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   BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81   

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BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81 (https://dejure.org/1981,18604)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81 (https://dejure.org/1981,18604)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81 (https://dejure.org/1981,18604)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 4/80

    Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung der Tätigkeit eines

    Auszug aus BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81
    Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 und vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80).

    Eine derartige Gefahr ist bei der wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit des Antragstellers nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 - und vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80).

    Ob in der zum Ausdruck gebrachten "Voraussetzung" für die Genehmigung, die an § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes und die durch Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten zum Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung anknüpft, ein Vorbehalt liegt, welcher der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht, kann - wie in dem vergleichbaren, vom Senat am 30. Juni 1980 (AnwZ (B) 4/80) entschiedenen Fall - dahinstehen; denn der Dienstherr hat die Genehmigung mit einer weiteren Einschränkung verbunden, welche die Möglichkeit der Berufsausübung als Rechtsanwalt begrenzt.

    Eine Bindung, die den Bewerber verpflichtet, den gewünschten Beruf eines Rechtsanwalts in einer bestimmten Weise auszuüben, steht deshalb seiner Zulassung entgegen (BGH, Beschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80).

    Eine anwaltliche Tätigkeit läßt sich nicht schematisch und von vornherein auf höchstens acht Wochenstunden begrenzen (Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80).

  • BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 32/77

    Zulassungsvoraussetzungen für Banksyndikus

    Auszug aus BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81
    Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 und vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80).

    Als Angestellter wäre er nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 21/76]; 71, 23, 27; 71, 138, 139) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77].

    Ein Rechtsanwalt muß selbst darüber befinden können, mit welchem Arbeitsaufwand er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will (BGHZ 71, 138, 141) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77].

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 27/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81
    Die rechtliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben, fehlt jedoch, wenn der Dienstherr dem Angestellten die notwendige Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufes versagt oder nur unter Vorbehalt erteilt (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII, 34 - und vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 27/75 = EGE XIII, 85, 86).

    Dieser hat dem Antragsteller nicht - wie in dem der Entscheidung des Senats vom 17. Mai 1976 (AnwZ (B) 27/75 - EGE XIII, 85) zugrundeliegenden Fall - eine im Umfang in das Ermessen des Bewerbers gestellte, wenn auch "zeitlich einigermaßen beschränkte" Tätigkeit als Rechtsanwalt gestattet, sondern diese auf ein Höchstmaß begrenzt; dies steht der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen.

  • BGH, 03.03.1980 - AnwZ (B) 20/79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81
    Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 und vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80).

    Eine derartige Gefahr ist bei der wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit des Antragstellers nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 - und vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80).

  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 1/72

    Zulassung als Rechtsanwalt - Notwendigkeit einer Zustimmung des Dienstherrn -

    Auszug aus BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81
    Die rechtliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben, fehlt jedoch, wenn der Dienstherr dem Angestellten die notwendige Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufes versagt oder nur unter Vorbehalt erteilt (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII, 34 - und vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 27/75 = EGE XIII, 85, 86).
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 21/76

    Kein Rechtsanwalt in der Abteilung "Berufsbildung" einer Industrie- und

    Auszug aus BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81
    Als Angestellter wäre er nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 21/76]; 71, 23, 27; 71, 138, 139) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77].
  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 26/77

    Beamter auf Widerruf als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81
    Als Angestellter wäre er nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 21/76]; 71, 23, 27; 71, 138, 139) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77].
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 58/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Ausübung eines

    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat auch nur erheblich geringere Zeitkontingente für die anwaltliche Tätigkeit beanstandet (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80, Umdruck S. 7 ff. und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81, Umdruck S. 6 f. zu Erlaubnissen, neben dem Zweitberuf 10 beziehungsweise 8 Stunden wöchentlich als Rechtsanwalt zu arbeiten; ausreichend dagegen die Erlaubnis, 20 Stunden als Rechtsanwalt zusätzlich zu arbeiten, siehe Senat, Beschluss vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97, NJW-RR 1998, 1216).
  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97

    Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben - Versagung einer

    Bei einer wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit sind Gefahren für die Rechtspflege - wie der Senat mehrfach entschieden hat (BGH Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ 4/80, v. 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81, v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570, v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011 f) - nicht ersichtlich.

    Die zulässige Höchststundenzahl war in den entschiedenen Fällen allerdings teilweise deutlich geringer (Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ(B) 4/80: 10 Wochenstunden; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1981 - AnwZ(B) 21/81 - 8 Wochenstunden) oder die Nebentätigkeit durfte nur außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011, 3012: 28 Wochenstunden).

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 43/86

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der Stellung als

    Die Zulassung ist vielmehr nur dann zu verweigern, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 - vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).

    Dies hat der Senat bereits für den Fall der Begrenzung auf höchstens acht Wochenstunden entschieden (Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 27/81

    Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufes durch wissenschaftlichen Mitarbeiter

    Eine derartige Gefahr ist bei der wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit der Antragstellerin nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 -, vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).

    In zwei Zulassungsverfahren, die Bewerber mit einer der Antragstellerin vergleichbaren Stellung betrafen (vgl. auch den ähnlich liegenden Fall eines Universitätsassistenten BGH, Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 9/74 = EGE XIII, 30), kam es auf die Beantwortung der Frage nicht an, weil dort die Zulassung aus anderen Gründen zu versagen war, insbesondere weil die notwendige vorbehaltlose Genehmigung des Dienstherrn zur Ausübung des Anwaltsberufes fehlte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).

    Wie schon in den Entscheidungen des Senats vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81 - kann auch hier offenbleiben, ob die in der Nebentätigkeitsgenehmigung durch Hinweis auf § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zum Ausdruck gebrachte Möglichkeit des Widerrufs dieser Genehmigung als Vorbehalt anzusehen ist, welcher der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht.

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 4/82

    Rechtsanwalt - Zulassung - Hauptgeschäftsführer - Berufsgenossenschaft -

    Die Zulassung ist vielmehr nur dann zu verweigern, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 - vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).
  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 27/81

    Festsetzung eines Geschäftswerts - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auch in dem vergleichbaren Fall, welcher der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 1981 (AnwZ (B) 21/81) zugrundeliegt, ist der Geschäftswert auf 100.000 DM festgesetzt worden, ebenso in den als unter Umständen vergleichbar erwogenen am 17. Mai 1976 (AnwZ (B) 27/75 = EGE XIII, 85) und am 3. März 1980 (AnwZ (B) 20/79) entschiedenen Fallen.
  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 5/83

    Rechtsmittel

    Das Rechtsmittel des Antragstellers hätte deshalb keinen Erfolg haben können, ohne daß es auf die Prüfung der Frage angekommen wäre, ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch aus anderen Gründen hätte zurückgenommen werden können, nämlich weil - wie der Antragsgegner geltend macht - die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst keine gehobene sei (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570, 571) [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 27/81] und weil er - was der Antragsgegner ebenfalls behauptet - weder rechtlich noch tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Anwaltsberuf mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. dazu BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] und Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81 - sowie vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81 -).
  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 12/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Eine solche Gefahr besteht bei der wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit der Antragstellerin nicht (vgl. BGH Beschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 -, vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).
  • BGH, 18.10.1982 - AnwZ (B) 22/82

    Rechtsmittel

    Hiernach kann die sofortige Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil einem Bewerber, der - wie der Antragsteller - einem anderen Hauptberuf nachgeht, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden muß, wenn ihm sein Dienstherr die erforderliche Zustimmung zur Ausübung des Anwaltsberufs nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt hat (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII 34, 35 f. und 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 9/74 = EGE XIII 30, 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).
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