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   BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 40/99   

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https://dejure.org/2000,5354
BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 40/99 (https://dejure.org/2000,5354)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2000 - AnwZ (B) 40/99 (https://dejure.org/2000,5354)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99 (https://dejure.org/2000,5354)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung - Rechtsanwalt - Widerruf - Strafverfahren - Berufsverbot - Unwürdigkeit - Sofortige Beschwerde

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 5; ; BRAO § 7 Nr. 9

  • BRAK-Mitteilungen

    Wiederzulassung trotz strafrechtlicher Verfehlungen in der Vergangenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5
    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2000, 691
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 55/99

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach Zuständigkeitsänderungen im

    Auszug aus BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 40/99
    Das Rechtsschutzinteresse für den gegen das Gutachten gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht dadurch entfallen, daß die Antragsgegnerin nunmehr allein für die Zulassungsentscheidung zuständig geworden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2000 - AnwZ(B) 55/99).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK- …

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK- …

    b) Der erwähnte Zeitraum von 15 bis 20 Jahren ist aber nicht als starre Frist zu handhaben und dementsprechend von dem Senat auch unterschritten worden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ (Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 f.; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219, 1220).

    Auch in diesen Fällen betrug der Abstand zwischen dem Ende der Bewährungszeit und der Wiederzulassung indessen regelmäßig mehrere Jahre (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219: 4 Jahre; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306: 7 Jahre; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, juris: 6 Jahre).

    c) Entscheidend ist vielmehr, ob der Bewerber sein Leben wieder geordnet hat und ob er deshalb für den Rechtsanwaltsberuf wieder tragbar erscheint (Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 f.; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, juris Rdn. 8).

  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 1/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer strafrechtlichen

    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.).

    Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unterschritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßgebend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c).

    (2) Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die früheren Straftaten - anders als der Bewerber in dem dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht als Rechtsanwalt begangen hat; insoweit liegen hier keine unmittelbar "berufsbezogenen" Straftaten vor.

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, negativ aus (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307).

    bb) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Senat in vergleichbaren Fallgestaltungen den betroffenen Bewerber nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als zwölf Jahren bzw. von mehr als sechzehn Jahren seit der ersten Straftat (Untreue in zwölf Fällen bzw. in achtzehn Fällen) trotz nachfolgender Straftaten (Trunkenheit im Verkehr; Betrug und Fahren ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen), die wiederum ungefähr zehn Jahre zurücklagen, nicht mehr als untragbar für den Beruf eines Anwalts angesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, aaO; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, aaO).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08 Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 44/08

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit; Versagung der

    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 -AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.).

    Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unterschritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßgebend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c).

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    b) Strafgerichtliche Verurteilungen - namentlich solche wegen berufsbezogener Vorsatzdelikte, etwa Unterschlagung oder Untreue zu Lasten der Mandanten (BGH, Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271; v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306) oder der eigenen Angestellten oder das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74) - können die Annahme rechtfertigen, der Berufsbewerber sei für den Anwaltsberuf nicht tragbar.

    Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten zu täuschen, negativ aus (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; v. 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307).

  • BGH, 26.01.2009 - AnwZ (B) 24/08

    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Strafgerichtliche Verurteilungen - namentlich solche wegen berufsbezogener Vorsatzdelikte, etwa Unterschlagung oder Untreue zu Lasten der Mandanten (BGH, Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271; v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; v. 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04; v. 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77) - können die Annahme rechtfertigen, der Berufsbewerber sei für den Anwaltsberuf nicht tragbar.

    Hat er sich zu seinem Fehlverhalten bekannt, insbesondere den angerichteten Schaden nach Möglichkeit wiedergutgemacht, und keine weiteren Verfehlungen begangen, schlägt dies positiv zu Buche (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; v. 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307).

  • BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Selbstanzeige wegen

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 44/08 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.).

    Dieser Regelzeitraum ist aber, wie ausgeführt, nicht als starre Frist zu handhaben und dementsprechend vom Senat in Einzelfällen - wie in den Beschlüssen vom 10. Juli 2000 und 3. November 2008 (jeweils aaO) - unterschritten worden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; maßgebend dafür war jeweils die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2000, aaO unter II 2 b und c, und vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.).

  • BGH, 02.07.2007 - AnwZ (B) 66/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ(B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ(B) 21/04, juris, unter II 1 b; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.Nachw.).

    Maßgebend für diese Beurteilung und die dabei erforderliche Prognose, ob der Bewerber im Falle seiner Zulassung eine Gefährdung für wichtige Belange der Rechtspflege darstellen würde, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000, aaO; Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO; Feuerich/Weyland, aaO, Rdnr. 37).

  • BGH, 22.03.2010 - AnwZ (B) 121/08

    Zulassung zum Rechtsanwalt nach einer Versagung wegen schwerwiegenden

    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. § 7 Rdn. 42 jeweils m. w. N.).

    Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unterschritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßgebend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c).

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 94/08

    Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) nach Begehung

  • AGH Niedersachsen, 09.12.2013 - AGH 19/13
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 67/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 23/16

    Bei unwürdigem Verhalten eines ausländischen Rechtsanwalts - keine Aufnahme in

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