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   BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92   

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BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92 (https://dejure.org/1992,2889)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92 (https://dejure.org/1992,2889)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 (https://dejure.org/1992,2889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf (Wieder-) Zulassung als Rechtsanwalt - Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte - Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Fall der Unwürdigkeit - Abwägung von der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 3, Nr. 5
    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei strafbarem Fehlverhalten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 81/90

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund einer Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92
    Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 81/90).
  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 10/84

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Verlust der Anwaltszulassung infolge

    Auszug aus BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92
    Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat, insbesondere ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt; ferner, ob der Bewerber sie außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt hat (st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 - und vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87).
  • BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 23/88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92
    Die Straftaten haben sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren hingezogen und lassen, soweit ihnen Unehrlichkeit gemeinsam ist, auf einen erheblichen Charaktermangel schließen, der gerade bei einem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege untragbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88).
  • BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 48/87

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92
    Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat, insbesondere ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt; ferner, ob der Bewerber sie außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt hat (st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 - und vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87).
  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 72/90

    Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls - Rücknahme

    Auszug aus BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92
    Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 72/90).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 43/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach strafgerichtlicher

    Deshalb kann die Sperrfrist dieser Vorschrift in solchen Fällen nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen von § 7 Nr. 5 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben (Senat, Beschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43; Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017; Beschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 53/95, BRAK-Mitt 1996, 123, 124; Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, 146; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 44; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei der Prüfung einer Versagung der Zulassung wegen unwürdigen Verhaltens gemäß § 7 Nr. 5 BRAO die Sperrfrist von acht Jahren zu berücksichtigen sein, die der Gesetzgeber in § 7 Nr. 3 BRAO für den Fall einer Wiederzulassung nach vorausgegangenem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO festgesetzt hat (Senat, Beschl. v. 30. November 1992, AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43; Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445, 1446; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 44; Schmidt- Räntsch, aaO, § 7 BRAO Rdn. 45).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung dieser Zeitpunkt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88, Umdruck S. 4; vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43 und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74; allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen Senat, Beschluss vom 3. August 2012 - AnwZ (Brfg) 39/11, juris Rn. 6; BVerwGE 143, 38 Rn. 11).

    1985, 107; vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87, BRAK-Mitt. 1988, 146 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43) regelmäßig eine erhebliche, berufsrechtlich relevante Pflichtverletzung dar.

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94

    Wiederzulassung - Untreuehandlungen - Anwaltsberuf

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92, BRAK-Mitt. 1993, 170 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43) von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue und Betrug).

    Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat, insbesondere ob es sich um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt; ferner, ob der Bewerber das Fehlverhalten außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anordnung einer Sperrfrist von acht Jahren für eine Wiederzulassung in § 7 Nr. 3 BRAO ein Hinweis auf eine gesetzgeberische Wertung ist, die bei vergleichbaren Tatbeständen im Rahmen von § 7 Nr. 5 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben kann, ohne daß es hierzu einer Analogie bedarf (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43).

  • BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 59/92

    Verurteilung wegen Parteiverrats - Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92).

    Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (Senatsbeschl. v. 30. November 1992 a.a.O.).

    Im Rahmen dieser Prüfung darf jedoch die gesetzgeberische Wertung des § 7 Nr. 3 BRAO nicht unberücksichtigt bleiben (Senatsbeschl. v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92).

  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Unbefugtes

    Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes gegen das Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89 - und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 - BRAK-Mitt. 1993, 42, 43 m.w.N.).

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (beispielsweise bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 a.a.O.).

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 12/99

    Zulassung eines Rechtsanwalts, der als IM des MfS der ehemaligen DDR tätig war

    Dies setzt jedoch voraus, daß das maßgebliche Verhalten des Antragstellers mit Tatbeständen vergleichbar ist, die den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 - BRAK-Mitt. 1993, 42, 43).
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 45/94

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. als Rechtsanwalt wegen

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92 = BRAK-Mitt. 1993, 170, vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 = BRAK-Mitt. 1993, 42, 43 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 1) von vier bis fünf Jahre in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigen betrügerischen und steuerunehrlichen Handlungen) bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei besonders schweren Fällen von Untreue und Betrug).

    Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Falle strafgerichtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat, insbesondere ob es sich um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt, und ferner, ob sich der Bewerber außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs fehlverhalten hat (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92 a.a.O.).

  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 49/92

    Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgund eines Verbrechens wegen

    Das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes sind gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 61/91 = BRAK 1992, 106; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 81/90, Verfassungsbeschw.
  • BGH, 06.11.1998 - AnwZ (B) 31/98

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Mitwirkung an der

    Es ist anerkannt, daß selbst gravierende Vorfälle, die ursprünglich eine Rücknahme der Zulassung rechtfertigten, durch Zeitablauf entscheidend an Bedeutung verlieren können (BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 61/91, BRAK-Mitt. 1992, 106; v. 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 31/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Gebührenüberhebung

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