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   BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75   

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BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75 (https://dejure.org/1975,1627)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75 (https://dejure.org/1975,1627)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 (https://dejure.org/1975,1627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 628 (Ls.)
  • MDR 1976, 397
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 12/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Bankangestellter)

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt wegen der unvereinbaren anderen Tätigkeit (z.B. Erteilung von Rechtsrat im Angestelltenverhältnis an Kunden des Dienstherrn in dessen Auftrag: BGHZ 35, 205; 40, 282) im ehrengerichtlichen Verfahren (§§ 43, 116 ff BRAO) gemaßregelt werden könnte.

    In seiner Entscheidung BGHZ 35, 205 hat der Senat die "erwerbswirtschaftliche Tätigkeit" eines im unmittelbaren Kundendienst eingesetzten und dort um Geschäftsabschlüsse werbenden Bankangestellten für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt.

    Im Anschluß hieran hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 40, 194 ausgeführt, daß Entsprechendes auch für den Leiter der Unterabteilung einer Versicherungsgesellschaft gelte, obwohl dessen "Tätigkeit ... keinen so ausgeprägt werbenden Charakter" hatte wie die des Bewerbers in der Sache BGHZ 35, 205, obwohl insbesondere der Antragsteller "mit der ersten Anbahnung der Versicherungsverträge unmittelbar nichts zu tun" hatte.

    Zwar kann auch eine kaufmännische Tätigkeit, nämlich die sog. "kaufmännisch verwaltende" Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar sein (Senatsentscheidung vom 5. Juni 1961 - AnwZ(B) 12/61 = EGE VI 86, 88, insoweit in BGHZ 35, 205 ff nicht abgedruckt).

    Danach ist (im Anschluß an die oben genannten Entscheidungen BGHZ 35, 205; 40, 194; EGE XI 56) die hier maßgebende Rechtsfrage dahin zu entscheiden, daß die Ausübung des Berufs eines Maklers mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (ebenso EGH Hamm in EGE IX 139).

  • BGH, 21.10.1963 - AnwZ (B) 13/63

    Tätigkeit bei Versicherungsgesellschaft und Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Im Anschluß hieran hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 40, 194 ausgeführt, daß Entsprechendes auch für den Leiter der Unterabteilung einer Versicherungsgesellschaft gelte, obwohl dessen "Tätigkeit ... keinen so ausgeprägt werbenden Charakter" hatte wie die des Bewerbers in der Sache BGHZ 35, 205, obwohl insbesondere der Antragsteller "mit der ersten Anbahnung der Versicherungsverträge unmittelbar nichts zu tun" hatte.

    Danach ist (im Anschluß an die oben genannten Entscheidungen BGHZ 35, 205; 40, 194; EGE XI 56) die hier maßgebende Rechtsfrage dahin zu entscheiden, daß die Ausübung des Berufs eines Maklers mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (ebenso EGH Hamm in EGE IX 139).

  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Sowohl vom Bundesgerichtshof (BGHZ 34, 382, 387-389; ständige Rechtsprechung) als auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 173, 179, 181) ist anerkannt, daß gegen § 15 Nr. 2 BRAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63

    Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt wegen der unvereinbaren anderen Tätigkeit (z.B. Erteilung von Rechtsrat im Angestelltenverhältnis an Kunden des Dienstherrn in dessen Auftrag: BGHZ 35, 205; 40, 282) im ehrengerichtlichen Verfahren (§§ 43, 116 ff BRAO) gemaßregelt werden könnte.
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Sowohl vom Bundesgerichtshof (BGHZ 34, 382, 387-389; ständige Rechtsprechung) als auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 173, 179, 181) ist anerkannt, daß gegen § 15 Nr. 2 BRAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
  • BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71

    Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit als persönlich haftender

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Der Senat hat dann in seinem Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ(B) 2/71 = EGE XI 56 - ausgeführt, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, der als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Gesellschafter in dem Unternehmen tätig ist, nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden kann.
  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 3/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Die Anwendung des Rücknahmegrundes gemäß § 15 Nr. 2 BRAO, sofern im Einzelfall seine Voraussetzungen erfüllt sind, kann ebenfalls verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ(B) 3/64 = EGE VIII 19, 20).
  • BGH, 31.10.1991 - IX ZR 303/90

    Anspruch des unentgeltlich für den Mandanten tätigen Rechtsanwalts; Zahlung einer

    Wenn auch die ständige Ausübung des Berufs eines Maklers für einen Rechtsanwalt unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, LM § 7 Ziff. 8 BRAO Nr. 31), kann er grundsätzlich jedenfalls ein gelegentliches einzelnes Maklergeschäft rechtswirksam mit einem Dritten vereinbaren (ebenso BGH, Urt. v. 16. Februar 1977 - IV ZR 55/75, WM 1977, 551, 552 unter I 1; Erman/Werner, BGB 8. Aufl. Rdn. 6 vor § 652; vgl. auch Palandt/Thomas, BGB 50. Aufl. Rdn. 3 vor § 652).
  • BGH, 08.06.2000 - III ZR 186/99

    Rechtsanwalt als Mitglied einer als Vermittlungsmakler tätigen

    Eine so weitreichende Sanktion stünde zu dem Ziel, die Wahrung des anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen, jedenfalls dann außer Verhältnis, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt gegenüber dem Kunden (dem Beklagten) allein in seiner Eigenschaft als Makler tätig wird (vgl. Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 138 Rn. 425); vielmehr stellt insoweit bereits die Bundesrechtsanwaltsordnung ein geeignetes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 31 m.w.N.).
  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 18/78

    Geschäftsführer einer GmbH als Rechtsanwalt

    Der Senat hat deshalb etwa die Tätigkeit eines Schadensregulierers (BGHZ 33, 272, 275; 34, 342; 35, 287, 289; 40, 194, 196; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61 = EGE VII 36; vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107, 108; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 - vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 8/74 = EGE XIII 27), eines Versicherungsangestellten, der beim Abschluß von Versicherungsverträgen mitwirkt (BGHZ 40, 194), eines Bankkaufmanns im Außendienst (BGHZ 35, 205; 35, 287, 289; BGH Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/74 -), eines Maklers (Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67) und eines kaufmännischen Direktors bei Stadtwerken (Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77 -) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar bezeichnet.

    Vom Kaufmann unterscheidet er sich insofern grundlegend, als sich dieser umgekehrt maßgebend vom Streben nach Gewinn bestimmen lassen darf, wenn er sich auch im Rahmen der Gesetze und guten Sitten halten muß (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67, 71).

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 55/99

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach Zuständigkeitsänderungen im

    Zwar hat er die Gefahr von Interessenkollisionen, die nur durch die Versagung der Anwaltszulassung abgewendet werden kann, nicht nur bei Versicherungsmaklern und Finanzmaklern (Senatsbeschl. v. 18. Oktober 1999 aaO), sondern auch bei Immobilienmaklern bejaht (Senatsbeschl. v. 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, EGE XIII 67, 70; v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49 ff).
  • BGH, 08.06.2000 - III ZR 187/99

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Privatisierung von Wohnungen

    Eine so weitreichende Sanktion stünde zu dem Ziel, die Wahrung des anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen, jedenfalls dann außer Verhältnis, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt gegenüber dem Kunden (dem Beklagten) allein in seiner Eigenschaft als Makler tätig wird (vgl. Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 138 Rn. 425); vielmehr stellt insoweit bereits die Bundesrechtsanwaltsordnung ein geeignetes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 31 m.w.N.).
  • AGH Bayern, 29.03.2023 - BayAGH I - 5 - 11/22
    Unvereinbar ist es jedenfalls, wenn der Rechtsanwalt den Maklerberuf ständig ausübt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75, BeckRS 1975, 31181119, BAYERN.RECHT).
  • OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 12 U 170/89

    Hausverwaltung durch Rechtsanwalt; Vergabe von Renovierungsarbeiten; Vereinbarung

    Mit der Vergabe oder Verschaffung von Aufträgen gegen Provision betätigt sich ein Rechtsanwalt geschäftlich als Makler und damit außerhalb der anerkannten Ordnung und des überlieferten Bildes seines Berufsstandes (vgl. dazu Jessnitzer, BRAO , 1983, § 7 Rdn 15; BGH NJW 76, 628 = MDR 76, 397).
  • BGH, 21.09.1987 - AnwZ (B) 25/87

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Immobilienmakler mit dem Beruf des Rechtsanwalts

    Die von dem Antragsteller unstreitig bis zum 18. Juli 1985 und nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs auch noch darüber hinaus ausgeübte Tätigkeit als Immobilienmakler ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar (vgl. Senatsbeschl. v. 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, NJW 1976, 628).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwZ (B) 26/84

    Rechtsanwalt - Zulassung - Wissenschaftliche Hilfskraft

    Im Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 (EGE XIII 67, 71) hat der Senat daher erwogen, daß zwar nicht der Beruf des Maklers, wohl aber der gelegentliche Abschluß eines Maklergeschäfts mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar sein könne.
  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 34/80

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob er alleiniger Geschäftsführer (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 = EGE XIII 19; Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77; Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67; Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78) oder - wie der Antragsteller seit März 1979 - als einer von mehreren Geschäftsführern nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt ist (BGHZ 72, 282, 285 f) [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78].
  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 30/77

    Zulassung als Rechtsanwalt - Standesrechtliche Vorbehalte bei Rechtsanwälten -

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