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   BGH, 19.06.2000 - AnwZ (B) 59/99   

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BGH, 19.06.2000 - AnwZ (B) 59/99 (https://dejure.org/2000,1373)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2000 - AnwZ (B) 59/99 (https://dejure.org/2000,1373)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99 (https://dejure.org/2000,1373)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3648
  • MDR 2000, 1340
  • NZI 2001, 24
  • StV 2001, 123
  • WM 2000, 2565
  • WM 2001, 2565
  • BB 2000, 1962
  • AnwBl 2001, 115
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 91/98

    Nachweis der besonderen Kenntnisse als Fachanwalt für Steuerrecht nach Abschluß

    Auszug aus BGH, 19.06.2000 - AnwZ (B) 59/99
    Die Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse nachweisen, ist einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 91/98, NJW 1999, 2677 m.w.N., z.V.b. in BGHZ 142, 97).
  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01

    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

    Für die Anordnung eines Fachgesprächs bestand deshalb keine Veranlassung (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 d zu § 7 Abs. 1 FAO; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99 zu § 10 RAFachBezG).

    a) Die nach § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zu treffende Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die gesetzlich geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachweisen, ist auch nach Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 im Anschluß an die frühere Senatsrechtsprechung zum RAFachBezG: BGHZ 142, 97, 99; Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 b).

    In dieser Formalisierung kommt - nicht anders als früher in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen - zum Ausdruck, daß nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuß obliegende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Vordergrund steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b aa zum RAFachBezG), sondern daß ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohne vorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 FAO genannten Voraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (vgl. BGHZ 142, 97, 102 zu §§ 8, 9 RAFachBezG m.Nachw.; ebenso zu § 4 FAO: Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).

    Sind die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Fachgebiet dagegen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 FAO - wie hier - bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen, dann kann (und muß) der Ausschuß seine (befürwortende) Stellungnahme zu dem Antrag gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer auch nach der Regelung des § 7 Abs. 1 FAO abgeben, ohne Veranlassung zu haben, ein Fachgespräch anzuordnen (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).

  • BGH, 21.01.2016 - AnwZ (Brfg) 55/15

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Nachweis theoretischer Kenntnisse

    Dabei müssen die Unterlagen erkennen lassen, dass der Rechtsanwalt auf dem von ihm gewählten Weg sich das Wissen hat aneignen können, das in dem jeweiligen Fachlehrgang vermittelt wird (§ 4 Abs. 3 FAO; vgl. zu Vorstehendem Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 f.).

    Im Hinblick darauf, dass die Fachanwaltsordnung dem einzelnen Rechtsanwalt in der Art und Weise, wie er seine Kenntnisse belegt, einen großen Spielraum lässt, hat es der Senat als nicht von vorneherein unzulässig gehalten, den Nachweis mittels der Vorlage von mehreren Stellungnahmen von Richtern, Staatsanwälten und anderen amtlich beteiligten Personen zu führen (Beschluss vom 19. Juni 2000 aaO).

    Der gleichwohl nicht völlig auszuschließenden Gefahr eines eventuellen Missbrauchs dieser Möglichkeit kann dadurch in geeigneter Weise begegnet werden, dass an einen solchen Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, die allein ein Rechtsanwalt zu erfüllen vermag, der unter den Juristen, mit denen er bei seiner beruflichen Arbeit regelmäßig zusammentrifft, ersichtlich allgemein als ein Spezialist auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 aaO).

    Um der Gefahr eines eventuellen Missbrauchs der Möglichkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in einem Fachgebiet auch durch Stellungnahmen anderer Juristen zu führen, hinreichend zu begegnen und die in diesem Rahmen geltenden strengen Anforderungen zu erfüllen, bedarf es - wie ausgeführt - mehrerer solcher Stellungnahmen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 aaO: 26 Schreiben von Richtern und Staatsanwälten).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.2006 - 1 ZU 63/06

    Anforderungen an Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und

    Die fortlaufende Mandatierung durch die Klientel des Antragstellers lasse einen Rückschluss darauf zu, dass er über die ausreichende "fachliche Kompetenz" verfüge, die "geradezu erdrückend" herüberkomme (Hinweis auf BGH NJW 2000, 3648).

    Die Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die geforderten theoretischen Kenntnisse nachweisen, ist uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich (BGH NJW 1999, 2677; BGH NJW 2000, 3648).

    Dabei müssen die Unterlagen erkennen lassen, dass sich der Rechtsanwalt auf dem von ihm gewählten Weg das Wissen hat aneignen können, das im jeweiligen Fachlehrgang vermittelt wird (BGH NJW 2000, 3648).

    Er hat sich hin sichtlich des Bereiches des § 14 e Nr. 4 FAO sich - freilich ohne nähere Erläuterungen - auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2000 (BGH NJW 2000, 3648) bezogen.

  • OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 26 Sch 1/21

    Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin

    Die Vorlage des Schiedsspruchs ist nämlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern lediglich eine besondere Beweismittelanforderung, deren Einhaltung lediglich im Falle des Bestreitens relevant wird (vgl. etwa Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1064, Rdnr. 2; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1064, Rdnr. 4; Haas, in: Kindl/Meller-Hannich (Hrsg.), Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 1064, Rdnr. 6; in Bezug auf Art. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche so etwa auch BGH, Beschluss vom 17.08.2000 - III ZB 43/99 -, NJW 2000, 3648, 3650; Urteil vom 01.02.2001 - III ZR 332/99 -, NJW-RR 2001, 1059).

    Es wäre eine leere Förmelei, von der Antragsgegnerin gleichwohl zu verlangen, dass sie die - unstreitige - Existenz und Authentizität des in einfacher Abschrift mitgeteilten Schiedsspruchs zusätzlich mittels der in § 1064 Abs. 1 ZPO genannten Urkunden nachweist (in diesem Sinne in Bezug auf Art. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche etwa auch BGH, Beschluss vom 17.08.2000 - III ZB 43/99 -, NJW 2000, 3648, 3650; Scherer, in: Wolff (Hrsg.), New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. IV, Rdnr. 27 f.).

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 11/16

    Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Medizinrecht; Erwerb

    Der Vorstand ist dabei an die Stellungnahme des Fachausschusses nicht gebunden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 und vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123, 124; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 43c BRAO Rn. 38; Hartung in Henssler/Prütting aaO § 24 FAO Rn. 18; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43c BRAO Rn. 43, § 24 FAO Rn. 17; Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 43c Rn. 40, § 24 FAO Rn. 23).
  • BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00

    Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung; Fortbildungsnachweis

    Da dieser Nachweis aber - im Gegensatz zu dem Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO - nicht formalisiert ist (§ 4 Abs. 3 FAO; vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, BRAK-Mitt. 2000, 256), erscheint es nicht als ausgeschlossen, daß er auch von einem Rechtsanwalt geführt werden kann, der früher die durch § 15 FAO gebotene Fortbildung nicht nachgewiesen hat.
  • AGH Schleswig-Holstein, 15.08.2002 - 2 AGH 3/02

    Fachanwalt - zum Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse durch

    "RA C. hat mich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH, NJW 2000, 3648, gebeten, zu seinen Kenntnissen im Familienrecht Stellung zu nehmen.

    Der Ast. hat, gestützt auf den Beschl. des BGH v. 19.6.2000 (NJW 2000, 3648) den Standpunkt vertreten, dass er durch diese vorgelegten Stellungnahmen den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse gem. § 4 FAO geführt habe.

    Solche geeigneten Unterlagen sind, wie der BGH in seinem Beschl. v. 19.6.2000 (NJW 2000, 3648) zutreffend ausgeführt hat, Beurteilungen durch Juristen, die in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit dem RA bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger begegnet sind, da diese in der Regel dessen Rechtskenntnisse sachgerecht einzuschätzen wissen und in der Regel allenfalls dann bereit sind, entsprechende positive und aussagekräftige Stellungnahmen zu den Fachkenntnissen des RA abzugeben, wenn seine Leistungen nach ihrer Überzeugung deutlich über dem Durchschnitt liegen.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 11/14

    Fachanwalt muss nachgewiesene besondere theoretische Kenntnisse im Fachgebiet

    Eine entsprechende Änderung bzw. Einschränkung wurde in Bezug auf den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse i.S.d. § 4 Abs. 1 u. 3 FAO seinerzeit gerade nicht vorgenommen.bb) Der Kläger kann sich zum Nachweis umfassender theoretischer Kenntnisse auch nicht (ergänzend) auf die Stellungnahme der Rechtsanwältin Y berufen.Dahin stehen kann an dieser Stelle, ob der Rechtsprechung zu folgen ist, die bisher nur Stellungnahmen von amtlichen Vertretern der Justiz anerkannt hat (vgl. BGH NJW 2000, 3648; Vossebürger a.a.O., § 4 Rn.12 m.w.N.).

    Jedenfalls aber bedarf es verschiedener aussagekräftiger Stellungnahmen (vgl. dazu die Erörterung der Entscheidung BGH NJW 2000, 3648 durch Offermann-Burckart a.a.O. § 4 Rn.30 ff), die hinreichend erkennen lassen, dass sich die besonderen theoretischen Kenntnisse des Antragstellers auf alle nachzuweisenden besonderen Kenntnisse erstrecken (Vossebürger a.aO.; AGH München BRAK-Mitt. 2003, 85; BGH NJW 2000, 3648).

  • BGH, 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht:

    Nach der Senatsrechtsprechung sind demgegenüber zum Nachweis dieser Kenntnisse alle geeigneten Beweismittel und Erkenntnisquellen zu berücksichtigen; dementsprechend kann es auch genügen, wenn ein Antragsteller auf seine berufliche Tätigkeit zurückgreift und aussagekräftige, mit entsprechendem theoretischen Niveau bearbeitete Schriftsätze bzw. Aktenauszüge oder sonstige Arbeitsnachweise vorlegt, aus denen sich die notwendigen Kenntnisse ableiten lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 46/94, BRAK-Mitt. 1995, 73, 75 zur mit § 7 Abs. 3 FAO inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 8 Abs. 3 RAFachBezG; ferner Senatsbeschluss vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648, 3649).
  • AGH Sachsen-Anhalt, 23.01.2004 - 1 AGH 19/03

    Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für

    Für die Anordnung eines Fachgesprächs bestand deshalb keine Veranlassung (vgl. dazu BGH, NJW 2000, 3648).

    Sind die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Fachgebiet nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 FAO a.F. - wie hier - schon durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen, dann kann (und muss) der Ausschuss seine befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag gegenüber dem Vorstand der RAK auch nach der Regelung des § 7 Abs. 1 FAO a.F. abgeben, ohne Veranlassung zu haben, ein Fachgespräch anzuordnen (BGH, NJW 2000, 3648).

  • AGH Thüringen, 21.03.2012 - AGH 2/10

    Fachanwaltschaften: Tätigkeit als "Zweitverteidiger"

  • AGH Bayern, 25.09.2002 - BayAGH I - 6/02

    Fachanwalt - zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse

  • AGH Berlin, 29.09.2005 - I AGH 4/05

    Fachanwalt - zum Fallquorum im Verwaltungsrecht

  • AGH Schleswig-Holstein, 04.05.2004 - 2 AGH 2/03

    Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse vergleichbar mit denen eines

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