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   BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78   

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https://dejure.org/1979,2921
BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78 (https://dejure.org/1979,2921)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78 (https://dejure.org/1979,2921)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 (https://dejure.org/1979,2921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen dessen Beteiligung an einem früheren sachgleichen Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ; Erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 31/78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78
    Schließlich unterlag der Antragsteller in einem Verfahren gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, in welchem er in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit der Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 beantragte (Beschlüsse des EGH Celle vom 10. April 1978 - EGH 3/77 - und des Senats vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78).

    Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 - und ergänzend auf BVerfG NJW 1978, 1978, 1795.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 -) ist in einem Verfahren, das auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die sofortige Beschwerde dann statthaft, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen, die in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannt sind.

    Wie der Senat bereits mehrfach, zuletzt durch Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 - entschieden hat, kennt das Verfahren nach § 223 BRAO keinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsantrag.

    Der Senat verweist hierzu zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und auf seine Entscheidung vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78, die im Zusammenhang mit der Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 ergangen ist und sich mit der entsprechenden AV des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 8. August 1972 (Nds. Rpfl. 1972, 207) befaßt (S. 9 f).

    Dabei handelt es sich nur um ein formloses Antwortschreiben, von dem keine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht (vgl. Beschluß des Senats vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78).

  • BGH, 25.10.1976 - AnwZ (B) 37/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78
    Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung und seine sofortige Beschwerde blieben erfolglos (Beschlüsse des EGH Celle vom 27. August 1975 - EGH 6/74 - und des Senats vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75).

    Denn mit dem Erlaß des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75 - sind die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und seine Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover erloschen.

  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78
    so daß von Willkür keine Rede sein kann (vgl. BGHZ 34, 382, 386 f; BVerfG aaO).
  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76

    Haftung einer Vorgesellschaft

    Auszug aus BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78
    Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Beschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78 - und ergänzend auf BVerfG NJW 1978, 1978, 1795.
  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 32/78

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss über eine

    Auszug aus BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78
    Ebenso ging ein Verfahren aus, dem ein erneuter Antrag des Antragstellers gleichen Inhalts zugrunde lag (Beschlüsse des EGH Celle vom 19. Juli 1978 - EGH 6/74 - und des Senats vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78).
  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 20/77
    Auszug aus BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78
    Der Antrag und die sich anschließende sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden als unzulässig verworfen (Beschlüsse des EGH Celle vom 14. März 1977 - EGH 6/74 - und des Senats vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77).
  • BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84

    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Denn für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entscheidung über einen Feststellungsantrag ist jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, daß ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen steht (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 = EGE XIV 126, 128).
  • BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der

    Sie ist vielmehr uneingeschränkt möglich, weil der Antragsteller die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angreifen und dort die ihm hier wichtigen Gesichtspunkte vorbringen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 1979, AnwZ (B) 34/78, EGE XIV 126, 128; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843).
  • BGH, 25.06.1979 - AnwZ (B) 3/79

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf anderweitige Zulassung - Rücknahme der Zulassung

    Da der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen zweite Tatsacheninstanz ist, kann er in jedem Falle in der Sache selbst entscheiden (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 30; vgl. auch Beschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 - und vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 7/91

    Umfang der Zulassung einer sofortigen Beschwerde - Zulässigkeit einer

    Nach der ständigen, von der Literatur mitgetragenen (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 223 Rdn. 5) Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber in § 223 BRAO zwar eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage getroffen, aber eine Regelung über eine §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Feststellungsklage bewußt nicht in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen mit der Folge, daß derartige Anträge im Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGHZ 34, 244, 247; Senatsbeschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 - vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -, vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -).
  • BGH, 15.12.1980 - AnwZ (B) 20/80

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen

    Der Senat hat den Beschwerderechtszug ferner als offen angesehen, wenn ein Antragsteller innerhalb eines Verfahrens nach § 223 BRAO weiter die ihm versagte Zulassung bei bestimmten Gerichten betreibt (Beschluß vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -).
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