AGH I 9/18

    Rechtsanwaltszulassung bei Verurteilung wegen Untreue von Mandantengeldern

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist regelmäßig ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und der (Wieder-) Zulassung von 15 bis 20 Jahren geboten (BGH a. a. O.; Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 54/17, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.2.2015, AnwZ (Brfg) 55/14, zitiert nach juris; Beschluss vom 18.11.1996, AnwZ (B) 11/96, zitiert nach juris; vgl. auch Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 7, Rn. 41).
  • OLG Brandenburg, 06.08.2009 - 11 VA 1/09

    Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter: Aufnahme eines wegen Beihilfe zum

    Zur früheren, gleichlautenden Fassung von § 7 Nr. 5 BRAO hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dies sei der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 18.11.1996, Az.: AnwZ (B) 11/96).
  • AGH Niedersachsen, 09.12.2013 - AGH 19/13
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht