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   BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04   

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https://dejure.org/2005,1500
BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04 (https://dejure.org/2005,1500)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04 (https://dejure.org/2005,1500)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04 (https://dejure.org/2005,1500)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 67
    Kammerumlagen auch zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referentenausbildung zulässig

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung dürfen von den Rechtsanwaltskammern Umlagen von ihren Mitgliedern erhoben werden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umlagenerhebung der Rechtsanwaltskammer zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung; Stärkere Beteiligung der Anwaltschaft und der Rechtsanwaltskammern an der Juristenausbildung

  • Anwaltsblatt

    § 73 BRAO

  • Judicialis

    BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur finanziellen Beteiligung von Rechtsanwaltskammern an der Juristenausbildung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 73, 89 BRAO
    Zur finanziellen Beteiligung von Rechtsanwaltskammern an der Juristenausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9
    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umlagen zur Finanzierung anwaltsbezogener Referendarausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 73, 89 BRAO
    Zur finanziellen Beteiligung von Rechtsanwaltskammern an der Juristenausbildung

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1710
  • BB 2005, 1357
  • AnwBl 2005, 501
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75

    Außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur BGHZ 33, 381, 385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso BGHZ 109, 153, 156 f.; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96, NJW 1998, 2533, 2535; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO § 89 Rn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, aaO § 89 Rn. 3).

    Der Senat hat in früheren Entscheidungen (BGHZ 64, 301: "außergerichtliche Rechtshilfe"; BGHZ 66, 297: "Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen") bereits aus der generellen Bedeutung einer Sache für die Anwaltschaft die Befugnis der Kammerversammlung hergeleitet, ihre Mitglieder an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen.

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75

    Zuschuß für neben amtliche Berufsschullehrkräfte

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur BGHZ 33, 381, 385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso BGHZ 109, 153, 156 f.; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96, NJW 1998, 2533, 2535; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO § 89 Rn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, aaO § 89 Rn. 3).

    Der Senat hat in früheren Entscheidungen (BGHZ 64, 301: "außergerichtliche Rechtshilfe"; BGHZ 66, 297: "Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen") bereits aus der generellen Bedeutung einer Sache für die Anwaltschaft die Befugnis der Kammerversammlung hergeleitet, ihre Mitglieder an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen.

  • BGH, 18.12.1967 - II ZR 211/65

    Teilnahme Dritter an Vereinsbeschlüssen

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Ein Satzungsverstoß kann dann als unerheblich behandelt werden, wenn klar zutage liegt, daß der Beschluß auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre, wenn also bei vernünftiger Beurteilung ausgeschlossen werden kann, daß der Mangel das Ergebnis beeinflußt hat (vgl. BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375/376; BGH NJW 1998, 684, 685; BayObLG NJW-RR 2001, 537, 538 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98

    Bemessung des Beitrages zur Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Allerdings muß bei deren Erhebung und Bemessung gewährleistet sein, daß ungerechtfertigte Belastungen der Mitglieder vermieden werden (BGHZ 140, 302, 304 f.).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZR 4/96

    Zweigstellenverbot - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur BGHZ 33, 381, 385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso BGHZ 109, 153, 156 f.; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96, NJW 1998, 2533, 2535; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO § 89 Rn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, aaO § 89 Rn. 3).
  • BGH, 26.10.1989 - I ZR 242/87

    Anwaltswahl durch Mieterverein

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur BGHZ 33, 381, 385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso BGHZ 109, 153, 156 f.; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96, NJW 1998, 2533, 2535; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO § 89 Rn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, aaO § 89 Rn. 3).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (P) 1/60

    Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer für Unterhaltung des

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur BGHZ 33, 381, 385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso BGHZ 109, 153, 156 f.; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96, NJW 1998, 2533, 2535; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO § 89 Rn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, aaO § 89 Rn. 3).
  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61

    Umlage der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfaßt dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (vgl. nur BGHZ 33, 381, 385 ff; 35, 292, 294 f.; 64, 301, 306; 66, 297, 300 f.; ebenso BGHZ 109, 153, 156 f.; BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 4/96, NJW 1998, 2533, 2535; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO § 89 Rn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, aaO § 89 Rn. 3).
  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Ein Satzungsverstoß kann dann als unerheblich behandelt werden, wenn klar zutage liegt, daß der Beschluß auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre, wenn also bei vernünftiger Beurteilung ausgeschlossen werden kann, daß der Mangel das Ergebnis beeinflußt hat (vgl. BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375/376; BGH NJW 1998, 684, 685; BayObLG NJW-RR 2001, 537, 538 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 340/00

    Satzungsverstöße in einem Verein

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04
    Ein Satzungsverstoß kann dann als unerheblich behandelt werden, wenn klar zutage liegt, daß der Beschluß auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre, wenn also bei vernünftiger Beurteilung ausgeschlossen werden kann, daß der Mangel das Ergebnis beeinflußt hat (vgl. BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375/376; BGH NJW 1998, 684, 685; BayObLG NJW-RR 2001, 537, 538 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.11.1997 - II ZR 77/97

    Kausalität eines Ladungsmangels

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12

    Zulässigkeit der Bezuschussung des Berufsschulunterrichts durch

    Die Erhebung und Bemessung der Mitgliedsbeiträge einer Rechtsanwaltskammer darf zwar nicht zu einer ungerechtfertigten Belastung der Kammermitglieder führen, so dass das Freiheitsrecht der Mitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf grundsätzlich zulässige Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die legitime öffentliche Aufgaben erfüllt, den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung überschreitet (BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 19).

    Bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von 240, 00 EUR pro Kammermitglied, der allenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln ist, ist diese Grenze aber nicht erreicht (vgl. BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 19, wonach eine Belastung von 240, 00 EUR mit 215, 00 EUR Beitrag zuzüglich 25, 00 EUR Umlage bereits im Jahr 2003 als zulässig angesehen wurde).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst der dergestalt umrissene Aufgabenbereich aber nicht nur die den Rechtsanwaltskammern gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern er erstreckt sich auch auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (zuletzt BGH v. 18.4.2005 -AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Voraussetzung ist insoweit, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die für die Rechtsanwaltschaft von allgemeiner Bedeutung sind, weil sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt dienen (BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 17).

    Es genügt aber auch, dass nur eine generelle Bedeutung für die Anwaltschaft auszumachen ist, wobei auch dieser Begriff weit zu verstehen ist (BGH v. 17.5.1976 - AnwZ (B) 39/75, juris, Rn. 22; BGH v. 18.4.2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 17).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf seine frühere Rechtsprechung zur Anfechtung von Beschlüssen einer P2 (BGH NJW 2005, 1710), die eingeschränkte vereinsrechtliche Prüfung (BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375) sowie verfassungsrechtliche Wahlprüfungsgrundsätze (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 291, 304; 121, 266, 310) Bezug genommen, ferner auf die gesetzlichen Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F., § 101 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 HandwO und § 25 BPersVG.
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09

    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes;

    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § und Beschlüsse">112f BRAO Rdn. 10).
  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    (1) Zutreffend stützt sich das angefochtene Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach der in §§ 73, 89 BRAO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfasst, sondern sich auf alle nicht rein wirtschaftlichen Angelegenheiten von nicht zu eng zu verstehender allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292, 295; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 300 f.; vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710, je m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 112/09

    Zulässigkeit eines anderen Turnus als zwei Jahre hinsichtlich der Teilneuwahl des

    Vielmehr kann eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, vorbehaltlich der zu 3. anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710; ebenso für das Vereinsrecht: BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375 f.) und an das Wahlprüfungsrecht (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 243, 254; 89, 266, 273; 89, 291, 304; 103, 111, 134; 121, 266, 310; Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 41 Rdn. 19; Umbach/Clemens/Roth, GG, Art. 41 Rdn. 25; weitergehend: VGH München NVwZ-RR 1996, 680, 681: auch theoretische Möglichkeit) und an gesetzliche Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F. funktionell entsprechende Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HandwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112f Rdn. 31; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f BRAO Rdn. 10).
  • AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06

    Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern: Öffentlichkeitsarbeit in Form einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH umfasst dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (BGH, Beschluss vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04 -, in: BRAK-Mitt 2005, 120/121).

    Danach war durch den Anwaltsgerichtshof nur die Verhältnismäßigkeit der beschlossenen Zahlung zu prüfen, weil bei der Erhebung und Bemessung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren gewährleistet sein muss, dass ungerechtfertigte Belastungen der Kammermitglieder vermieden werden (AGH Hamburg, a. a. O., BGH, Beschluss vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04 -, in: BRAK-Mitt 2005, 120/122).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.05.2015 - 1 AGH 5/15

    Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs

    Denn die Kammerversammlung ist innerhalb ihres Aufgaben- und Funktionsbereichs berechtigt, die hierfür erforderlichen Mittel im Wege einer Umlage von ihren Mitgliedern zu erheben (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BRAO; dazu BGH BRAK-Mitt. 2005, 120 = NJW 2005, 1710).
  • BGH, 28.09.2022 - AnwZ (Brfg) 11/22

    Organisationsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer; Zuordnung von Beschlüssen

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfasst dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (Senat, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, juris Rn. 13 mwN).
  • AGH Bayern, 05.11.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19

    Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses

    Eine Verletzung subjektiver Rechte einzelner Kammermitglieder ist in der Rechtsprechung bisher vor allem in Fällen bejaht worden, in denen dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf deren Leistungspflichten gegenüber der Kammer zukam (z.B. BGH, Beschluss vom 10.07.1961, Az. AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292: Erhebung einer Umlage; BGH, Beschluss vom 25.01.1971, Az. AnwZ (B) 16/70, BGHZ 55, 244: Festsetzung des Kammerbeitrags; BGH, Beschluss vom 17.05.1976, Az. AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, Rn. 19 bei juris: Gewährung von Zuschüssen mit der Folge einer Erhöhung des Kammerbeitrags; BGH, Beschluss vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710: Erhebung einer unbefristeten, zweckgebundenen Umlage für die Juristenausbildung).
  • AGH Bayern, 24.11.2022 - BayAGH III - 4 - 2/22
    Jedoch umfassen die Kammeraufgaben gem. der Generalklausel des § 73 I 1, S. 3 BRAO alle Angelegenheiten, welche von "allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind" (BGH, NJW 2005, 1710 m.w.N.).
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