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   BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87   

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BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87 (https://dejure.org/1988,14688)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87 (https://dejure.org/1988,14688)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 (https://dejure.org/1988,14688)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.11.1987 - AnwZ (B) 35/87

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Zurücknahme der

    Auszug aus BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87
    Die Bindung besteht, solange nicht auf Grund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 13 , vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 31/84 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Zu diesen rechnet nach der Rechtsprechung des Senats auch die sich aus der materiellen Rechtskraft der Zurücknahme der Zulassung ergebende Bindung mit der Folge, daß ein Anwaltsbewerber nach der rechtskräftigen Zurücknahme seiner Zulassung seine Wiederzulassung statthaft nur mit der substantiierten Behauptung betreiben kann, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung zwischenzeitlich erledigt habe (Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87).

    Es kann daher keinen Bestand haben (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1987 a.a.O.).

    Der Senat hat diesem Erfordernis genügt, indem er das Gutachten der Antragsgegnerin für gegenstandslos erklärt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1987 a.a.O.).

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 9/60

    Bindung an frühere Entscheidungen in Zulassungs- und Ehrengerichtsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87
    Entscheidungen in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen zwar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO); als echte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft fähig (BGHZ 34, 235, 241 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 9/60]; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 8/85).
  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Auszug aus BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87
    Die materielle Rechtskraft bindet die Beteiligten; sie können denselben Verfahrensgegenstand nicht erneut zur gerichtlichen Nachprüfung stellen (BGHZ 93, 287, 289 [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. Teil A [1987] § 31 Rdn. 22 b).
  • BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen dauernder Unfähigkeit zur

    Auszug aus BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87
    Die Rechtsmittel, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (EGH Koblenz, Beschluß vom 11. November 1985 - 2 EGH 12/84; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats , Beschluß vom 23. März 1987 - 1 BvR 36/87).
  • BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 8/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87
    Entscheidungen in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen zwar im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO); als echte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft fähig (BGHZ 34, 235, 241 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 9/60]; Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 8/85).
  • BGH, 14.12.1984 - AnwZ (B) 31/84

    Verzicht auf die die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Anspruch

    Auszug aus BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87
    Die Bindung besteht, solange nicht auf Grund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 13 , vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 31/84 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 01.07.1974 - AnwZ (B) 2/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87
    Die Bindung besteht, solange nicht auf Grund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 13 , vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 31/84 und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89

    Rechtsmittel

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 - den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 27. Juli 1987 aufgehoben und das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 15. Mai 1987 für gegenstandslos erklärt.

    Der Senat ist als Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren an seinen Beschluß vom 25. April 1988 (AnwZ (B) 37/87) gebunden.

    Dafür, daß sich der geistige Zustand des Antragstellers seitdem entscheidend verändert hat, bestehen auch nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte, weder nach dem derzeitigen objektiven Erkenntnisstand noch nach dem Vortrag des Antragstellers, der sich im wesentlichen in Angriffen gegen die beiden in der Sache des Antragstellers ergangenen Beschlüsse des Senats vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 - erschöpft.

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 22/89

    Rücknahme einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls - Voraussetzungen für

    In den Gründen dieser Entscheidung (Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87, dazu Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 27. Juli 1988 - 1 BvR 994/88 und Senatsentscheidung vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 1/89) hat der Senat ausgeführt, die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers versperre den Weg für eine sachliche Prüfung eines neuen Zulassungsantrages, solange sich die der Rücknahme zugrunde liegende Sachlage nicht geändert habe.

    Die Landes Justizverwaltung darf den Antrag deshalb zurückweisen, wenn sich die Sachverhaltsgestaltung entgegen den Behauptungen des Antragstellers tatsächlich nicht so zu seinen Gunsten geändert hat, daß nicht mehr vom Fortbestehen des Vermögensverfalls und vom Bestehenbleiben des Rücknahmegrundes auszugehen ist (vgl. Senatsentscheidung vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87).

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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