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   BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87   

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BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87 (https://dejure.org/1987,8156)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87 (https://dejure.org/1987,8156)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87 (https://dejure.org/1987,8156)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 11/70

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Widerruf des Verzichts eines

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87
    Ein solcher Verwaltungsakt ist unwirksam, wenn die notwendige Mitwirkung des Betroffenen fehlt (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70, EGE XI 35, 37).

    Das ist hier nicht schon deshalb der Fall, weil der Antragsteller seine Verzichtserklärung in dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. August 1986 und auch im vorliegenden Verfahren widerrufen hat; denn der Verzicht ist jedenfalls nicht mehr frei widerruflich, nachdem der Verwaltungsakt (hier: spätestens mit der Zustellung am 20. Juni 1986) ergangen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70, EGE XI 35, 37, und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 26/81, BRAK - Mitt.

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87
    Nach der Rechtsprechung kann es gleichwohl zwar ausnahmsweise zulässig sein, von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt (vgl. BGHZ 81, 66, 68; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83).

    Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insbesondere die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG leer liefe, und daß die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Zulassungsanträgen des Antragstellers ebenso stellen wird (vgl. BGHZ 81, 66, 68).

  • BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 26/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87
    Das ist hier nicht schon deshalb der Fall, weil der Antragsteller seine Verzichtserklärung in dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. August 1986 und auch im vorliegenden Verfahren widerrufen hat; denn der Verzicht ist jedenfalls nicht mehr frei widerruflich, nachdem der Verwaltungsakt (hier: spätestens mit der Zustellung am 20. Juni 1986) ergangen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70, EGE XI 35, 37, und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 26/81, BRAK - Mitt.
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 1/82

    Rechtsanwalt - Zulassung - Gesellschafter - Geschäftsführer - Repräsentation -

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87
    Zwar hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß in Zulassungssachen (§§ 37 ff. BRAO) bei Erledigung der Hauptsache infolge Zulassungsrücknahme gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen der Beteiligten zu entscheiden sei, auch wenn der Antragsteller die Erledigung nicht erklärt habe (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 9/82).
  • BGH, 18.10.1982 - AnwZ (B) 9/82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87
    Zwar hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß in Zulassungssachen (§§ 37 ff. BRAO) bei Erledigung der Hauptsache infolge Zulassungsrücknahme gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen der Beteiligten zu entscheiden sei, auch wenn der Antragsteller die Erledigung nicht erklärt habe (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 9/82).
  • BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 13/83

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH (BGH) - Verstoß gegen das anwaltliche

    Auszug aus BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 15/87
    Nach der Rechtsprechung kann es gleichwohl zwar ausnahmsweise zulässig sein, von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt (vgl. BGHZ 81, 66, 68; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 13/83).
  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 29/92

    Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts im Nebenberuf - Vereinbarkeit mit der

    Das gilt aber nicht, wenn der Antragsteller - wie hier - ausdrücklich auf einer Entscheidung in der Hauptsache beharrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 1/74 und 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87).

    Ein solches - der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes - Feststellungsbegehren sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor, so daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 , vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87 und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/91 m.w.Nachw.).

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 21/94

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Unterhaltung einer

    Der Ehrengerichtshof hat daher zu Recht festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87 - und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 13/94).
  • BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 57/96

    Sofortige Beschwerde gegen AGH-Entscheidung

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch insoweit unstatthaft, als er auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Widerrufsverfügung anträgt (Feuerich-Braun BRAO 3. A. § 40 Rdn. 37 m.w.N., BGH BRAK-Mitt. 1993, 105; Senatsentscheidungen vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87, 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 7/97).
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