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   BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07   

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BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07 (https://dejure.org/2008,3001)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07 (https://dejure.org/2008,3001)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07 (https://dejure.org/2008,3001)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigene Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht mit unterschiedlichen Anforderungen nach der Fachanwaltsordnung; Einstufung einer Fallbearbeitung im Arbeitsförderungsrecht oder Sozialversicherungsrecht in das Fachgebiet Arbeitsrecht bei ...

  • Anwaltsblatt

    FAO §§ 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1
    Fachanwalt für Arbeitsrecht: Abgrenzung zum Sozialrecht

  • Judicialis

    FAO § 5 Satz 1 Buchstabe c; ; FAO § 10 Nr. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FAO § 5; FAO § 10
    Anforderungen an den Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht durch Bearbeitung von Fällen aus dem Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht

  • BRAK-Mitteilungen

    Fachanwalt - Tätigkeit im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAO § 5 S. 1 lit c § 10 Nr. 1
    Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von Fällen im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fachanwaltstitel: Fallbearbeitung im Arbeitsrecht gem. §§ 5, 10 FAO kann u. U. auch Sozialversicherungsrecht umfassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3001 (Ls.)
  • NJW-RR 2008, 925
  • NZA 2008, 607
  • VersR 2009, 379
  • DB 2008, 1264
  • AnwBl 2008, 371
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 75/99

    Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des kollektiven

    Auszug aus BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07
    Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die kollektiv-arbeitsrechtlichen Fragen im Mittelpunkt stehen; es genügt vielmehr, wenn das kollektive Arbeitsrecht für den Fall substanzielle Bedeutung hat (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 75/99, NJW 2001, 976, 977).
  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00

    Berücksichtigung von Zeiten als Syndikusanwalt beim Erwerb einer

    Auszug aus BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07
    a) Die berücksichtigungsfähige (dazu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 538; vgl. auch Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131) ergänzte Fallliste der Antragstellerin weist 59 Fallbearbeitungen aus.
  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12

    Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an

    Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).

    Diese Fallbearbeitungen genügen, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nur dann für den Erwerb nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3301 Rn. 10 - 13).

    aa) Ein solcher Bezug zum Arbeitsrecht ist, anders als dies der Kläger dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 (AnwZ (B) 17/07, aaO) entnehmen will, nicht schon dann gegeben, wenn sich in Fällen, die dem Sozialversicherungs- oder Arbeitsförderungsrecht zuzuordnen sind (§ 10 Nr. 1 Buchst. e FAO), eine arbeitsrechtliche Frage stellen könnte.

    Denn § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO legt nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen für die Fachanwaltsbezeichnung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind, sondern bestimmt nur, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 11).

    Diese Regelung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ohne Grundkenntnisse auf den angrenzenden Rechtsgebieten des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO).

    Eine Befassung mit solchen Fällen kann daher nur dann Ausweis praktischer Erfahrung auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts sein, wenn die Fälle arbeitsrechtliche Bezüge besitzen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 ff.).

    (2) Einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht weist ein Fall, der auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrechts liegt, entgegen der Auffassung des Klägers nur dann auf, wenn bei ihm arbeitsrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsächlich) eine Rolle spielen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12 [für Arbeitsrecht]; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 [für Erbrecht]).

    (3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus dem Passus im Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 (AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 14), in dem der Senat bestimmte sozialversicherungsrechtliche Widerspruchsverfahren (zum Gegenstand dieser Verfahren vgl. AGH Koblenz, Beschluss vom 10. November 2006 - 1 AGH 13/06, juris Rn. 18) mit der Begründung als arbeitsrechtliche Verfahren anerkannt hat, "diese Fallbearbeitungen werfen nicht nur sozialrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder nach der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers auf" nicht herzuleiten, der Senat bejahe bei Randgebieten zum Arbeitsrecht schon dann einen ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug, wenn Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht eine Rolle spielen könnten.

    (a) Der Senat hat mit diesen Ausführungen die in demselben Senatsbeschluss erstmals aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Anerkennungsfähigkeit von sozialversicherungs- und arbeitsförderungsrechtlichen Fällen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 - 12) nicht relativiert, sondern sie lediglich auf die konkret zu beurteilenden Fälle übertragen.

    Dies reicht für den Erwerb einer arbeitsrechtlichen Expertise nach den vom Senat aufgestellten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9) und oben (unter I 2 a aa) beschriebenen Maßstäben nicht aus.

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).

    Die Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO (Arbeitsrecht) und § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO (Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts; Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff.; vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. k FAO (Verkehrsrecht) und § 14d Nr. 2 FAO (Versicherungsrecht) Senatsurteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, juris Rn. 11 f.) sind auf die - hier zu beantwortende - Frage übertragbar, ob Fälle aus den in § 14j Nr. 6 FAO genannten Bereichen nur dann ausreichende Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht ausweisen, wenn sie urheber- oder medienrechtliche Bezüge besitzen.

    (1) Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Fachanwaltsbezeichnungen gebieten ein Verständnis von § 14j Nr. 6 FAO im Sinne eines erforderlichen urheber- oder medienrechtlichen Bezuges der Fallbearbeitungen aus den dort genannten Rechtsbereichen (vgl. für § 5 Abs. 1 Buchst. c und § 10 Nr. 1 FAO Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 12; zu § 5 Abs. 1 Buchst. a und § 8 FAO (Verwaltungsrecht) vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11).

    Vor allem aber rechnet derjenige, der einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aufsucht, nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu wesentlichen Teilen - § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO lässt insoweit bis zu 65 von 80 Fällen zu - durch telekommunikationsrechtliche Fallbearbeitungen erworben hat, die keinen Bezug zum Urheber- und Medienrecht aufweisen (vgl. zu den Fachanwaltsbezeichnungen für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO; zur Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013, aaO; zum Fachanwalt für Verkehrsrecht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO).

    Fälle aus dem Telekommunikationsrecht können diesen Zweck daher nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber- oder medienrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch urheber- oder medienrechtliche Fragen eine Rolle spielen (vgl. zum Fachanwalt für Arbeitsrecht Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO; zum Fachanwalt für Verkehrsrecht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO Rn. 11 f.).

    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Fachanwaltsordnung in § 1 Satz 2 FAO nicht eine einheitliche Fachanwaltsbezeichnung für das Urheber- und Medienrecht sowie für das Informationstechnologierecht kennt, sondern für das Urheber- und Medienrecht einerseits und das Informationstechnologierecht andererseits jeweils eine eigene Fachanwaltsbezeichnung mit unterschiedlichen Anforderungen vorsieht (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. q in Verbindung mit § 14j FAO und § 5 Abs. 1 Buchst. r in Verbindung mit § 14k FAO; zu den unterschiedlichen Fachanwaltsbezeichnungen für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 13).

    Fälle aus dem Telekommunikationsrecht können diesen Zweck nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber- oder medienrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch urheber- oder medienrechtliche Fragen eine Rolle spielen (vgl. zu § 10 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 FAO Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 12; vgl. zu § 14d Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Buchst. k FAO Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO).

  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung;

    Denn hierfür reicht bereits aus, dass auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 9; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff. [zum Arbeitsrecht]).
  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08

    Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht

    Fälle aus den in § 14f FAO genannten Rechtsgebieten außerhalb des Erbrechts können als erbrechtliche Fälle nur anerkannt werden, wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135 Tz. 10 zum Arbeitsrecht).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - 1 AGH 44/12

    Zum Begriff der rechtsförmlichen Verfahren bei der Erlangung des

    Fälle aus den in § 14f FAO genannten Rechtsgebieten außerhalb des Erbrechts können als erbrechtliche Fälle nur anerkannt werden, wenn bei ihnen auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135 Tz. 10 zum Arbeitsrecht).

    Hinsichtlich des Fachanwalts für Arbeitsrecht hat der BGH ausgeführt (NJW 2008, 3001):.

  • BGH, 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18

    Nachweis des erforderlichen Mindestquorums an gerichtlichen Verfahren als

    Der Senat hat bereits für andere Fachanwaltsbezeichnungen entschieden, bei denen die Fachanwaltsordnung den Nachweis besonderer Kenntnisse bestimmter Rechtsgebiete "in Grundzügen" verlangt, dass eine Berücksichtigung von Fällen aus diesen Rechtsgebieten im Rahmen des praktischen Fallquorums gemäß § 5 FAO voraussetzt, dass ein spezifischer Bezug zur eigentlichen Spezialmaterie des jeweiligen Fachanwaltsgebiets gegeben ist (für die Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts beim Fachanwalt für Arbeitsrecht, § 10 Nr. 1 Buchst. e) FAO: Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 12; für die Grundzüge des Telekommunikationsrechts beim Fachanwalt für Urheber und Medienrecht, § 14j Nr. 6 FAO: Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 10 ff.; ähnlich für den Begriff des Versicherungsrechts in § 14d Nr. 2 FAO beim Fachanwalt für Verkehrsrecht: Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, NJW-RR 2015, 253 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 60/12

    Fachanwaltserwerb im Bau- und Architektenrecht: Durchführung eines Fachgesprächs

    Darüber hinaus ist das öffentliche Baurecht "klassisches" Aufgabengebiet des Fachanwalts für Verwaltungsrecht (§ 8 Nr. 2 Buchst. a FAO), wohingegen es für das hier relevante Fachgebiet in § 14e Nr. 4 FAO auf die Grundzüge beschränkt wurde (vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. c, § 10 Nr. 1 FAO a.F. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 05.07.2013 - AnwZ (Brfg) 58/12

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Verleihung einer

    Im Hinblick auf die in den Senatsbeschlüssen vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, AnwBl. 2008, 371 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff. getroffenen Aussagen und deren unterschiedlichen Deutung durch den Kläger einerseits und den Anwaltsgerichtshof andererseits kann nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens beurteilt werden, ob der Anwaltsgerichtshof zutreffend solche Fallbearbeitungen zum Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts für ungeeignet gehalten hat, die arbeitsförderungs- oder sozialversicherungsrechtliche Verfahren betrafen, in denen die Frage nach der Erwerbsfähigkeit des jeweiligen Mandanten eine Rolle spielte.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08

    Gestattung des Führens der Bezeichnung "Fachanwältin für Miet- und

    Der Senat geht mit Scharmer in dessen Anmerkung in BRAK-Mitt. 2008, 135 davon aus, dass der BGH an der durch Beschluss vom 16.04.2007 vollzogenen Restriktionen nicht mehr festhält und dass auf der Grundlage des Beschlusses vom 25.02.2008 die Möglichkeit besteht, ein Fachgespräch bei Nachweislücken in den schriftlichen Unterlagen zu füllen, wobei der Bundesgerichtshof zugleich eine ganz erhebliche Ausweitung des Themenkreises des Fachgesprächs vorgenommen hat, in dem er das Abfragen von praktischem Grundlagenwissen zugelassen hat, ohne dass das Fachgespräch einen Bezug zu den Fällen oder zu den schriftlichen Unterlagen haben muss.
  • AGH Hessen, 14.07.2014 - 1 AGH 4/14

    Fachanwaltschaften: Nachholung einer versäumten Fortbildung

    Auch der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss eine für die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche Frage aufwerfen, das heißt einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177, 178; Senatsbeschl. v. 25.2.2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3001 = BRAK-Mitt. 2008, 135, Rdnr. 10 zum Arbeitsrecht).
  • AGH Berlin, 24.11.2008 - II AGH 4/08

    Fachanwalt - Kein Nachschieben von Fällen in gerichtlichen Verfahren nach Ablauf

  • AGH Baden-Württemberg, 08.12.2008 - AGH 14/08

    Schlichte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches als ausreichend für die

  • AGH Bayern, 07.03.2012 - BayAGH I - 12/11

    Nachweis besonderer Kenntnisse für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für

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