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   BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 20/08   

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https://dejure.org/2009,10523
BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 20/08 (https://dejure.org/2009,10523)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 20/08 (https://dejure.org/2009,10523)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 20/08 (https://dejure.org/2009,10523)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls; Notwendigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen eines Vermögensverfalls bei Erlass des Widerrufsbescheids

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 73/90

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 20/08
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat , Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01

    Vermögensverfall eines Rechtsanwalts; Tilgung von Forderungen vor Erlass der

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 20/08
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat , Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 40/94

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls - Eintrag in das

    Auszug aus BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 20/08
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat , Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 28.08.2009 - 1 AGH 17/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auf die hier gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 20.08.2009 (AnwZ(B) 20/08) den Beschluss des Senats vom 16.11.2007 und den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.06.2007 auf.

    Durch die Beendigung des Verfahren AnwZ(B) 20/08 vor dem Bundesgerichtshof fehle es an einem Verfahren, auf dass die Antragsgegnerin Bezug nehmen könne, so dass ihr Vortrag unsubstantiiert geworden sei.

    Im laufenden Verfahren hat der Antragsteller dreimal Verlegungsanträge gestellt; in den vorangegangenen Verfahren vor dem Senat 1 ZU 64/07 hatte er ebenso wie in dem Beschwerdeverfahren vor dem BGH AnwZ(B) 20/08 ebenfalls jeweils drei Verlegungsanträge gestellt.

  • AGH Hamburg, 11.07.2022 - AGH I ZU 11/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des

    Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls konnte daher nicht wegen Hinterlegung des geschuldeten Betrags entfallen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 20/08 - juris).
  • BGH, 06.05.2016 - AnwZ (Brfg) 2/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Anforderungen an den Nachweis

    c) Darauf, ob sich ein Vermögensverfall aus nach dem Widerruf eingeleiteten weiteren Vollstreckungsverfahren ableiten lässt, kommt es, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht an (so schon nach früherer Rechtslage Senatsbeschlüsse vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, Rn. 12 juris; vom 2. Juli 2007 - AnwZ (B) 59/06, Rn. 7 juris; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 20/08, Rn. 14 juris).
  • BGH, 15.07.2015 - AnwZ (Brfg) 13/15

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    a) Die Klägerin verweist zum einen auf den bei Juris veröffentlichten Senatsbeschluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 20/08), in welchem es heißt, ein Zwangsgeld stelle keine dauerhafte Belastung des Vermögens des dortigen Antragstellers dar, weil es mit dem Verhalten, welches erzwungen werden solle, entfalle.
  • BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 7/10

    Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung zur

    Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 20/08) auf.
  • BGH, 29.09.2010 - AnwZ (B) 103/09

    Anzeichen für einen Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes bei Vorliegen einer

    Solche Zwangsvollstreckungsaufträge könnten für sich genommen nur die Grundlage eines neuen Widerrufs bilden und den erlassenen Widerrufsbescheid nicht im Nachhinein rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 20/08, juris).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2011 - 1 AGH 46/11

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls; Unter dem Druck

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar, sofern die bei Erlass des Widerrufsbescheids zugrunde gelegten Tatsachen für den Widerrufsgrund nicht ausreichten, der Widerruf nicht mit neuen Tatsachen aufrecht erhalten werden (BGH, Beschluss vom 20.04.2009, AnwZ (B) 20/08; Schmidt-Räntsch in: Gaier u.a., Anwaltliches Berufsrecht, § 14 Rdnr. 15).
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